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  5. Klausuren März 2017
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Antworten

 
Klausuren März 2017
das gericht NRW
Unregistered
 
#121
08.03.2017, 14:02
Lest euch einfach mal die Urteilsgründe vom LG Mün ster dazu durch. Steht auch immer nur "Das Gericht ist der Meinung.../Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, weil....". Da ist nichts fest entschieden.

M.E. war die Klausur eine reine Argumentationsklausur. Ein paar "Probleme" wurden mit dem Anscheinsbeweis/Beweitvereitelung etc. zwar eingefügt, aber letztlich war es ja der Schwerpunkt, sich mit den Ansprüchen auseinanderzusetzen und zu diskutieren.
Da wird es sicherlich alles geben von leuten, die den Anspruch volldurchgehen lassen bis zu Leuten, die teils teils machen und Leuten, die eben dem LG Münster nahkommen mit der völligen Abweisung bzw. dem Raten zu "nichts".

Wie sich die Leute hier gleich alle in die Hose machen "ist das vertretbar????????????????" - wtf, Leute ihr habt doch selbst ein Hirn? Nach den Klausuren Hirn abschalten ist nicht immer zwingend gut :D:D:D:D:D
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R2d2
Unregistered
 
#122
08.03.2017, 20:16
Hat jemand einen heißen Tipp für Morgen? Bitte die Benennung der Brandstiftungsdelikte zu unterlassen
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Hesse
Unregistered
 
#123
08.03.2017, 20:37
Doch wohl eine Anklage, oder? :D
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Schätzer
Unregistered
 
#124
08.03.2017, 21:40
Ich tippe auf irgendwas mit Alkohol im SV :)
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Gast
Unregistered
 
#125
09.03.2017, 07:15
Auf zum Kampf!
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Berlin888
Unregistered
 
#126
09.03.2017, 15:53
Hier mal Lösungsskizze zu S1 in Berlin. An einigen Stellen war ich unsicher, wie beim persönlichen Schadenseinschlag


I. 253, 250 wg. Wein und Öl (-), zwar Einwilligung und damit Vertrag, aber iE kein Vermögensschaden, da obj. gleichwertig. Lehre vom pers Schadenseinschlag (-), da Veräußerung im Restaurant zumutbar.

II. 223, 224 (+)
Beweis:
- Zeuge glaubhaft, keine Belastungstendenz, macht sich selbst strafbar. Einführung über 251 I Nr. 2 + Vernehmung des Polizisten
- TKÜ nicht verwertbar, da wg. 477 II 2 KV keine Katalogtat.

III. 240 (+), 241 subsidiär

IV. 253, 255, 250 II Nr. 1 (+) wg. Koks
- Besitz von Koks gehört zum Vermögen. Arg.: keine rechtsfreien Räume
- Pistole geladen. Drohung reicht zum Verwenden
- Beweis: TKÜ hier verwertbar, auch Gespräch mit Bruder, da nicht Kernbereich betroffen, 100a IV
- Sofern Drohung hier als vis absoluta anzusehen ist: keine Verm.Verfügung erforderlich nach Rspr.

V. 239a, b (-), keine stabilie Bemächtigungslage. 240, 241 treten zurück.

VI. 146 I Nr. 2 (+)
- Beweis: rechtm Zufallsfund, 108
- Aussage Onkel: zwar nicht nach 136 belehrt, aber wirkt sich nicht auf den Beschuldigten aus, Rechtskreistheorie
- Aussage Beschuldigter: kein rw Vorhalt, keine qual Belehrung erforderlich, da Aussage des Onkel verwertbar

VII. 164 (+)
Beweis: Ermittlungsrichter als Zeuge, aber 253 stpo (-)

VIII. 145d subsidiär

Große Strafkammer, Fluchtgefahr, 111b, notw. Verteidigung (+)
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Berlin
Unregistered
 
#127
09.03.2017, 15:59
Hab ich größenteils auch so.

Aber beim Koks habe ich den Schaden verneint und mich auf die beabsichtigte Änderung des Rspr berufen

https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...R%20335/15


Muss aber sagen, dass es zeitlich sehr knapp war. Habe die konkreten Anklagesätze nicht mehr geschafft.

Bzl der TÜ habe ich die Verwertung der Gespräche mit dem Verteidiger als unzulässig erklärt.
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Hessen
Unregistered
 
#128
09.03.2017, 16:05
In Hessen lief der gleiche Fall. Von der Lösung habe ich es auch ähnlich wie die Berliner. Denk mit dem Koks ist es Argumentationssache. Ich hab auch einen Vermögensschaden bejahrt.
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Gast
Unregistered
 
#129
09.03.2017, 16:27
In NRW lief der gleiche SV bezüglich des Weins.
Wohl basierend auf: BGH Beschluss vom 11.06.2015 - 2 StR 186/15
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Berlin888
Unregistered
 
#130
09.03.2017, 16:51
Die TKÜ mit dem Verteidiger dürfte auch nach 161a I unzulässig sein. Habe ich nur in einem Nebensatz erwähnt, da es bei meiner Lösung nicht auf den Gesprächsinhalt angekommen ist.
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