17.12.2020, 15:20
Moin zusammen,
bin Berufseinsteiger und hatte heute Vereidigung. Bin Anwalt im Angestelltenverhältnis in einer 8 Mann (also nur die RA + sonstiges Personal natürlich) "großen" Kanzlei. Mir ist aufgefallen, dass alle meine Kollegen auf dem Briefbogen und auch in ihren Email Signaturen mit
Vorname Nachname
Angestellter Rechtsanwalt
stehen.
Ich würde in meine Signatur lieber nur "Rechtsanwalt" schreiben, einfach weil ich finde, dass das schöner klingt und dieses "angestellter Rechtsanwalt" den Beruf irgendwie "abwertet".
Daher meine Frage: Steht irgendwo in der BRAO oder so, dass man sich als angestellter Anwalt auch nur als solcher bezeichnen darf? Oder bin ich einfach nur "Rechtsanwalt" und kann mich auch in der Signatur so bezeichnen?
Frage klingt vllt etwas nach Troll, aber ich mein das echt ernst :D
bin Berufseinsteiger und hatte heute Vereidigung. Bin Anwalt im Angestelltenverhältnis in einer 8 Mann (also nur die RA + sonstiges Personal natürlich) "großen" Kanzlei. Mir ist aufgefallen, dass alle meine Kollegen auf dem Briefbogen und auch in ihren Email Signaturen mit
Vorname Nachname
Angestellter Rechtsanwalt
stehen.
Ich würde in meine Signatur lieber nur "Rechtsanwalt" schreiben, einfach weil ich finde, dass das schöner klingt und dieses "angestellter Rechtsanwalt" den Beruf irgendwie "abwertet".
Daher meine Frage: Steht irgendwo in der BRAO oder so, dass man sich als angestellter Anwalt auch nur als solcher bezeichnen darf? Oder bin ich einfach nur "Rechtsanwalt" und kann mich auch in der Signatur so bezeichnen?
Frage klingt vllt etwas nach Troll, aber ich mein das echt ernst :D
17.12.2020, 16:00
Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
17.12.2020, 16:04
(17.12.2020, 16:00)Gast schrieb: Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Herzlichen Dank! :blush:
17.12.2020, 16:21
Wenn abgesehen von den Partnern und dir alle anderen "angestellte Rechtsanwälte" sind, dann rate mal, wer für gegen die Partnerschaft gerichtete Verbindlichkeiten neben den Partner noch aus Gründen der Rechtsscheinhaftung herangezogen kann und wer nicht.
Daneben könnte es wettbewerbsrechtliche Probleme geben, wenn man irgendeinen Vorteil oder eine sonstige Verzerrung darin sieht, dass eine höhere Zahl von Partner suggeriert wird, als dies tatsächlich der Fall ist. Die mir bekannte Rechtsprechung dreht sich, wenn ich mich richtig erinnere, aber nur darum, dass die Zahl der Rechtsanwälte insgesamt nach oben frisiert wurde (durch irreführende Kanzleinamen und sowas).
Daneben könnte es wettbewerbsrechtliche Probleme geben, wenn man irgendeinen Vorteil oder eine sonstige Verzerrung darin sieht, dass eine höhere Zahl von Partner suggeriert wird, als dies tatsächlich der Fall ist. Die mir bekannte Rechtsprechung dreht sich, wenn ich mich richtig erinnere, aber nur darum, dass die Zahl der Rechtsanwälte insgesamt nach oben frisiert wurde (durch irreführende Kanzleinamen und sowas).
17.12.2020, 16:21
(17.12.2020, 16:00)Gast schrieb: Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Von Rechtsscheinhaftung habt Ihr noch nichts gehört, nehme ich an?
17.12.2020, 16:53
Der Anwaltsvertrag wird in aller Regel mit der Sozietät (idR eine GbR oder PartG) geschlossen, die als Vertragspartnerin haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es so wichtig, dass man deutlich zwischen angestellten Anwälten und Partnern unterscheidet und nicht als Schein Sozius geführt wird.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es so wichtig, dass man deutlich zwischen angestellten Anwälten und Partnern unterscheidet und nicht als Schein Sozius geführt wird.
17.12.2020, 17:30
(17.12.2020, 16:53)C8H10N4O2 schrieb: Der Anwaltsvertrag wird in aller Regel mit der Sozietät (idR eine GbR oder PartG) geschlossen, die als Vertragspartnerin haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es so wichtig, dass man deutlich zwischen angestellten Anwälten und Partnern unterscheidet und nicht als Schein Sozius geführt wird.
Gut zu wissen! Dan belasse ichs wohl aus reinem Eigennutz doch lieber beim "Angestellten Rechtsanwalt" :D
17.12.2020, 17:36
(17.12.2020, 16:53)C8H10N4O2 schrieb: Der Anwaltsvertrag wird in aller Regel mit der Sozietät (idR eine GbR oder PartG) geschlossen, die als Vertragspartnerin haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es so wichtig, dass man deutlich zwischen angestellten Anwälten und Partnern unterscheidet und nicht als Schein Sozius geführt wird.
Die meines Erachtens "elegantere" Lösung dürfte sein, die Partner explizit als solche zu bezeichnen. Damit ergibt sich dann im Umkehrschluss wer im Sinne des PartG haftet. Das ist auch die Lösung, die ich bisher kannte.
17.12.2020, 17:52
Wenn du/bzw. dein Chef keine Scheinsozietät wollt, würde ich den Hinweis mit aufnehmen. Muss ja jeder selber wissen.
Beste Grüße...
Beste Grüße...
17.12.2020, 18:51
(17.12.2020, 16:21)Gast schrieb:(17.12.2020, 16:00)Gast schrieb: Klingt nicht nach Troll, da haben wir hier schon ganz andere Fragen gelesen. ;)
Antwort: Nein, du kannst dich rein rechtlich sowohl als Angesteller RA als auch nur als RA bezeichnen. Allerdings kann es sein, dass Ersteres von der Kanzlei gewünscht ist (darauf deuten die übrigen Signaturen hin, wohl zur Abgrenzung vom Partner). Dann würde ich aus Zwecken der Einheitlichkeit und der internen Streitvermeidung auch dazu raten.
Ansonsten findest du das „Angesteller Rechtsanwalt“ auch in den meisten Signaturen der GKs. Da heißt es nur meist kurz „Associate“, manchmal „Associate Attorney“. ;)
Von Rechtsscheinhaftung habt Ihr noch nichts gehört, nehme ich an?
Ist ja auch abwegig.