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Klausuren Dezember 2020
Gast
Unregistered
 
#521
14.12.2020, 16:42
(14.12.2020, 15:20)NRWVerbesserung schrieb:  Ja, Leute, Katastrophe. 

Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:

1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG

B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus

C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers? 
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so

II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen

12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.

ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...

Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!

Habe mich gefragt, ob es wirklich über den 12 läuft oder nicht eher über den 48? Ist 48 nicht spezieller?
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Gast
Unregistered
 
#522
14.12.2020, 16:45
Sachsen:

Aufgabe 1:

- Berufungsurteil gegen bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung
- Kläger 1 und 2 hatten Grundstück 1, Kläger 3 (Tochter) Grundstück 2. Beide Grundstücke nebeneinander und grenzen an Nachbargrundstück.
- Errichtet war eine Garage an der Grenze zum Nachbargrundstück über beide klägerischen Grundstücke. Diese wurde durch einen Bau erweitert. 
- Gerügt wurde in der Beseitigungsanordnung ein Verstoß gegen Abstandsnormen der SächsBO. 
- Kläger beantragten Baugenehmigung, wurde ihnen 4 Monaten abgelehnt (in Sachsen gilt 3 Monatsfiktion).
- Kläger haben sich gegen die Beseitigungsanordnung gewendet. Klage wurde abgewiesen.
- Beide Grundstücke seien als Einheit anzusehen. Hier lag ein Schwerpunkt. Grundstücksbegriff auslegen, bestimmen und auf Übereinbarkeit mit den Abstandsnormen in der Berufung prüfen.
- Berufung wurde von Kläger 1 und 2 eingelegt. Klägerin 3 hat Anschlussberufung eingelegt, meines Erachtens aber deutlich zu spät und damit unzulässig. Wurde dann vom Gericht beigeladen. 





Aufgabe 2:
- Entscheidung über PKH-Antrag von Kläger 1 und 2 bzgl. eines Normenkontrollantrages gegen eine Veränderungssperre.
- Veränderungssperre = Satzung nach 47 I Nr. 1 VwGO (14, 16 BauGB).
- Problem war, dass Veränderungssperre noch nicht bekanntgemacht wurde und das laut Stadt auch auf lange Zeit nicht beabsichtigt ist. Es bestand also im Grunde genommen noch keine Satzung, die man mit 47 VwGO angreifen konnte. 
- Habe den PKH Antrag daher mangels Erfolgsaussichten (166, 114 ZPO) wegen Unzulässigkeit der Normenkontrolle wegen Fehlens einer entsprechenden Satzung nach 47 I Nr. 1 VwGO durch Beschluss abgelehnt. War mir nicht sicher, ob der 47 VwGO bereits unzulässig oder erst unbegründet ist. Ich fand Unzulässigkeit passender, weil noch keine Satzung mangels Ausfertigung besteht.



So in etwa. Entschuldigt etwaige Ungenauigkeiten  :D
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Gast
Unregistered
 
#523
14.12.2020, 16:47
(14.12.2020, 16:45)Gast schrieb:  Sachsen:

Aufgabe 1:

- Berufungsurteil gegen bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung
- Kläger 1 und 2 hatten Grundstück 1, Kläger 3 (Tochter) Grundstück 2. Beide Grundstücke nebeneinander und grenzen an Nachbargrundstück.
- Errichtet war eine Garage an der Grenze zum Nachbargrundstück über beide klägerischen Grundstücke. Diese wurde durch einen Bau erweitert. 
- Gerügt wurde in der Beseitigungsanordnung ein Verstoß gegen Abstandsnormen der SächsBO. 
- Kläger beantragten Baugenehmigung, wurde ihnen 4 Monaten abgelehnt (in Sachsen gilt 3 Monatsfiktion).
- Kläger haben sich gegen die Beseitigungsanordnung gewendet. Klage wurde abgewiesen.
- Beide Grundstücke seien als Einheit anzusehen. Hier lag ein Schwerpunkt. Grundstücksbegriff auslegen, bestimmen und auf Übereinbarkeit mit den Abstandsnormen in der Berufung prüfen.
- Berufung wurde von Kläger 1 und 2 eingelegt. Klägerin 3 hat Anschlussberufung eingelegt, meines Erachtens aber deutlich zu spät und damit unzulässig. Wurde dann vom Gericht beigeladen. 





Aufgabe 2:
- Entscheidung über PKH-Antrag von Kläger 1 und 2 bzgl. eines Normenkontrollantrages gegen eine Veränderungssperre.
- Veränderungssperre = Satzung nach 47 I Nr. 1 VwGO (14, 16 BauGB).
- Problem war, dass Veränderungssperre noch nicht bekanntgemacht wurde und das laut Stadt auch auf lange Zeit nicht beabsichtigt ist. Es bestand also im Grunde genommen noch keine Satzung, die man mit 47 VwGO angreifen konnte. 
- Habe den PKH Antrag daher mangels Erfolgsaussichten (166, 114 ZPO) wegen Unzulässigkeit der Normenkontrolle wegen Fehlens einer entsprechenden Satzung nach 47 I Nr. 1 VwGO durch Beschluss abgelehnt. War mir nicht sicher, ob der 47 VwGO bereits unzulässig oder erst unbegründet ist. Ich fand Unzulässigkeit passender, weil noch keine Satzung mangels Ausfertigung besteht.



So in etwa. Entschuldigt etwaige Ungenauigkeiten  :D


Nachtrag: Erlassen waren jeweils Rubrum, Kostenentscheidung, vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwertsachen.

Tenorierung und Entscheidungsgründe wurden verlangt.
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Gast
Unregistered
 
#524
14.12.2020, 17:38
(14.12.2020, 15:20)NRWVerbesserung schrieb:  Ja, Leute, Katastrophe. 

Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:

1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG

B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus

C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers? 
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so

II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen

12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.

ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...

Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!


Gibts dazu ein Urteil?
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Gast
Unregistered
 
#525
14.12.2020, 17:46
(14.12.2020, 16:42)Gast schrieb:  
(14.12.2020, 15:20)NRWVerbesserung schrieb:  Ja, Leute, Katastrophe. 

Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:

1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG

B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus

C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers? 
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so

II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen

12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.

ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...

Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!

Habe mich gefragt, ob es wirklich über den 12 läuft oder nicht eher über den 48? Ist 48 nicht spezieller?

Hab einfach geschrieben 12 I, 48 WHG, da ich keine Ahnung hatte. Hab mir dann einfach angenommen  es ist eine Konkretisierung
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Gast
Unregistered
 
#526
14.12.2020, 17:58
Ich hab beides geprüft. Erlaubnis nicht zu erteilen, wenn Versagensgründe entgegenstehen. Möglicher Grund 1 in 12, Möglicher Grund 2 in 48.
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Gast
Unregistered
 
#527
14.12.2020, 18:43
Ich hab die Erlaubnis erteilt. Müsste vertretbar sein. Habe noch als Nebenbestimmung zur Risikominimierung drin, dass im Falle einer Stilllegung die Sonde (oder was das war) unverzüglich ausgespült werden muss. Hinsichtlich dieser Ziffer hab ich die sofortige Vollziehung angeordnet und unter Fristsetzung mit Ersatzvornahme gedroht. Keine Ahnung ob das geht. Im Gutachten hab ich das nicht thematisiert (keine Zeit).
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Kiki_BW
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2020
#528
14.12.2020, 19:05
Guten Abend allerseits, 
Endlich ist es vorbei! Aber wer hätte mit Wasserrecht zum krönenden Abschluss gerechnet? 
Mein Gedächtnisprotokoll kommt morgen ;)
Habt einen schönen Abend!
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Gast BLN
Unregistered
 
#529
14.12.2020, 19:58
Ich habe die §§ 12, 48 auch als Versagungsgründe geprüft. Bei § 12 bestehen keine, weil hier ein geringes Risiko verbleiben darf (Wortlaut "zu erwarten sind"=hinreichend konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit). Bei § 48 habe ich einen Versagungsgrund angenommen. Hier deutet der Wortlaut "zu besorgen ist" ME darauf hin, dass jedes noch so geringe Risiko reicht. Und es stand ja im Sachverhalt, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass alles intakt ist und es derzeit kein absolut sicheres technisches Verfahren gibt. 
Dementsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung auch gekürzt nur auf die Sachen zu beschränken, die für die Versagung nach 48 dann maßgebend sind.
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NRWVerbesserung
Member
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Beiträge: 167
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2020
#530
14.12.2020, 20:13
(14.12.2020, 19:58)Gast BLN schrieb:  Ich habe die §§ 12, 48 auch als Versagungsgründe geprüft. Bei § 12 bestehen keine, weil hier ein geringes Risiko verbleiben darf (Wortlaut "zu erwarten sind"=hinreichend konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit). Bei § 48 habe ich einen Versagungsgrund angenommen. Hier deutet der Wortlaut "zu besorgen ist" ME darauf hin, dass jedes noch so geringe Risiko reicht. Und es stand ja im Sachverhalt, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass alles intakt ist und es derzeit kein absolut sicheres technisches Verfahren gibt. 
Dementsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung auch gekürzt nur auf die Sachen zu beschränken, die für die Versagung nach 48 dann maßgebend sind.


Habe iRv 12 I ähnlich argumentiert, war mir wichtig, in den 12 II zu kommen, um das Ermessen auszuüben
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