13.12.2020, 11:57
Hab’s leider auch über die Beschlagnahme gelöst, der Fehler is mir aber zu spät aufgefallen. Einen Beschlagnahme kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Gefahr/Störung vom Fahrzeug selbst ausgeht (zB auslaufendes Öl, nicht zulässige Bereifung etc) und nicht, wenn die Störung nur bloße Nebenfolge einer Handlung des Fahrers ist (also zB falsch geparkt). Dann ist es - wenn kein Verkehrsschild da ist - wohl eine Ersatzvornahme. Hab genau Fehler auch mal in einer Probeklausur gemacht nur in umgekehrter Konstellation und hab in der Klasur einen Knoten im Hirn weil ich’s diesmal richtig machen wollte. Naja bestehen is damit noch drin aber „hoch hinaus gehts nicht mehr“ (oton aus der damaligen Korrektur).
Wen es interessiert, der Fall ist an den hier angelehnt: https://verwaltungsgericht-sigmaringen.j...skizze.pdf
Wen es interessiert, der Fall ist an den hier angelehnt: https://verwaltungsgericht-sigmaringen.j...skizze.pdf
13.12.2020, 12:01
(13.12.2020, 11:57)GastiBW schrieb: Hab’s leider auch über die Beschlagnahme gelöst, der Fehler is mir aber zu spät aufgefallen. Einen Beschlagnahme kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Gefahr/Störung vom Fahrzeug selbst ausgeht (zB auslaufendes Öl, nicht zulässige Bereifung etc) und nicht, wenn die Störung nur bloße Nebenfolge einer Handlung des Fahrers ist (also zB falsch geparkt). Dann ist es - wenn kein Verkehrsschild da ist - wohl eine Ersatzvornahme. Hab genau Fehler auch mal in einer Probeklausur gemacht nur in umgekehrter Konstellation und hab in der Klasur einen Knoten im Hirn weil ich’s diesmal richtig machen wollte. Naja bestehen is damit noch drin aber „hoch hinaus gehts nicht mehr“ (oton aus der damaligen Korrektur).
Wen es interessiert, der Fall ist an den hier angelehnt: https://verwaltungsgericht-sigmaringen.j...skizze.pdf
wenn kein Verkehrsschild da ist, ist es eine unmittelbare Ausführung (= es gibt nur den "fiktiven", nicht vorhandenen, Grundverwaltungsakt). Ist ein Verkehrsschild da, ist es die Ersatzvornahme.
13.12.2020, 12:04
Ja sorry du hast recht hab mich vertippt?
13.12.2020, 12:45
Gibts in bawü keinen sofortvollzug?
13.12.2020, 13:29
(13.12.2020, 12:01)Gast schrieb:(13.12.2020, 11:57)GastiBW schrieb: Hab’s leider auch über die Beschlagnahme gelöst, der Fehler is mir aber zu spät aufgefallen. Einen Beschlagnahme kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Gefahr/Störung vom Fahrzeug selbst ausgeht (zB auslaufendes Öl, nicht zulässige Bereifung etc) und nicht, wenn die Störung nur bloße Nebenfolge einer Handlung des Fahrers ist (also zB falsch geparkt). Dann ist es - wenn kein Verkehrsschild da ist - wohl eine Ersatzvornahme. Hab genau Fehler auch mal in einer Probeklausur gemacht nur in umgekehrter Konstellation und hab in der Klasur einen Knoten im Hirn weil ich’s diesmal richtig machen wollte. Naja bestehen is damit noch drin aber „hoch hinaus gehts nicht mehr“ (oton aus der damaligen Korrektur).
Wen es interessiert, der Fall ist an den hier angelehnt: https://verwaltungsgericht-sigmaringen.j...skizze.pdf
wenn kein Verkehrsschild da ist, ist es eine unmittelbare Ausführung (= es gibt nur den "fiktiven", nicht vorhandenen, Grundverwaltungsakt). Ist ein Verkehrsschild da, ist es die Ersatzvornahme.
Ich dachte auch vom Aufbau, dass ich die Ersatzvornahme mit den sächsvwvg hinsichtlich des Gebührenbescheides lösen muss und dann inzident das abschleppen prüfe, da nach sächspolg.
Oder hab ich was missverstanden?
13.12.2020, 15:24
Wenn du ne Beschlagnahme prüfst folgt aber die EGL für den Kostenbescheid aus 3 PolgDVO, da brauch man die unnittelbare Ausführung net
13.12.2020, 18:24
(13.12.2020, 12:45)NRW schrieb: Gibts in bawü keinen sofortvollzug?
Ne, bei uns einfacher geregelt, deshalb nur Ersatzvornahme (bei uns aber kein Schild im Sachverhalt gewesen) oder unmittelbare Ausführung (hier richtig) möglich, wenn keine Gefahr vom Pkw ausgeht (dann Beschlagnahme) oder für den Pkw besteht (dann Sicherstellung).
13.12.2020, 19:58
Ah, interessant. In NRW hast du auch ohne VA ne Ersatzvornahme im Sog. Sofortvollzug (im Unterschied zum gestreckten Verfahren)
14.12.2020, 15:20
Ja, Leute, Katastrophe.
Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:
1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?
A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG
B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus
C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers?
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so
II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen
12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.
ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...
Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!
Hier nur kurz meine skizzierte Lösung, Normen wie immer ohne Gewähr:
1. Teil: Gutachten
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?
A. AGL 12 WHG
- WHG anwendbar plus, 2, 3 WHG
B. Formelle Anspruchsvss
Ordnungsgemäßer Antrag bei zust Behörde plus
C. Materielle Anspruchsvss
I. Erlaubnispflichtigkeit?
8 I: Benutzung eines Gewässers?
9 I Nr 4, Stoff gleich Sonde, Gewässer gleich Grundwasser (3 Nr 3 oder so), einbringen plus
- Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtig?
- 8 II minus
- 8 III minus
- Gemeingebrauch minus, bezieht sich ohnehin nur auf oberirdisches Gewässer.
- Eigentümergebrauch minus, weil gleiche Erwägung
- extensive Auslegung? Selbst dann minus, weil 26 I 2 dann auch erlaubnispflichtig. IÜ extensive Auslegung abzulehnen, weil 4 II WHG, Wasser ungleich Eigentum, 905 minus
- Baugenehmigung bzg Vorhaben 1 = Erlaubnis? Minus, Schlusspunkttheorie ist nicht mit Konzentrationswirkung gleichzusetzen, vgl 74 III BauO oder so
II. Erlaubnisfähigkeit
Es darf kein Fall nach 12 I Nr 1 vorliegen
Hier zweischrittig: 1. Veränderungen zu erwarten und 2. durch NE nicht zu verhindern?
1. hier die Risiken:
- Bohrung selbst
- Hohlraum durch Bohrung
- Gefahr der Beschädigung des Rohrs (mechanische Schädigung)
- Frotschutzmittel
2. Risiken können ausgeglichen werden:
- sachgerechtes Werkzeug und kompetente Arbeiter: Bohrung ok
- Hohlraum: hier Füllmaterial rein (Fachbezeichnung vergessen), hier bleibt zwar Restrisiko, aber Veränderung „nicht mehr zu erwarten“
- Frostschutzmittel weglassen, Regenwasser in das Rohr! NB, vor dem ersten Frost das Ding leerpumpen!
-> 12 I Nr 1 minus, Nr 2 nicht zu prüfen
12 II dicke Ermessensprüfung, 40 VwVfG; hier insb: in 6 stehen die Nummern. Für mich war ausschlaggebend, dass AS auch andere saubere Energien ohne Gefahr für Wasser (1 WHG); im Übrigen sollen die Quellen erhalten, irgendwo in 6, Forschungsargument mE zweckwidrig; Versagung nicht zu belastend, da ohnehin nur 8/12 Monaten wegen Frost möglich.
ZMK: An Anwaltskanzlei den Bescheid...
Muss los! Allen noch mal alles Gute und genießt den Tag!
14.12.2020, 15:57
In Berlin auch die Klausur. Fand es jetzt nicht so katastrophal. Alles im Sachverhalt, eigens Wissen wurde nicht erwartet, nur eben alles aus dem Sachverhalt irgendwo verwursten.
Die Sachverhaltsdarstellung fand ich nervig. Immer dieses unnötige Geschreibsel. Sollte man jetzt echt diesen ganzen technischen Sachverhalt nebst Inhalten der Stellungnahmen runterschreiben?
Ansonsten total machbar.
Die Sachverhaltsdarstellung fand ich nervig. Immer dieses unnötige Geschreibsel. Sollte man jetzt echt diesen ganzen technischen Sachverhalt nebst Inhalten der Stellungnahmen runterschreiben?
Ansonsten total machbar.