05.12.2020, 11:57
(05.12.2020, 11:48)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:43)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:27)NRWVerbesserung schrieb:(05.12.2020, 11:20)Gast schrieb: Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
und mit 8,x machst du den Verbesserungsversuch?
Warum nicht? Kenne einen, der mit 9,6 Verbesserungsversuch gemacht hat.
Ja, da hast du auch recht :)
Was ist dein Ziel (beruflich)? Und was hast du in der Zeit zum Verbesserungsversuch gemacht?
05.12.2020, 12:38
(05.12.2020, 11:57)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:48)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:43)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:27)NRWVerbesserung schrieb:(05.12.2020, 11:20)Gast schrieb: Bzgl. Verjährung hab ich mich einfach am Palandt orientiert.
Der verjährt nach § 195 BGB nach 3 Jahren, Fristbeginn ab Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 BGB und das war bei mir ab Kenntnis des 1. Testaments da er darin wirksam den Pflichtteil entzogen bekam und im Aktenauszug stand, dass Kenntnis vom Testament erst Februar 2020 erlangt wurde.
Ja aber ich hab mich mittendrin total verzettelt und wegen Zeitdruck dann Panik bekommen. Z.B. bei der Sicherungsüberiegnung am Schluss. Naja, bleibt ja eh nur abwarten, aber ich lerne ab Januar dann direkt weiter und richte mich auf den Zweitversuch im Juni ein. Immerhin weiß ich jetzt, wo meine Defizite liegen.
Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
und mit 8,x machst du den Verbesserungsversuch?
Warum nicht? Kenne einen, der mit 9,6 Verbesserungsversuch gemacht hat.
Ja, da hast du auch recht :)
Was ist dein Ziel (beruflich)? Und was hast du in der Zeit zum Verbesserungsversuch gemacht?
Ehrlich gesagt weiß ich es selber noch nicht (vor dem Ref hatte ich das Richteramt im Auge, mittlerweile bin ich mir nicht mehr sicher). Ich dachte mir einfach, dass man da noch etwas mehr rausholen kann (wenn man die Klausuren tatsächlich mal zu Ende schreibt; ich hätte ganz gerne wieder ein VB).
Ich habe nicht viel gelernt in der Zwischenzeit, sondern war im Urlaub - tat gut, das Leben mal etwas zu entschleunigen. Generell kann ich jedem, der es sich zeitlich und wirtschaftlich leisten kann, zu dem Verbesserungsversuch raten, weil der Druck einfach wegfällt und man entspannter und spielerischer an die Klausuren geht.
05.12.2020, 12:41
Jetzt hab ich schon wieder ganz vergessen, worauf das Zurückbehaltungsrecht noch mal basierte.
Der Kläger erhebt ja gegen die Vollstreckung aus der not. UWE die V-Abwehrklage und macht materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Erbe (Pflichtteil) geltend ... ich hab da dann einfach das Zurückbehaltungsrecht bejaht, aus Zeitmangel ohne nähere Begründung. Führt der Pflichtteilsanspruch nun zu einem Zurückbehaltungsrecht oder zu einer Aufrechnung?
So oder so, wegen Zeitmangels hab ich nicht mehr "nachrechnen" können, welche Ansprüche gegeneinander bestanden, deshalb hab ich das VU einfach aufrechterhalten, wodurch die gesamte Z-Vollstreckung aus der UWE für unzulässig erklärt wird. Jetzt im Nachhinein dürfte aber ein Überschuss beim Beklagten aus der GbR-Auflösung verblieben sein, dass das VU nur INSOWEIT aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Mist! Tenor also schon mal verhauen ::D
Bezüglich des Klagantrags zu 2) war in GPA-Land nichts mit Versicherungskosten oder sowas .... hier war der Fall so gelagert: Der Beklagte, der ja weitehrin die Werkstatt betrieb, hat für den Sohnemann des neuen Lebensgefährten der Mutter den Porsche (aus der Erbmasse, den besagter Sohnemann bekommen hat) nach einem Unfall repariert und bezüglich der Reparaturkosten Ratenzahlung mit dem Sohnemann vereinbart. Bis zur Abzahlung (erst Bruchteil bezahlt) wurde der Porsche auf den Beklagten sicherungsübereignet.
Ich habe dann im Rahmen der Drittwiderspruchsklage als Interventionsrecht das Sicherungseigentum des Klägers als vollwertiges, nicht zweitklassiges Eigentum angenommen, weshalb die Vollstreckung des Beklagten in den Porsche unzulässig wurde. Der Verweis des Beklagten auf 805 ZPO ist Quatsch, weil Sicherungseigentümer sich nicht mit vorzugsweise Befriedigung begnügen muss, er kann die intensivere DWK erheben. Soweit so gut ... klingt schön. Aber wir zur Hölle hat am Ende der Kläger das Sicherungseigentum? Zwecks Ratenzahlung wurde ja an den Beklagten sicherungsübereignet. Ich weiß, dass ich das in der Begründung einfach gar nicht begründet habe aus Zeitmangel. In der Hoffnung, der Korrektor glaubt, ich wüsste die Begründung, hatte aber nur keine Zeit. Aber jetzt bin ich mir gerade nicht sicher wie das funktionieren soll? Hat mal eben jemand die Begründung für mich, warum der Kläger plötzlich Sicherungseigentümer ist? Aus dem Pflichtteilsanspruch? Wäre super, wenns wenigstens vom Ergebnis her richtig wäre, dann habe ich für die Klausur vielleicht doch noch Hoffnung auf 4-5 Punkte ::D
Lieben Gruß
Der Kläger erhebt ja gegen die Vollstreckung aus der not. UWE die V-Abwehrklage und macht materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Erbe (Pflichtteil) geltend ... ich hab da dann einfach das Zurückbehaltungsrecht bejaht, aus Zeitmangel ohne nähere Begründung. Führt der Pflichtteilsanspruch nun zu einem Zurückbehaltungsrecht oder zu einer Aufrechnung?
So oder so, wegen Zeitmangels hab ich nicht mehr "nachrechnen" können, welche Ansprüche gegeneinander bestanden, deshalb hab ich das VU einfach aufrechterhalten, wodurch die gesamte Z-Vollstreckung aus der UWE für unzulässig erklärt wird. Jetzt im Nachhinein dürfte aber ein Überschuss beim Beklagten aus der GbR-Auflösung verblieben sein, dass das VU nur INSOWEIT aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Mist! Tenor also schon mal verhauen ::D
Bezüglich des Klagantrags zu 2) war in GPA-Land nichts mit Versicherungskosten oder sowas .... hier war der Fall so gelagert: Der Beklagte, der ja weitehrin die Werkstatt betrieb, hat für den Sohnemann des neuen Lebensgefährten der Mutter den Porsche (aus der Erbmasse, den besagter Sohnemann bekommen hat) nach einem Unfall repariert und bezüglich der Reparaturkosten Ratenzahlung mit dem Sohnemann vereinbart. Bis zur Abzahlung (erst Bruchteil bezahlt) wurde der Porsche auf den Beklagten sicherungsübereignet.
Ich habe dann im Rahmen der Drittwiderspruchsklage als Interventionsrecht das Sicherungseigentum des Klägers als vollwertiges, nicht zweitklassiges Eigentum angenommen, weshalb die Vollstreckung des Beklagten in den Porsche unzulässig wurde. Der Verweis des Beklagten auf 805 ZPO ist Quatsch, weil Sicherungseigentümer sich nicht mit vorzugsweise Befriedigung begnügen muss, er kann die intensivere DWK erheben. Soweit so gut ... klingt schön. Aber wir zur Hölle hat am Ende der Kläger das Sicherungseigentum? Zwecks Ratenzahlung wurde ja an den Beklagten sicherungsübereignet. Ich weiß, dass ich das in der Begründung einfach gar nicht begründet habe aus Zeitmangel. In der Hoffnung, der Korrektor glaubt, ich wüsste die Begründung, hatte aber nur keine Zeit. Aber jetzt bin ich mir gerade nicht sicher wie das funktionieren soll? Hat mal eben jemand die Begründung für mich, warum der Kläger plötzlich Sicherungseigentümer ist? Aus dem Pflichtteilsanspruch? Wäre super, wenns wenigstens vom Ergebnis her richtig wäre, dann habe ich für die Klausur vielleicht doch noch Hoffnung auf 4-5 Punkte ::D
Lieben Gruß
05.12.2020, 12:55
Wie sind denn so die Bedingungen im Bezirk Hamm (NRW)? Muss man sich für Januar warm anziehen (wörtlich gemeint)? ??
05.12.2020, 13:12
(05.12.2020, 12:55)Gast3 schrieb: Wie sind denn so die Bedingungen im Bezirk Hamm (NRW)? Muss man sich für Januar warm anziehen (wörtlich gemeint)? ??
So ca. 1 mal pro Stunde wir für ein paar Minuten gelüftet an den Seiten. Wenn man da in der Nähe sitzt wird es schon echt mies kalt. Einige sitzen da auch in Winterjacken. Kommt glaub ich drauf an wie empfindlich man da ist. Für mich persönlich ist es okay, aber andere belastet das glaub ich schon. Gerade wenn dann die Hände kalt werden und man nicht mehr richtig schreiben kann.
Glaube (bzw. hoffe) aber, dass das in allen Bereichen in NRW gleich ist. Weil wenn irgendwo jemand unter normalen Bedingungen schreibt, also im Warmen ohne Lüften, haben die schon einen relevanten Vorteil würde ich sagen.
05.12.2020, 13:15
(05.12.2020, 13:12)Gast schrieb:(05.12.2020, 12:55)Gast3 schrieb: Wie sind denn so die Bedingungen im Bezirk Hamm (NRW)? Muss man sich für Januar warm anziehen (wörtlich gemeint)? ??
So ca. 1 mal pro Stunde wir für ein paar Minuten gelüftet an den Seiten. Wenn man da in der Nähe sitzt wird es schon echt mies kalt. Einige sitzen da auch in Winterjacken. Kommt glaub ich drauf an wie empfindlich man da ist. Für mich persönlich ist es okay, aber andere belastet das glaub ich schon. Gerade wenn dann die Hände kalt werden und man nicht mehr richtig schreiben kann.
Glaube (bzw. hoffe) aber, dass das in allen Bereichen in NRW gleich ist. Weil wenn irgendwo jemand unter normalen Bedingungen schreibt, also im Warmen ohne Lüften, haben die schon einen relevanten Vorteil würde ich sagen.
Vielen Dank für deine Antwort! Es ist schon mal hilfreich zu wissen, dass man seine Jacke anbehalten darf. Dann werde ich den perfekten Zwiebellook kreieren. :D
05.12.2020, 13:27
(04.12.2020, 06:38)Gast schrieb:(03.12.2020, 22:36)Kiki_BW schrieb: Ich finde das zur Kündigung lässt sich gut hören und wie du die AGB daher aufgefasst hast.
Selbst wenn du die AGB für unwirksam gehalten hast könnte das zu späte Absagen eines Termin trotzdem eine Nebenpflichtverletzung sein, wenn der Arzt keinen dazwischenschieben konnte,
Mal abwarten. Aber falsch gibt es ja quasi nicht, Argumente zählen ;)
Hast du den Ehemann dann auch über 1357 mit ins Boot geholt?
Ja genau :)
05.12.2020, 13:39
(05.12.2020, 12:38)NRWVerbesserung schrieb:(05.12.2020, 11:57)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:48)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:43)Gast schrieb:(05.12.2020, 11:27)NRWVerbesserung schrieb: Mach dir mal keinen Kopf, mir hat die Zeit im Erstversuch auch einen Strich durch die Rechnung gemacht und ich wurde in keiner einzigen Klausur fertig. Schlussendlich sprang dann doch noch die 8 vor dem Komma raus. Also Kopf hoch und weiter - wir haben ja noch 5 Klausuren vor uns!
und mit 8,x machst du den Verbesserungsversuch?
Warum nicht? Kenne einen, der mit 9,6 Verbesserungsversuch gemacht hat.
Ja, da hast du auch recht :)
Was ist dein Ziel (beruflich)? Und was hast du in der Zeit zum Verbesserungsversuch gemacht?
Ehrlich gesagt weiß ich es selber noch nicht (vor dem Ref hatte ich das Richteramt im Auge, mittlerweile bin ich mir nicht mehr sicher). Ich dachte mir einfach, dass man da noch etwas mehr rausholen kann (wenn man die Klausuren tatsächlich mal zu Ende schreibt; ich hätte ganz gerne wieder ein VB).
Ich habe nicht viel gelernt in der Zwischenzeit, sondern war im Urlaub - tat gut, das Leben mal etwas zu entschleunigen. Generell kann ich jedem, der es sich zeitlich und wirtschaftlich leisten kann, zu dem Verbesserungsversuch raten, weil der Druck einfach wegfällt und man entspannter und spielerischer an die Klausuren geht.
Liest sich gut.
Ich hatte im 1. StEx auch ein VB. Im 2. StEx werde ich wohl alles ab 8 Punkten akzeptieren. Darunter würde ich in den Verbesserungsversuch gehen, darüber würde ich erstmal ein paar Monate auf ALG I abhängen und das Leben genießen! :D
05.12.2020, 13:39
Gedächtnisprotokoll – Zivilrecht III vom 04.12.2020 in Baden-Württemberg
Der Aktenauszug begann mit einer Klage, des in Freiburg wohnhaften Klägers Klaus Frei, zum Landgericht Freiburg mit folgenden Anträgen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Sowieso vom 06.07.2016 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom ......2020, Az. …, in den Porsche 911 Turbo, FIN… , wird für unzulässig erklärt.
Zur Begrünung führt der Kläger folgendes aus:
Der Aktenauszug begann mit einer Klage, des in Freiburg wohnhaften Klägers Klaus Frei, zum Landgericht Freiburg mit folgenden Anträgen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Sowieso vom 06.07.2016 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom ......2020, Az. …, in den Porsche 911 Turbo, FIN… , wird für unzulässig erklärt.
Zur Begrünung führt der Kläger folgendes aus:
Zur Vorgeschichte:
Der Kläger Klaus Frei und der Beklagte Bernd frei, sein Bruder, hatten gemeinsam einen Werkstattbetrieb in der Gesellschaftsform einer GbR aus welcher der Beklagte im Jahr 2016 ausschied. In der notariellen Urkunde wurde zugunsten des Beklagten ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000€ festgehalten und der Kläger unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Beklagte kündigte an den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 20.000€ richtet sich gegen Peter Glück. Auf dessen Grundstück der Porsche im Wert von 35.000€ vom Gerichtsvollziehen XY am 01.07.2020 gepfändet.
Der Kläger erklärt die Aufrechnung mit zwei Pflichtteilansprüchen.
Die Eltern des Klägers und des Beklagten Manfred Frei und Conny Frei errichteten am 03.03.2012 auf einem Blatt handschriftlich und formgemäß ein Testament, durch welches der Kläger enterbt wurde.
Manfred Frei verstarb am 01.12.2017.
Hinsichtlich des Porsche ließ Conny Frei sich als Eigentümerin in die Zulassungsbescheinigung Teil II eintragen. Danach überließ sie den Porsche dem Enkel Thomas Frei zur freien Nutzung.
Das Verhältnis der Kinder zur Mutter litt unter der neuen Partnerschaft mit Hans Glück. Die Söhne waren der Meinung sie würden das Geld des Vaters verprassen. In Folge des Streits errichtete die Mutter am 23.12.2018 ein neues Testament in dem Hans Glück als Alleinerbe eingesetzt wurde (und der Porsche an den Sohn des Hans Glück, Peter Glück gehen sollte (?) ).
Conny Frei verstarb am 01.07.2019 bei einem Badeunfall.
Nach dem Tod von Conny Frei ließ sich Hans Glück mit dem Testament vom 23.12.2018 einen am 23.09.2019 einen Erbschein ausstellen. Er übereignete seinem Sohn Peter Glück den Porsche. Beide wussten von dem ursprünglichen Testament vom 03.03.2012 nichts. Peter Glück ließ sich als Eigentümer in die Zulassungsbescheinigung Teil II eintragen.
Weil Peter Glück nicht mit dem Porsche umgehen konnte baute er einen schlimmen Unfall. Er ließ den Porsche in der Werkstatt des Klägers für 22.000€ reparieren. Weil er das Geld aber nicht auf einmal zahlen konnten einigten sie sich darauf, dass Peter Glück monatlich 1.000€ zahlen soll und dem Kläger den Porsche zur Sicherheit übereignet. Hierzu übergab Peter Glück den Porsche und die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger. Danach gab der Kläger den Porsche wieder an Peter Glück zurück, behielt aber die Zulassungsbescheinigung Teil II. Inzwischen hat Peter Glück 5.000€ abbezahlt.
Anfang 2020 wurde das gemeinschaftliche Testament der Eltern bekannt. Im Februar 2020 vereinbarten der Kläger und der Beklagte, dass der Kläger erst die 50.000€ aus der notariellen Urkunde zahlen müsse, wenn die Erbangelegenheit geklärt sei. Der Erbschein des Hans Glück eingezogen und dem Beklagten am 02.03.2020 ein Erbschein erteilt.
Im April 2020 erhob der Kläger Klage auf Auskunft über den Wert der Erbschaft des Vaters und Zahlung des entsprechenden Pflichtteils. In diesem Verfahren, was unter dem Aktenzeichen …. geführt wird, ist noch keine Entscheidung ergangen, nicht einmal ein Teilurteil wurde erlassen. Der Kläger schätzte, dass das Erbe des Vaters 400.000€ betrug. Da die Mutter und Hans Glück einen Großteil des Erbes ausgegeben hatten betrug der Wert des Erbes der Mutter noch 120.000€, sodass sein Pflichtteilsanspruch insoweit 30.000€ beträgt.
Der Klage waren als Anlage die beiden Testamente beigefügt:
Testament 1
Meine Ehefrau Conny Frei soll meine Erbin sein. Wenn auch meine Frau stirbt, soll unser gemeinsamer Sohn Bernd Frei alles erben.
Mein Enkel Thomas frei soll den Porsche bekommen.
03.03.2012, Manfred Frei
Mein Ehemann Manfred Frei soll mein Erbe sein. Wenn auch mein Mann stirbt soll unser gemeinsamer Sohn Bernd Frei alles erben.
03.03.2012, Conny Frei
Testament 2
Mein neuer Partner Hans Glück soll mein Erbe sein. Meine Söhne sollen gar nichts bekommen, nachdem sie nicht hinter meiner neuen Beziehung stehen. Klaus Frei soll insbesondere deshalb nicht mal den Pflichtteil bekommen, weil er in Wut über meine neue Liebe mein Hochbeet zerstört hat.
23.12.2018, Conny Frei
In der fristgemäßen Klageerwiderung führt der, in Freiburg wohnhafte, Beklagte Bernd Frei folgendes aus:
Er beantragt die Klage abzuweisen.
Er hält das Landgericht Freiburg hinsichtlich des Klageantrag 1 für nicht zuständig. Denn die Urkunde sei in Offenburg errichtet worden, weshalb das Landgericht Offenburg örtlich zuständig sei. Der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Erbes des Vaters sei bereits verjährt. Außerdem richte sich der Anspruch nicht gegen ihn, weil er ja nur der Erbe von Conny Frei sei. Einen Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe von Conny Frei habe er auch nicht, weil sie ihm ja den Pflichtteil entzogen hat. Die – nur mündlich getroffene – Vereinbarung, erst später zahlen zu müssen, habe der Beklagte gekündigt, weil ihm der Kläger zu aggressiv gewesen sei.
Hinsichtlich des Klageantrag 2 könne sich der Kläger nicht auf das Sicherungseigentum berufen, weil ihm wegen § 51 InsO nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung zustünde.
In der Replik äußert sich der Kläger zur Klageerwiderung wie folgt:
Hinsichtlich des Anspruchs aus der notariellen Urkunde müsse er doch zumindest ein Zurückbehaltungsrecht haben, denn es könne doch nicht sein, dass er auf die Forderung aus der Urkunde zahlen müsse, wobei der Beklagte das sogleich zurückzahlen müsste, weil er ja den Pflichtteilsanspruch gegen ihn hat.
Die Kündigung sei unwirksam, weil er sie gar nicht erhalten habe und außerdem habe auch kein Kündigungsgrund vorgelegen. Außerdem könne er sich auf das Sicherungseigentum berufen, weil es vollwertiges Eigentum sei.
Zudem habe nicht er, sondern der Beklagte das Hochbeet zerstört. Hierzu bietet er als Beweis sein Ex-Freunde (mit Name und Adresse) an.
Der Aktenauszug endet mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Der Beklagte rügt erneut die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Freiburg hinsichtlich Klageantrag 1. Der Kläger bestreitet das Hochbeet zerstört zu haben. Sie stellen die Anträge aus den Schriftsätzen.
Aufgabenstellung:
Entwurf der gerichtlichen Entscheidung, ggf. Hilfsgutachten
Erlassen sind: Rubrum, Tatbestand/Sachverhaltsdarstellung, Rechtsmittelbelehrung
Bearbeitervermerk:
Fragestellungen aus dem Handelsrecht hinsichtlich des Ausscheidens aus der GbR sind nicht zu prüfen.
05.12.2020, 13:46
Dann scheinen sich die Klausuren doch etwas unterschieden zu haben.
Die Vereinbarung mit der Vollstreckung zu warten, bis die Erbsache geklärt ist, gab es bei uns nicht (oder ich hab’s übersehen) und es gab auch keine Schätzung zum Wert des Pflichtteils nach dem Vater.
Lustig finde ich, dass bei uns die Mutter eine neue Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, bei euch wohl mit einem Mann. Warum ändern die sowas?! ?
Die Vereinbarung mit der Vollstreckung zu warten, bis die Erbsache geklärt ist, gab es bei uns nicht (oder ich hab’s übersehen) und es gab auch keine Schätzung zum Wert des Pflichtteils nach dem Vater.
Lustig finde ich, dass bei uns die Mutter eine neue Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, bei euch wohl mit einem Mann. Warum ändern die sowas?! ?