04.12.2020, 18:36
(04.12.2020, 18:05)NRWVerbesserung schrieb:(04.12.2020, 18:03)Gast schrieb: Linus war ET. Er hat es Marie Luise freiwillig übergeben, also auch weil er kein Interesse an dem Porsche hatte. Er war unstr. Berechtigter. Dann geht die Kette so weiter, weil alle jeweils Berechtigte waren. Deshalb kam es auf Gutgläubigkeit nicht an.
Ach so, ne, habe eine Eigentumsübertragung, 929S1, Magdalena - Linus verneint. Sie bezahlte alles, er nutzte nur den Wagen, beide gingen offensichtlich davon aus, dass er nicht Eigentümer war - deswegen hat er das Auto ja auch herausgegeben
Habe ich tatsächlich anders: Mein Argument war, dass Magdalena ihrer schuldrechlichen Verpflichtung als Erbin des Erblassers aus dem Vermächnis nachkommen wollte und daher das Auto nicht nur übergeben, sondern auch übereignet hat. Dass sie Versicherungsbeiträge zahlte, im Brief eingetragen war und als Halterin eingetragen war, schadete nicht. Denn zwischen Haltereigenschaft und Eigentümereigenschaft muss getrennt werden. Zudem war dies ja essenziell, um die Versicherungsprämie gering zu halten, ferner war Linus Student und konnte die Kosten nicht übernehmen. Daher hatte ich noch den Unterhaltsgedanken angeführt.
Ggf. hätte man auch auf § 1006 abstellen können, war für mich aber so klar, dass ich es nicht mehr gemacht habe. Linus war also Eigentümer und Verfügungsberechtigter. Die weitere Übertragung war gem. § 929,1 BGB unproblematisch. Dingliche Einigung war auch fehlerfrei, habe kurz was zu Willensmängeln geschrieben, diese aber verneint, da zu 123 nichts vorgetragen wurde und Eigentum der Sache keine Eigenschaft iSd § 119 II BGB. Damit war Marie-Luise auch Berechtigte, genauso wie in der Folge ihr Sohn.
04.12.2020, 18:40
Ich habe es so ähnlich, wie die meisten hier gelöst. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde allerdings nur iHv 30.000€ für unzulässig erklärt, weil der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater noch nicht bestimmbar war.
Leider habe ich einen blöden Fehler im Tenor gemacht: Das VU teilweise aufrechterhalten soweit ... Danach nur: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen anstelle von „Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen“.
Ich glaube, dass meine Entscheidungsgründe einigermaßen brauchbar sind, aber ärgere mich jetzt so über den Tenor.
Meint ihr, das wird direkt als unbrauchbar gewertet und deshalb keine 4 Punkte? Hat vielleicht jemand von den Verbesserern Erfahrungen, wie mit dem teilweise falschen Tenor umgegangen wird?
Bin voll verzweifelt. Nach der (bei mir) schrecklichen Klausur gestern, war ich erst total euphorisch...
Leider habe ich einen blöden Fehler im Tenor gemacht: Das VU teilweise aufrechterhalten soweit ... Danach nur: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen anstelle von „Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen“.
Ich glaube, dass meine Entscheidungsgründe einigermaßen brauchbar sind, aber ärgere mich jetzt so über den Tenor.
Meint ihr, das wird direkt als unbrauchbar gewertet und deshalb keine 4 Punkte? Hat vielleicht jemand von den Verbesserern Erfahrungen, wie mit dem teilweise falschen Tenor umgegangen wird?
Bin voll verzweifelt. Nach der (bei mir) schrecklichen Klausur gestern, war ich erst total euphorisch...
04.12.2020, 18:43
(04.12.2020, 18:33)Gast schrieb:(04.12.2020, 18:17)GastSN schrieb: Habe es auch so wie die meisten hier.
Bei Ziffer 1 aber noch § 767 I ZPO analog wegen der Vollstreckungsvereinbarung.
War das wirklich so eine vollstreckungsvereinbarung? Ich dachte das wäre eine Art Stundung ?
Es wurde explizit von einer Vereinbarung darüber gesprochen, dass erst vollstreckt wird, wenn man weiß, wie hoch der Anspruch ist. Habe es deshalb so ausgelegt und angenommen.
04.12.2020, 18:44
(04.12.2020, 18:40)Gast24NRW schrieb: Ich habe es so ähnlich, wie die meisten hier gelöst. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde allerdings nur iHv 30.000€ für unzulässig erklärt, weil der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater noch nicht bestimmbar war.
Leider habe ich einen blöden Fehler im Tenor gemacht: Das VU teilweise aufrechterhalten soweit ... Danach nur: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen anstelle von „Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen“.
Ich glaube, dass meine Entscheidungsgründe einigermaßen brauchbar sind, aber ärgere mich jetzt so über den Tenor.
Meint ihr, das wird direkt als unbrauchbar gewertet und deshalb keine 4 Punkte? Hat vielleicht jemand von den Verbesserern Erfahrungen, wie mit dem teilweise falschen Tenor umgegangen wird?
Bin voll verzweifelt. Nach der (bei mir) schrecklichen Klausur gestern, war ich erst total euphorisch...
Ein kleiner Patzer im Tenor wird dir nicht das Genick brechen! Solide Noten sind immer noch drin, wenn die Entscheidungsgrüne iO sind!
04.12.2020, 18:44
(04.12.2020, 18:36)nochnGastNRW schrieb:(04.12.2020, 18:05)NRWVerbesserung schrieb:(04.12.2020, 18:03)Gast schrieb: Linus war ET. Er hat es Marie Luise freiwillig übergeben, also auch weil er kein Interesse an dem Porsche hatte. Er war unstr. Berechtigter. Dann geht die Kette so weiter, weil alle jeweils Berechtigte waren. Deshalb kam es auf Gutgläubigkeit nicht an.
Ach so, ne, habe eine Eigentumsübertragung, 929S1, Magdalena - Linus verneint. Sie bezahlte alles, er nutzte nur den Wagen, beide gingen offensichtlich davon aus, dass er nicht Eigentümer war - deswegen hat er das Auto ja auch herausgegeben
Habe ich tatsächlich anders: Mein Argument war, dass Magdalena ihrer schuldrechlichen Verpflichtung als Erbin des Erblassers aus dem Vermächnis nachkommen wollte und daher das Auto nicht nur übergeben, sondern auch übereignet hat. Dass sie Versicherungsbeiträge zahlte, im Brief eingetragen war und als Halterin eingetragen war, schadete nicht. Denn zwischen Haltereigenschaft und Eigentümereigenschaft muss getrennt werden. Zudem war dies ja essenziell, um die Versicherungsprämie gering zu halten, ferner war Linus Student und konnte die Kosten nicht übernehmen. Daher hatte ich noch den Unterhaltsgedanken angeführt.
Ggf. hätte man auch auf § 1006 abstellen können, war für mich aber so klar, dass ich es nicht mehr gemacht habe. Linus war also Eigentümer und Verfügungsberechtigter. Die weitere Übertragung war gem. § 929,1 BGB unproblematisch. Dingliche Einigung war auch fehlerfrei, habe kurz was zu Willensmängeln geschrieben, diese aber verneint, da zu 123 nichts vorgetragen wurde und Eigentum der Sache keine Eigenschaft iSd § 119 II BGB. Damit war Marie-Luise auch Berechtigte, genauso wie in der Folge ihr Sohn.
Fällt mir schwer, das so zu sehen, weil niemand von dem Testament bis zum Februar 2020 wusste. Wieso sollte Magdalena dem unwissenden Linus das Auto übereignen? Wieso ging Linus davon aus, dass Marie-Luise das Auto herausverlangen kann, wenn sie das Testament vorlegt? - Weil sie tatsächlich berechtigt gewesen wäre, wenn sie Erbin der Magdalena gewesen wäre.
Kann aber auch sein, dass ich mich hier auf einem Holzpfad befinde... Haken wir es ab!
04.12.2020, 18:56
(04.12.2020, 18:43)GastSN schrieb:(04.12.2020, 18:33)Gast schrieb:(04.12.2020, 18:17)GastSN schrieb: Habe es auch so wie die meisten hier.
Bei Ziffer 1 aber noch § 767 I ZPO analog wegen der Vollstreckungsvereinbarung.
War das wirklich so eine vollstreckungsvereinbarung? Ich dachte das wäre eine Art Stundung ?
Es wurde explizit von einer Vereinbarung darüber gesprochen, dass erst vollstreckt wird, wenn man weiß, wie hoch der Anspruch ist. Habe es deshalb so ausgelegt und angenommen.
Macht irgendwie auch so viel mehr Sinn ... Mist ??
04.12.2020, 20:06
Ich glaube bei uns in NRW gab es keine solche Vereinbarung oder irre ich mich?
War bei euch in Sachsen die notarielle Urkunde abgedruckt?
War bei euch in Sachsen die notarielle Urkunde abgedruckt?
04.12.2020, 20:31
(04.12.2020, 20:06)Gast24NRW schrieb: Ich glaube bei uns in NRW gab es keine solche Vereinbarung oder irre ich mich?
War bei euch in Sachsen die notarielle Urkunde abgedruckt?
Nein war sie nicht. Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung wegen GbR-Auflösung aus der notariellen Urkunde war aber auch unstreitig.
04.12.2020, 20:31
War zeitlich mal wieder alles nicht schaffbar, bei jeder Klausur (GPA BREMEN).
ZI: Da hab ich bisschen Einspruch, bisschen Wiedereinsetzung, ging beides durch, aber nur so hingeklatscht. Habe dann aber Widerklage und Klage als unbegründet abgewiesen wegen Verwirkung nach 242 BGB, weshalb es bei mir auf die Verjährung gar nicht ankam. Unabhängig von 10 Jahren Verjährungsfrist oder nicht, haben beide Parteien über viele Jahre hinweg die Ansprüche nicht geltend gemacht, es war ja auch die Rede von "guten Geschäftsbeziehungen". Wenn dann die Parteien jeweils so lange warten um irgendwelche Ansprüche geltend zu machen, weiterhin aber gute Beziehungen pflegen, dann sollte keine der Parteien mehr damit rechnen müssen, noch in Anspruch genommen zu werden. Daher Verwirkung sowohl des Anspruchs aus der Klage als auch aus der Widerklage. Habe dann aber dummerweise im Tenor die Kosten gegeneinander aufgehoben, hatte am Ende nicht mehr die Zeit, zu schauen, wer wie viel verlangt hat, Kosten hätten daher bruchteilig aufgeteilt werden müssen und nicht aufgehoben werden müssen. Aber ich denke das wird mir nicht das Genick brechen, wenn überhaupt die Tatsache, dass ich alles nur super schmierig geprüft habe aus Zeitmangel und natürlich wenn die Verjährung tatsächlich bedeutend war und Verwirkung ganz und gar nicht infrage kommt. Dann wäre die Klausur für mich wahrscheinlich tot. Kann aber sagen, dass mit der Klausur viele Probleme hatten, ein gutes Rubrum/Tenor/Tatbestand dürften daher bereits schon einige Punkte bringen.
ZII: Auch hier wieder Zeitmangel. Hab dem Beklagten zur Widerklage geraten, also Klage abzuweisen, Widerklage zu erheben, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Zahlungsanspruch war für mich 631, die Abnahme hab ich fingiert, und zwar aus Treu-und-Glauben. Für mehr war nicht Zeit. Treu und Glauben Abnahmefiktion deshalb, weil der Kläger ja wirklich mal Hü und mal Hott, neuer Motor hier, sich nicht melden da. Erschien mir unbillig, dem Unternehmen da das Risiko aufzubürden, daher Abnahmefiktion, Enstehung des Kostenanspruchs. Außergerichtlich sollte der Kläger aber noch zu Z-u-Z-Leistung aufgefordert werden, um Kostenvorteil des 93 zu erreichen, also neben der Klagabweisungsschrift und Erhebung der Widerklage. Bezüglich des Anspruchs auf Mietwagenkosten hab ich einfach mit Nichtwissen bestritten, dass die Ehefrau ab Datum X das Auto wieder braucht. Und Feststellungsklage darauf, dass zukünftige Ansprüche auf Mietwagen nicht bestehen, hab ich auch noch reingepackt, aber leider nicht hilfsweise. Die Ansprüche aufa ußergerichtliche Anwaltskosten hab ich mangels Verzugs abgewiesen, weiß aber nicht mehr wie ich das begründet habe :D
Außerdem hab ich Mandanten geraten, noch hilfsweise durch außergrichtliches Schreiben die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären, sicherheitshalber. Keine Ahnung ob das gut oder dumm war. In der Zweckmäßigkeit hab ich beide außergerichtliche Schreiben (Aufforderung zur ZuZ-Leistung und Kündigung) erwähnen können, ausformulieren konnte ich sie natürlich nicht mehr, hab sie im praktischen Teil daher hinter der Klageerwiderung nur als Stichworte erwähnt.
Ich denke die Klausur war ganz ok. Ein fairer Korrektor wird hoffentlich erkennen, dass ich nicht total doof bin, sondern einfach der Zeitmangel mehr als sowas Hingeklatschtes einfach nicht hergibt ::D
ZHG/ZIII: So wenig Zeit, so viel zu prüfen. Hab Einspruch geprüft, war bei mir zulässig. Problem der Rechtzeitigkeit des Einspruchs hab ich über die Wiedereinsetzung gelöst. Trotz Namens am Briefkasten liegt hier ja Vorsatz durch Ex-Freundin vor, die dem Beklagten scheinbar schaden wollte. Daher kein Verschulden über Fristversäumnis, sodass Einspruch am Ende zulässig. Durch die Zulässigkeit des Einspruchs war dann in der Begründetheit die Zulässigkeit und Begründetheit der urspründlichen Klage zu prüfen. Zulässigkeit war nur die Zuständigkeit problematisch, weil Beklagter auf Zeitpunkt der notariellen Unterwerfung abstellt, hab dann aber (leider ohne Paragraphenangaben) gemeint, dass örtliche Zuständigkeit anhand Wohnort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmten ist. Daher richtiges Gericht durch Kläger gewählt und Zulässigkeit ansonsten auch zu bejahen. Begründetheit war dann wieder so ein Runterschreiben in kürzester Zeit, sodass ich auf das Erbe kaum eingegangen bin. Hab bezüglich Antrag zu 1) Vollstreckungsabwehrklage bejaht, weil ja ZBR als Einwendung gegen den Anspruch, nicht gegen den Titel (daher keine Gestaltungsklage sui generis. Bezüglich Antrag zu 2) Drittwiderspruchsklage bejaht, aber kaum mehr Zeit gehabt. Wenigstens ist der Satz "Sicherungseigentum ist kein minderwertiges Eigentum" noch gefallen, sodass hoffentlich klar wurde, dass ich nicht ganz doof bin, nur keine Zeit mehr hatte. Also da Einspruch zulässig, Klage zulässig und begründet hab ich dann Tenor = "Das VU vom ... wird aufrechterhalten". Das müsste zumindest richtig sein. Auf das Erbe bin ich nicht eingegangen, weil der Erbschein ja bereits gerichtlich ausgestellt wurde, daher dürfte der Anspruch auf den Pflichtteil gar nicht mehr problematisch sein. Und auf die Streitverkündung bin ich auch Null eingegangen, weil einfach keine Zeit mehr dafür war.
Hab schleßlich leider im Tenor nicht "Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt" gepackt. Auch in der ersten Klausur schon nicht. Irgendwie sind die Angaben in den Lehrbüchern auch widersprüchlich was das angeht, manche sagen das muss in den Tenor, manche sagen es muss nur in die Entscheidungsgründe. Naja, so oder so, die Klausur war mies lang und zeitlich nicht schaffbar. Hoffe auf viele Teilpunkte, wenn man den Einspruch, die Wiedereinsetzung und die richtigen Klagearten des Vollstreckungsrechts erkannt hat.
Alles in Allem bisher nicht so optimal. Ich hoffe, dass ich wenigstens eine der Klausuren mit 4 Punkten bestanden habe ... vielleicht sind die Korrektoren ja gnädig und rechnen mit ein, dass alle 15 Minuten alle Türen aufgemacht wurden und man daher selbst in Jacke gefroren hat wie sau.
Mal sehen was Z4 jetzt wird ... eventuell endlch mal eine Klausur mit genug Zeit für eine vernünftige Argumentation. 823 als Angriffsmandat könnte ich mir vorstellen.
Allen weiterhin viel Erfolg und Glück! :)
ZI: Da hab ich bisschen Einspruch, bisschen Wiedereinsetzung, ging beides durch, aber nur so hingeklatscht. Habe dann aber Widerklage und Klage als unbegründet abgewiesen wegen Verwirkung nach 242 BGB, weshalb es bei mir auf die Verjährung gar nicht ankam. Unabhängig von 10 Jahren Verjährungsfrist oder nicht, haben beide Parteien über viele Jahre hinweg die Ansprüche nicht geltend gemacht, es war ja auch die Rede von "guten Geschäftsbeziehungen". Wenn dann die Parteien jeweils so lange warten um irgendwelche Ansprüche geltend zu machen, weiterhin aber gute Beziehungen pflegen, dann sollte keine der Parteien mehr damit rechnen müssen, noch in Anspruch genommen zu werden. Daher Verwirkung sowohl des Anspruchs aus der Klage als auch aus der Widerklage. Habe dann aber dummerweise im Tenor die Kosten gegeneinander aufgehoben, hatte am Ende nicht mehr die Zeit, zu schauen, wer wie viel verlangt hat, Kosten hätten daher bruchteilig aufgeteilt werden müssen und nicht aufgehoben werden müssen. Aber ich denke das wird mir nicht das Genick brechen, wenn überhaupt die Tatsache, dass ich alles nur super schmierig geprüft habe aus Zeitmangel und natürlich wenn die Verjährung tatsächlich bedeutend war und Verwirkung ganz und gar nicht infrage kommt. Dann wäre die Klausur für mich wahrscheinlich tot. Kann aber sagen, dass mit der Klausur viele Probleme hatten, ein gutes Rubrum/Tenor/Tatbestand dürften daher bereits schon einige Punkte bringen.
ZII: Auch hier wieder Zeitmangel. Hab dem Beklagten zur Widerklage geraten, also Klage abzuweisen, Widerklage zu erheben, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Zahlungsanspruch war für mich 631, die Abnahme hab ich fingiert, und zwar aus Treu-und-Glauben. Für mehr war nicht Zeit. Treu und Glauben Abnahmefiktion deshalb, weil der Kläger ja wirklich mal Hü und mal Hott, neuer Motor hier, sich nicht melden da. Erschien mir unbillig, dem Unternehmen da das Risiko aufzubürden, daher Abnahmefiktion, Enstehung des Kostenanspruchs. Außergerichtlich sollte der Kläger aber noch zu Z-u-Z-Leistung aufgefordert werden, um Kostenvorteil des 93 zu erreichen, also neben der Klagabweisungsschrift und Erhebung der Widerklage. Bezüglich des Anspruchs auf Mietwagenkosten hab ich einfach mit Nichtwissen bestritten, dass die Ehefrau ab Datum X das Auto wieder braucht. Und Feststellungsklage darauf, dass zukünftige Ansprüche auf Mietwagen nicht bestehen, hab ich auch noch reingepackt, aber leider nicht hilfsweise. Die Ansprüche aufa ußergerichtliche Anwaltskosten hab ich mangels Verzugs abgewiesen, weiß aber nicht mehr wie ich das begründet habe :D
Außerdem hab ich Mandanten geraten, noch hilfsweise durch außergrichtliches Schreiben die Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären, sicherheitshalber. Keine Ahnung ob das gut oder dumm war. In der Zweckmäßigkeit hab ich beide außergerichtliche Schreiben (Aufforderung zur ZuZ-Leistung und Kündigung) erwähnen können, ausformulieren konnte ich sie natürlich nicht mehr, hab sie im praktischen Teil daher hinter der Klageerwiderung nur als Stichworte erwähnt.
Ich denke die Klausur war ganz ok. Ein fairer Korrektor wird hoffentlich erkennen, dass ich nicht total doof bin, sondern einfach der Zeitmangel mehr als sowas Hingeklatschtes einfach nicht hergibt ::D
ZHG/ZIII: So wenig Zeit, so viel zu prüfen. Hab Einspruch geprüft, war bei mir zulässig. Problem der Rechtzeitigkeit des Einspruchs hab ich über die Wiedereinsetzung gelöst. Trotz Namens am Briefkasten liegt hier ja Vorsatz durch Ex-Freundin vor, die dem Beklagten scheinbar schaden wollte. Daher kein Verschulden über Fristversäumnis, sodass Einspruch am Ende zulässig. Durch die Zulässigkeit des Einspruchs war dann in der Begründetheit die Zulässigkeit und Begründetheit der urspründlichen Klage zu prüfen. Zulässigkeit war nur die Zuständigkeit problematisch, weil Beklagter auf Zeitpunkt der notariellen Unterwerfung abstellt, hab dann aber (leider ohne Paragraphenangaben) gemeint, dass örtliche Zuständigkeit anhand Wohnort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmten ist. Daher richtiges Gericht durch Kläger gewählt und Zulässigkeit ansonsten auch zu bejahen. Begründetheit war dann wieder so ein Runterschreiben in kürzester Zeit, sodass ich auf das Erbe kaum eingegangen bin. Hab bezüglich Antrag zu 1) Vollstreckungsabwehrklage bejaht, weil ja ZBR als Einwendung gegen den Anspruch, nicht gegen den Titel (daher keine Gestaltungsklage sui generis. Bezüglich Antrag zu 2) Drittwiderspruchsklage bejaht, aber kaum mehr Zeit gehabt. Wenigstens ist der Satz "Sicherungseigentum ist kein minderwertiges Eigentum" noch gefallen, sodass hoffentlich klar wurde, dass ich nicht ganz doof bin, nur keine Zeit mehr hatte. Also da Einspruch zulässig, Klage zulässig und begründet hab ich dann Tenor = "Das VU vom ... wird aufrechterhalten". Das müsste zumindest richtig sein. Auf das Erbe bin ich nicht eingegangen, weil der Erbschein ja bereits gerichtlich ausgestellt wurde, daher dürfte der Anspruch auf den Pflichtteil gar nicht mehr problematisch sein. Und auf die Streitverkündung bin ich auch Null eingegangen, weil einfach keine Zeit mehr dafür war.
Hab schleßlich leider im Tenor nicht "Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt" gepackt. Auch in der ersten Klausur schon nicht. Irgendwie sind die Angaben in den Lehrbüchern auch widersprüchlich was das angeht, manche sagen das muss in den Tenor, manche sagen es muss nur in die Entscheidungsgründe. Naja, so oder so, die Klausur war mies lang und zeitlich nicht schaffbar. Hoffe auf viele Teilpunkte, wenn man den Einspruch, die Wiedereinsetzung und die richtigen Klagearten des Vollstreckungsrechts erkannt hat.
Alles in Allem bisher nicht so optimal. Ich hoffe, dass ich wenigstens eine der Klausuren mit 4 Punkten bestanden habe ... vielleicht sind die Korrektoren ja gnädig und rechnen mit ein, dass alle 15 Minuten alle Türen aufgemacht wurden und man daher selbst in Jacke gefroren hat wie sau.
Mal sehen was Z4 jetzt wird ... eventuell endlch mal eine Klausur mit genug Zeit für eine vernünftige Argumentation. 823 als Angriffsmandat könnte ich mir vorstellen.
Allen weiterhin viel Erfolg und Glück! :)
04.12.2020, 20:38
(04.12.2020, 20:31)Gast schrieb:(04.12.2020, 20:06)Gast24NRW schrieb: Ich glaube bei uns in NRW gab es keine solche Vereinbarung oder irre ich mich?
War bei euch in Sachsen die notarielle Urkunde abgedruckt?
Nein war sie nicht. Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung wegen GbR-Auflösung aus der notariellen Urkunde war aber auch unstreitig.
Die Unterwerfung an sich war unstreitig, aber um die Vollstreckung trotz Vereinbarung ging es am Ende ja hauptsächlich. Ob es nun eine Vereinbarung auf Stundung der Zahlung war oder eine Vereinbarung auf Vollstreckungsverzicht bis zur Klärung ... keine Ahnung. Dazu müsste ich mich an den genauen Wortlaut erinnern. Ich meine es war vom "Klang" eher wie ein Verzicht auf Forderung des Geldes als auf Vollstreckungsverzicht zu hören, weshalb ich auch Vollstreckungsabwehrklage und nicht Ges. sui generis als Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung geprüft habe. Wären die KLausuren nicht so mies lang, dann könnte man sich ja kurz Gedanken machen und ggf. an eine Auslegung denken, aber dafür war einfach keine Zeit. Daher bin ich einfach nicht weiter drauf eingegangen, was da vereinbart wurde, und hab einfach V-Abwehrklage geprüft, fertig!