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  5. Antrag zur Kostentragung notwendig?
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Antrag zur Kostentragung notwendig?
Gast
Unregistered
 
#1
02.12.2020, 21:48
So gut wie jeder Anwalt schreibt in seinen Schriftsätzen rein: "Antrag 2) Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen."

Diese Formulierungen findet man auch in Formularbüchern. Geschieht dies nicht sowieso von Amts wegen? Warum wird es dennoch gemacht bzw. gibt es irgendeinen tatsächlichen Vorteil hierdurch? Wenn ich auf diesen "Antrag" verzichte, dann läuft es auf das gleiche hinaus, oder?

Sollte es in Klausuren so geschrieben werden? Wirklich falsch wäre das Weglassen mE nicht.
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Gast
Unregistered
 
#2
02.12.2020, 22:26
Der Antrag ist überflüssig, da – wie du bereits sagst – die Kostenentscheidung von Amts wegen ergeht.

Er hat sich in der Praxis wohl deshalb etabliert, weil das Eindruck beim Mandanten macht: "Sie her; ich sorge dafür, dass dein Gegner auch noch die Kosten tragen muss!"

In der Klausur würde ich den Antrag weglassen. Er bringt keine Pluspunkte, aber viele Korrektoren würden unterstellen, dass du nicht verstanden hast, dass die Kostenentscheidung von Amts wegen ergeht.
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Gast
Unregistered
 
#3
03.12.2020, 00:41
(02.12.2020, 22:26)Gast schrieb:  Er hat sich in der Praxis wohl deshalb etabliert, weil das Eindruck beim Mandanten macht: "Sie her; ich sorge dafür, dass dein Gegner auch noch die Kosten tragen muss!"

Genau das hatte ich vermutet und deshalb nach einem "tatsächlichen Vorteil" gefragt. Mir fällt keiner ein. Was mich irritiert: Solche "Showanträge" würde ich nur von den eher nicht ganz so seriösen Anwälten erwarten. Aber sie scheinen etabliert zu sein.

Im Internet (zB bei LTO) findet man verschiedene Musterformulare, die gerade dazu gedacht sind, dass ein Bürger ohne Hilfe eines Anwalts selber seine Klageschrift verfassen soll. Der so klagende Bürger hat also gar keinen Anwalt, der ihn beeindrucken wollen könnte. Allenfalls könnte man dann annehmen, dass Formulare, die so einen "Antrag" enthalten, dem hilfesuchenden Internutzer dann nur besonders sypathisch erscheinen sollen.
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Gast
Unregistered
 
#4
04.12.2020, 09:45
(02.12.2020, 21:48)Gast schrieb:  So gut wie jeder Anwalt schreibt in seinen Schriftsätzen rein: "Antrag 2) Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen."

Diese Formulierungen findet man auch in Formularbüchern. Geschieht dies nicht sowieso von Amts wegen? Warum wird es dennoch gemacht bzw. gibt es irgendeinen tatsächlichen Vorteil hierdurch? Wenn ich auf diesen "Antrag" verzichte, dann läuft es auf das gleiche hinaus, oder?

Sollte es in Klausuren so geschrieben werden? Wirklich falsch wäre das Weglassen mE nicht.

In der Klausur schreibst du unter Zweckmäßigkeit, dass die Stellung des Kostenantrags nicht nötig ist wegen Entscheidung von Amts wegen, 308 Abs. 2
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Gast
Unregistered
 
#5
04.12.2020, 10:16
Wenn man für solche Späße noch Zeit hat, sobald man zur Zweckmäßigkeit gelangt ist, kann man das selbstverständlich machen.
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GastohneSachverstand
Unregistered
 
#6
09.12.2020, 11:03
Disclaimer: Ich bin noch nicht im Ref, hab also von Tuten und Blasen keine Ahnung. Trotzdem habe ich mich gefragt: könnte man das nicht schon als Antrag gem. § 269 IV ZPO sehen, wenn die Klage zurückgenommen werden sollte? Könnte das eine Art Absicherung für diesen Fall sein?
Und: ich habe letztens in meinem Nebenjob einen Fall gesehen, bei dem die Berufung zurückgenommen wurde. Eigentlich ergeht da auch die Kostenentscheidung von Amts wegen, aber das Gericht hatte keine Kostengrundentscheidung getroffen, sondern nur die Höhe festgesetzt. Es wurde dann eine Mail mit einer formlosen Bitte formuliert- könnte diese Formulierung dazu dienen, das Gericht daran zu "erinnern", doch bitte die Kosten nicht zu vergessen?
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Gast
Unregistered
 
#7
09.12.2020, 11:37
Ein antizipierter Antrag des Klägers nach § 269 IV ZPO dürfte wenig Sinn ergeben, weil er ja selbst erst einmal die Klage zurücknehmen müsste, bevor eine solche Entscheidung ergeht.

Natürlich kann das Gericht auch mal die Kostengrundentscheidung vergessen. Dass ihm dieser Fehler nicht unterlaufen würde, wenn irgendwo vorne in der Akte mal ein solcher Standardantrag steht, wage ich zu bezweifeln.
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GastohneSachverstand
Unregistered
 
#8
09.12.2020, 13:05
(09.12.2020, 11:37)Gast schrieb:  Ein antizipierter Antrag des Klägers nach § 269 IV ZPO dürfte wenig Sinn ergeben, weil er ja selbst erst einmal die Klage zurücknehmen müsste, bevor eine solche Entscheidung ergeht.

Natürlich kann das Gericht auch mal die Kostengrundentscheidung vergessen. Dass ihm dieser Fehler nicht unterlaufen würde, wenn irgendwo vorne in der Akte mal ein solcher Standardantrag steht, wage ich zu bezweifeln.


zu 1: macht Sinn  :D
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Gast
Unregistered
 
#9
09.12.2020, 16:50
Für den Beklagten könnte es dann aber schon eher Sinn ergeben, so einen antizipierten Antrag zu stellen, oder?
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Gast
Unregistered
 
#10
09.12.2020, 18:16
Dazu müsste der Beklagte Grund zur Annahme haben, dass der Kläger alsbald die Klage zurücknehmen werde. Den Fall kann man vielleicht konstruieren – praxis- oder klausurrelevant erscheint mir das nicht. Ich kann auch nicht erkennen, dass der Beklagte einen Vorteil dadurch hätte. Er kann den Antrag ja auch noch stellen, wenn die Klage wirklich zurückgenommen wird.
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