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Anwaltsklausur
Gast
Unregistered
 
#1
30.11.2020, 14:04
Hallöchen!

Ich habe ein Problem mit der Anwaltsklausur.
Im Bearbeitervermerk steht regelmäßig, dass "falls eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten wird, anzunehmen ist, dass der Mandant keine weiteren Angaben" machen kann.

Was heißt das genau? 

Beispielsweise,  dass er keine weiteren Beweismittel benennen kann.

Aber wie sieht es mit der weiteren Tatsachenschaffung aus?

Kann man trotzdem bspw. Bei aussichtsloser Verteidigung eine Klaglosstellung empfehlen? 
Oder ist das nach dem B.vermerk auch ausgeschlossen, weil damit ja auch eine neue Tatsache, nämlich z.B. "Zahlung" , vorgetragen würde?

Ich bin verwirrt. Bitte um Aufklärung:)
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Gast
Unregistered
 
#2
30.11.2020, 14:47
Das ist doch wohl offensichtlich oder? Natürlich kannst du ihm zur Klaglosstellung raten. Du kannst die nur im Gutachten nicht einfach als gegeben ansehen.
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GHJK
Unregistered
 
#3
30.11.2020, 15:44
Bei Offensichtlichem sind Fragen obsolet! Kann man nicht einfach nettt antworten, ohne immer seinen besserwisserischen Senf dazu zu geben?
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Gast
Unregistered
 
#4
30.11.2020, 18:37
Im Ton hat der Kollege sich vergriffen, in der Sache aber recht. Sachverhaltsaufklärung meint in dem von dir geschilderten Zusammenhang die Aufklärung von vergangenem Geschehen. Welches weitere zukünftige Vorgehen ratsam ist, sollst du ja aber gerade erarbeiten und ist wichtiger Teil der Klausurleistung.
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Gast
Unregistered
 
#5
30.11.2020, 18:44
(30.11.2020, 15:44)GHJK schrieb:  Bei Offensichtlichem sind Fragen obsolet! Kann man nicht einfach nettt antworten, ohne immer seinen besserwisserischen Senf dazu zu geben?

Ich ging einfach davon aus, dass man das durch 1 Minute über die Fragestellung nachdenken selbst erschließen kann, sorry. Aber nichts für Ungut, jeder hat mal einen Knoten im Kopf..

Grüßle
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Gast
Unregistered
 
#6
30.11.2020, 20:19
Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?
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Gast
Unregistered
 
#7
01.12.2020, 00:53
(30.11.2020, 20:19)Gast schrieb:  Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?


Du wirfst jetzt die Fragen durcheinander, ob einerseits gewisse Handlungen sinnvollerweise vorgenommen werden sollten und andererseits ob sie theoretisch in einer Klausur vorgeschlagen werden können.
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Gast
Unregistered
 
#8
01.12.2020, 09:29
(30.11.2020, 20:19)Gast schrieb:  Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?



Genau das ist dann doch die Frage auf die man in der Klausur eingehen sollte. Ist die außergerichtliche Leistungsaufforderung ausgeblieben, ist der Mandant dementsprechend auf das sich daraus ergebende Risiko hinzuweisen. Wenn ggfls. sogar noch ein weiterer Anwalt im Spiel gewesen ist der die Sache verbockt hat, ist ein Teil der Zweckmäßigkeit eben auch, dass man den Kollegen deshalb in Anspruch nehmen sollte.
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Gast
Unregistered
 
#9
01.12.2020, 09:38
(01.12.2020, 09:29)Gast schrieb:  
(30.11.2020, 20:19)Gast schrieb:  Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?



Genau das ist dann doch die Frage auf die man in der Klausur eingehen sollte. Ist die außergerichtliche Leistungsaufforderung ausgeblieben, ist der Mandant dementsprechend auf das sich daraus ergebende Risiko hinzuweisen. Wenn ggfls. sogar noch ein weiterer Anwalt im Spiel gewesen ist der die Sache verbockt hat, ist ein Teil der Zweckmäßigkeit eben auch, dass man den Kollegen deshalb in Anspruch 
Ok,aber das ist dann der Fall, dass bereits Klage erhoben ist.
Und wenn man noch keine Klage erhoben hat?
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Gast
Unregistered
 
#10
01.12.2020, 10:24
(01.12.2020, 09:38)Gast schrieb:  
(01.12.2020, 09:29)Gast schrieb:  
(30.11.2020, 20:19)Gast schrieb:  Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?



Genau das ist dann doch die Frage auf die man in der Klausur eingehen sollte. Ist die außergerichtliche Leistungsaufforderung ausgeblieben, ist der Mandant dementsprechend auf das sich daraus ergebende Risiko hinzuweisen. Wenn ggfls. sogar noch ein weiterer Anwalt im Spiel gewesen ist der die Sache verbockt hat, ist ein Teil der Zweckmäßigkeit eben auch, dass man den Kollegen deshalb in Anspruch 
Ok,aber das ist dann der Fall, dass bereits Klage erhoben ist.
Und wenn man noch keine Klage erhoben hat?

Soll keine Kritik sein, vllt verstehe ich die Frage nicht richtig, aber ich sehe das Problem nicht.

Wenn keine Klage erhoben wurde, forderst du eben zweckmäßigerweise außergerichtlich auf und erhebst dann die Klage, damit du nicht in den § 93 ZPO reinläufst. 

Wenn die Klage schon erhoben ist, kannst du eben demensprechend auch nicht mehr außergerichtlich zur Leistung auffordern. Das ist dann auch der Fall, in dem die Aufforderung - logischerweise - nicht mehr nachgeholt werden kann.
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