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Klausuren Dezember 2016
Gast
Unregistered
 
#91
01.12.2016, 17:30
(01.12.2016, 17:26)tchibo schrieb:  Also auch ich fand das sehr kompliziert!

Antrag 1 -> 767 zulässig, aber unbegründet, weil das Darlehen ausgezahlt wurde. Wie begründet man, dass die Beweislast beim Kläger liegt? Ansonsten macht ja die Beweisaufnahme keinen Sinn...habe mich allerdings gefragt, ob es überhaupt auf das Darlehen ankommt, weil ein abstraktes Schuldversprechen vorliegt und ist dann der Darlehensvertrag überhaupt zu berücksichtigen?

Antrag 2 -> zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger nichts gegen die Unwirksamkeit des Titels (der notariellen Unterwerfunserklärung) selbst vorträgt

Antrag 3 -> zulässig und im Ergebnis begründet, aber fragt nicht wie...habe das Bestehen eines Darlehensvertrag irgendwie verneint..Scheingeschäft, Kollusion....

Habe ich auch so gemacht!
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Gast
Unregistered
 
#92
01.12.2016, 17:34
(01.12.2016, 17:10)Gast schrieb:  Der Antrag zu 3 war für den fall gestellt, dass der Antrag zu 2 nicht zu Gunsten des Kläger entschieden wird.

Zulässigkeitsrüge, weil der Beklagte meinte, dass die klage nicht am richtigen Gericht läuft.

Ha?? Wo stand dass das ein Hilfsantrag war? Beim GPA HH hab ich das noch gelesen.
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Gast
Unregistered
 
#93
01.12.2016, 17:42
Hilfsantrag???? Das war ein komplett selbständiger Antrag. Da gibt's gar keinen Raum für ne Auslegung.
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Gast
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#94
01.12.2016, 17:45
vielleicht sollten die Leute immer gleich mit hin schreiben in welchem Bezirk sie geschrieben haben :angel:
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Gast
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#95
01.12.2016, 17:49
Kiel & definitiv kein Hilsantrag.

Es sein denn man legt den Herausgabeantrag des Titels als einen aus, da dieser nur bei Begründetheit des Antrags zu 1) herausgegeben werden kann.
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Kiel
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#96
01.12.2016, 17:56
Ich hab:

A1: unbegründet weil ich gesagt habe der darlehensvertrag ist zustande gekommen. zwar musste B das beweisen aber er war glaubwürdiger als K

A2: wegen a1 unbegründet

A3: begründet weil scheingeschäft aber ich hatte keine zeit mehr wahrscheinlich geht das nicht weil es irgendwie scheisse wäre wenn er damit durchkommt.

zulässigkeit hab ich nur bei der statthaftigkeit diskutiert wegen 794 795 und 260 die standardsachen


Definitiv kein Hilfsantrag und das LG HH war auch ganz klar zuständig.
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Thüringen
Unregistered
 
#97
01.12.2016, 18:24
Haben wir auch geschrieben, keine Hilfsanträge.

1. § 767 direkt: zulässig aber unbegründet, für mich folgte aus der bei uns abgedruckten Anlage "Grundschuld ist fällig" bzw. dem "fast" abstrakten Schuldanerkenntnis ne Beweislastumkehr.
Wäre es tatsächlich ein Schuldanerkenntnis, käme es ja auf die BA nicht an oder?

2. § 767 direkt : unbegründet:
Nicht § 117 Abs. 1, aus Wertungsgesichtspunkten, da kollusives Zusammenwirken, stand auch n Halbsatz im Palandt

3. Ebenfalls Antrag zu 2., diesmal als § 767 analog weil der Kläger sich im Halbsatz auch gegen UWE gerichtet hat: Auch aus Wertung (-), muss m.E. das oben gesagte durchschlagen.
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L.H.
Unregistered
 
#98
01.12.2016, 18:30
Ich hab Zif. 3 durchgehen lassen und den Rest abgewiesen.

Zif. 1

m.E. war das Problem die Haftungsübernahme rechtlich einzuordnen. Hab mich für ein selbststd. Schuldversprechen iSd § 780 BGB entschieden.
Einwendungen, die das Grundgeschäft betreffen (Darlehen und Grundschuld) sind nur über Bereicherungseinrede § 821 BGB o. § 242 BGG Arglisteinwand möglich. Daher Kläger im Rahmen von § § 821, 812 II BGG beweispflichtig dafür, dass Darlehen nicht entstanden bzw. nicht valutiert. Da Negativtatbestandsmerkmal hat Kl. sekundäre Darlegungslast. Bekl. Behauptung nicht völlig ausgeschlossen. Kl. muss also Richtigkeit der Behauptun des Bekl., dass Darlehen an Silvester 2009 abgeschlossen und ausgezahlt wird. Zwar bietet Kläger Beweismittel an. Das ist aber nicht ergiebug, da keine genauen Erinnerungen der Zeugin. Daher ist Kl. beweisfällig. Kl. hat keinen Einwand nach § 821 BGB.
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L.H.
Unregistered
 
#99
01.12.2016, 18:41
Zif. 2 hab ich nur kurz verneint, weil kein beweis für herausgabeversprechen des beklagten angeboten. AGL aus BGB bzw. § 757 ZPO nicht einschlägig.

Zif. 3

Hab überlegt, ob bereits Unterwerfungserklärung unwirksam. Aber ist Prozesshandlung.
Haftungsübernahme hab ich wegen Scheingeschäft ä, Kl. als so eine Art Strohmanb, der aber die Rechtswirkungen nicht im Außenverhältnis gegen sich gelten lassen will.

Hab zu spät im Palandt gelesen, dass kein Scheingeschäft, wenn Vertragspartner u. Vertreter kollusiv zusammenwirken.

Hatte zudem noch daran gedacht wiederum den Bereicherungseinwand nach § 821 BGB zu prüfen und den zugrunde liegenden Darlehensvertrag wegen einer Schuldübernahme bzw. Vertragsübernahme seitens des Dreier anzunehmen. Das war mir aber zu gewagt.
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Gast
Unregistered
 
#100
01.12.2016, 18:44
tja, bin ich wohl der einzige der den Antrag zu 1) durchgehen lassen hat.. wider aller vernunft und Beweislage... Gott was habe ich mir dabei gedacht ...
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