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Klausuren November 2014
Gast
Unregistered
 
#31
11.11.2014, 20:39
(11.11.2014, 19:46)Gast schrieb:  Ich würde sagen, es war ein lupenreiner Diebstahl. Sie war doch zu keiner Zeit mit dem Gewahrsamswechsel täuschungsbedingt einverstanden - oder hattet ihr einen abgeänderten Sachverhallt?

Woran hast du den ETI denn festgemacht? Hab keinen Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung gesehen.

Bei mir war's ein räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Ich (NRW) habs fast genauso gelöst.
Diebstahl war eindeutig, aber ohnehin "lediglich" Vortat für den räuberischen Diebstahl.
Die Schutzbehauptung der B flog bereits im Rahmen der Beweiswürdigung raus...
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Gast
Unregistered
 
#32
11.11.2014, 21:45
Ich habe auch im Ergebnis räuberischen Diebstahl bejaht. Allerdings stelle ich mir die Frage ob das so richtig war. Denn man könnte zumindest diskutieren (?), ob die Beute im Auto schon halbwegs gesichert war und der Jung hat bereits auf dem Schoß das Geld gezählt. Die Tasche mit dem Geld war im Auto verstaut (?).


Macht einen entscheidenden Unterschied.
Lehnt man den räuberischen Diebstahl ab, dann hat man Diebstahl in Tatmehrheit mit Gef. Körperverletzung und gegebenenfalls gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Lässt man ihn zu, dann ist es alles Tateinheit.

Oder?
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Gast
Unregistered
 
#33
11.11.2014, 22:04
Diskutieren konnte man bei der heutigen Klausur sicherlich so Einiges.
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Gast
Unregistered
 
#34
11.11.2014, 22:11
Ja genau. Da ich ihn bejaht habe, war's Tateinheit. Die Tasche war noch nicht verstaut. Der Angeklagte hatte sie auf dem Schoß und wollte das Geld zählen, hatte damit aber noch nicht begonnen. Ihr Tasche würde ja samt Inhalt später im Auto gefunden. Ich denke es war einfach Raum für Argumentation. Das Auto stand nur 10m entfernt von dem Geschäft und die Verkäufern folgte den Angeklagten unmittelbar als diese das Geschäft verlassen hatten. Der BGH ist ziemlich großzügig beim räuberischen Diebstahl. Lässt sich mE gut hören. Wenn man in die andere Richtung argumentiert, dann kann man anführen, dass sie die Beute in die Gewahrsamsspäre der Angeklagten - ihr Auto - verbracht haben. Finde ich aber ein eher schwaches Argument. In so unmittelbarer Nähe des Tatorts ist das für mich kein gesicherter Gewahrsam.

Hab den Diebstahl etwas unschön inzident in der räuberischen Erpressung geprüft, um Zeit zu sparen. Das ärgert mich jetzt etwas.
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Gast
Unregistered
 
#35
11.11.2014, 22:25
Meine natürlich inzident im räuberischen Diebstahl.
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Gast
Unregistered
 
#36
11.11.2014, 22:35
(11.11.2014, 22:25)Gast schrieb:  Meine natürlich inzident im räuberischen Diebstahl.

Ist meiner Meinung nach bei Bejahung des räuberischen Diebstahls der vorzugswürdige Prüfungsaufbau, denn der Diebstahl wird ja dann als zwingender Bestandteil des räuberischen konsumiert (?).
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Gast
Unregistered
 
#37
11.11.2014, 22:50
Ja - Der Diebstahl wird vom Räuberischen Diebstahl konsumiert.


Leider habe ich den fatalen Fehler gemacht und den Diebstahl in Tatmehrheit zu "Räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung" gestellt, weil ich in der Hektik irgendeine Stelle im Fischer wohl missverstanden habe, die ich jetzt auch nicht mehr finde. :@

Ich hoffe mal, dass so ein Fehler nicht automatisch zum Durchfallen führt. :s
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Hessen
Unregistered
 
#38
11.11.2014, 22:51
Hab auch den räuberischen Diebstahl mit der 226 angenommen, 323c noch für den 315b leider keine zeit gehabt, da die Beweiswürdigung doch sehr umfangreich war mit den 7 Zeugen( denke auch dass dies aufjedenfall auch ein Schwerpunkt war insb. Wegen dem erinnerungsverlust von dem Opfer) und dem Indizienbeweis der aufgefunden wurde

Betrug hab ich gar nicht geprüft schien mir etwas abwegig.

Rechtfertigung hab ich auch angesprochen gehabt, wegen der Äußerung von der Angeklagten zu 1) sie wolle sich lediglich verteidigen wollen hab aber eher auf Notwehr abgestellt aber auch direkt im
Nächsten Satz mangels notwehrlage( fehlender Angriff) verneint.
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Jur123
Unregistered
 
#39
11.11.2014, 23:05
Hey Leute,

Sagt mal gibt's Irgendwelche Orakelauskünfte bzgl Örecht?
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LG Ffm
Unregistered
 
#40
12.11.2014, 16:43
S2 Klausur
Bei Annahme räuberischer Diebstahl müssen konsequenterweise auch die Erschwerungsgründe des 250 als Quali geprüft werden.
Sodass 250 3a und 3b vorliegt die inhaltlich der 224 Nr3 und 226 entsprechen,
als unrechterhöhend kann der tateinheitlich verwirklichte 226 noch in den Tenor mit aufgenommen werden.
Da Tateinheit vorliegt wird die Strafe aber ohnehin dem 250 entnommen, da hier im Mindestmaß 5 Jahre auszusprechen sind!
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