14.11.2020, 16:08
14.11.2020, 16:08
(14.11.2020, 16:08)Gast schrieb:(14.11.2020, 10:28)Gast schrieb: Es ging uns allen so .. und anstatt jetzt frustriert zu sein, sollten wir erstmal die Tatsache genießen, dass wir es hinter uns haben. :P
Prost!
Ich liebe es aber, mich in Selbstmitleid zu suhlen und die Schule für mein juristisches Unvermögen beim JPA zu suchen.
*SCHULD
16.11.2020, 16:52
Hallo zusammen,
anbei poste ich hier meine Gedächtnisprotokolle der Klausuren, die in den vergangenen beiden Wochen in NRW geschrieben wurden.
Bewusst gebe ich nur den Sachverhalt, nicht aber den Lösungsweg an. Ich hoffe, dass diese Angaben weiteren Referendaren bei der Vorbereitung helfen.
Beste Grüße,
M.
ZI vom 2.11.2020
Verkehrsunfall. Die Klägerin macht Ansprüche gegen Halter 2), Fahrer 3) und Haftpflichtversicherung
1) geltend. Der Unfall passierte auf dem Grundstück eines Golfclubs, die Klägerin fuhr hinter ihrem
Mann mit dem Fahrrad auf der rechten Seite der Spur über den Parkplatz am Eingang des Clubs
Richtung Ausgang. Auf den an der linken Seite befindlichen Parkplätzen stand, sichtverdeckt durch
eine kurze Hecke, der Beklagte zu 3) mit einem Golfcart. Er sah den Mann der Klägerin vor sich
passieren, fuhr dann aus der Lücke raus, um nach rechts abzubiegen. Dabei erfasste er die Klägerin,
diese stürzte und zog sich mehrere Hämatome am rechten Arm und Bein zu.
Das Fahrrad der Klägerin verfügt über einen unterstützenden Motor, der 0,2 kw Nennleistung hat
und sich bei Unterschreiten von 25 km/h selbsttätig ausschaltet. Das Golfcart wird zum Befördern
von Personen auf dem Platz benutzt, wie schnell es fahren kann ist umstritten.
Die Klägerin musste monatelang mit Schmerzmitteln behandelt werden und erlitt daraufhin eine
schwere Magenschleimhautentzündung, die operativ behandelt werden musste. Die Behandlung ist
noch nicht abgeschlossen.
Die Beklagte zu 1) hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht schon mal 750€ gezahlt, die die Klägerin
auf ihren Schmerzensgeldanspruch verrechnet hat.
Klägerin: Mein Fahrrad wurde bei dem Unfall völlig zerstört, das haben mir die Polizisten, die an der
Unfallstelle waren, bestätigt. Ich habe es dann vor Ort liegen gelassen.
Klägerin will:
1) SMG 3750€ von 1-3 als GS mit Zinsen seit Unfalltag.
2) Den Neupreis für ihr Fahrrad mit Zinsen seit Unfalltag ebenfalls von 1-3 als GS.
3) Feststellung der Verantwortlichkeit für alle weiteren Schäden als GS.
4) vorgerichtliche RA-Kosten von 1-3 als GS aus Streitwert 8000€ mit Zinsen seit Unfalltag.
Beklagte bestreitet sehr viele Dinge mit Nichtwissen: Das Golfcart unterfalle wegen § 8 Nr. 1 StVG
nicht der Gefährdungshaftung weil es in der Spitze weniger als 20 km/h fährt. Daraufhin holt das
Gericht ein Sachverständigengutachten ein, in dem 21-22 km/h gemessen werden, allerdings mit
einer Fehlertoleranz des Messgerätes von +/- 3 km/h.
Auch unterfalle es nicht der Versicherungspflicht, da es nach §2 Nr. 17, 18 der FahrzeugzulassungsVO
(mit abgedruckt) zulassungsfrei sei, § 2 II Nr. 6 b) PflVG (Hinweis im SV).
Das Fahrrad sei nicht beschädigt worden.
Die Betriebsgefahr des Fahrrades sei anzurechnen, da es ein KfZ sei. Die Behandlung mit
Schmerzmitteln sei nicht medizinisch veranlasst und die Entzündung beruhe nicht auf dem Unfall.
Hierzu ebenfalls SV-Gutachten, dass für die Klägerin ausgeht.
Wenigstens müsse berücksichtigt werden, dass sie keinen Helm getragen habe und sie und ihr Mann
nicht nebeneinander gefahren seien. Ausserdem Zeugen: Ehemann und Polizist zum Zustand des Fahrrades nach dem Unfall. Beide haben
nicht gesehen, wie es aussah.
Klagezustellung bei 1) und 2) am 25.3.20 und bei 3) am 26.3.20. Gericht fragt, ob es im schriftlichen
Verfahren entscheiden darf und setzt eine Schriftsatzfrist.
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.
Bei der Frage zu 4) ist davon auszugehen, dass die Anwaltsgebühren richtig berechnet sind. Wenn
man zu einem anderen Streitwert gelangt, soll man einen Platzhalter [Gebühren aus Streitwert X]
einsetzen.
Z II vom 3.11.20
Anwaltsklausur. Die Mandantin ® ist eine GmbH, die professionelle Foto-Shootings veranstaltet. Sie
tritt regelmäßig mit ihren Leistungen auf den Messen der MWW-GmbH auf. Das sind
Modelwerbeveranstaltungen, die regelmäßig in Hotels abgehalten werden und nur für angemeldete
Teilnehmer zugänglich sind. Die R mischt sich dabei unters Volk und bietet erst dann ihre Leistungen
an
Am 12.2.20 findet eine solche Messe im Maritim-Hotel in Köln statt. Die K erscheint dort als
angemeldete Modelbewerberin und bekommt im zwanglosen Gespräch das Foto-Shooting
angeboten, was sie annimmt. K unterschreibt einen Vertrag unter Hinweis auf die rückseitig
befindlichen AGB. Eine Widerrufsbelehrung unterschreibt sie zwar, sie wird ihr aber nicht
ausgehändigt. Auch wird sie nicht darauf hingewiesen, dass R sofort mit dem Shooting beginnt.
R schickt eine Rechnung über 599€, die nicht bezahlt wird. R wendet sich daraufhin an die M-
Rechtsanwalts GbR, die ihren angestellten Anwalt Dr. Finger mit dem Fall betraut. Dieser beantragt
einen Mahnbescheid, der auch ergeht. K legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, das
Mahngericht verweist alles an das Amtsgericht Köln.
F verfasst eine Anspruchsbegründungsschrift, in der sich alle Unterlagen zum Widerrufsrecht für K
befinden. Diese wird ihr zugestellt.
F dachte, dass das Gericht im vereinfachten Verfahren nach §495a ZPO entscheiden würde, dies
geschieht jedoch nicht. Vielmehr wird ein Termin bestimmt, zu dem F nicht erscheint.
Die K trägt dort vor, dass sie das Fotoshooting nur so aus Interesse mitgemacht habe. Geld wolle sie
damit nicht verdienen und außerdem erkläre sie nun den Widerruf. Danach beantragt sie
Klageabweisung.
R kündigt daraufhin den Mandatsvertrag.
F meint, dass das Gericht wegen des niedrigen Streitwerts keinen Termin hätte bestimmen sollen
und außerdem sei es ihm während der Corona-Pandemie nicht zuzumuten, hinzugehen.
R will nun von ihrem neuen Anwalt wissen, was Sie gegen das VU unternehmen kann. Außerdem will
sie wissen, wie sie Kosten reduzieren kann, ob sie die M in Regress nehmen kann und ob sie zur
Zahlung der mit F vereinbarten Rechtsanwaltsgebühr verpflichtet ist.
Bearbeitervermerk:
Anwaltliches Gutachten ist zu entwerfen. Sodann entweder Schriftsatz an das Gericht oder
Mandantenschreiben, wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
ZIII vom 5.11.2020
Einziehungsklage. K pfändet Forderungen des S gegen B aus zwei Vorfällen.
S geht mit seinem Hund in den Park, wo auch B mit ihrem ist. Man trifft sich auf einer Hundewiese,
wo die Tiere ohne Leine laufen dürfen.
1. S will den Rottweiler der B streicheln und wird dabei gebissen. Die Wunde entzündet sich, er kann
sechs Wochen nicht seinem Beruf als Taxifahrer nachgehen, es verbleibt eine Narbe auf dem
Handrücken.
2. B spielt mit dem Hund des S, indem sie einen Ball in die Luft wirft, mehrmals. Bei einem der Würfe
springt der Hund so hoch, dass er schief aufkommt und sich den Lauf bricht. Das muss aufwendig
behandelt werden.
S macht bei B 6400€ SMG und SE (Verdienstausfall und Behandlungskosten) geltend. Diese lehnt ab.
K pfändet und will einziehen.
B wendet weiter alles Mögliche ein, PfüB sei unwirksam weil ihr Name falsch geschrieben sei
(Caroliene statt Caroline), die Zustellung sei unwirksam, weil das Schreiben ihrer elfjährigen Tochter
übergeben wurde (B fand es später in der Wohnung), es sei keine Streitverkündung an S und auch
keine Zustellung an ihn erfolgt. K sei bei der Geltendmachung nicht prozessführungsbefugt.
B behauptet außerdem zwei Gegenforderungen aus Miete gegen K und aus Vertrag gegen S. Mit
diesen erklärt die die Aufrechnung.
Zum einen ist sie Mieterin des K und hat ein Wespennest in der Wohnung, in der sie eine
Säuglingsspielgruppe betreibt, entfernen lassen, nachdem sie vorher vergeblich versucht hatte ihn zu
erreichen. K war in Urlaub. B will dafür Ersatz. K meint sie hätte zuwarten müssen, weil wohl nicht
alle Kinder von den Wespen gestochen werden und die Erwachsenen halt ausweichen müssen.
Außerdem hat S am 12.5. ein Konzert veranstaltet, zu dem B eine Karte gekauft hat weil der
bekannte Künstler F da auftreten soll. Dieser bricht sich vor dem Konzert die Haxen und kann nicht
kommen. B erklärt mit Fax vom 11.5 daraufhin den Rücktritt. K meint, es habe ja keine Abnahme
gegeben und die Aufrechnung hätte gegenüber S erklärt werden müssen.
K meint, die Aufrechnung scheitere an Verboten.
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über den Streitwert erlassen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie seien nicht zu berücksichtigen
(als wenn man die erfassen könnte).
ZIV vom 5.11.2020
Anwaltsklausur. Es klagt die F GmbH gegen M auf Herausgabe von zwei Maschinen: Eine
Sattelzugmaschine, sowie ein Sattelauflieger, hilfsweise 25.000€ (17K+8K).
M betreibt ein kleines Geschäft ohne Angestellte für An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen . Die
Maschinen hat M von der B GmbH erworben.
Die erste Maschine war seit 2015 bei F, die damit arbeitete, stand aber im Eigentum der B. F und B
schlossen im August 2018 einen Vertrag, in dem es unter anderem hieß:
Die F erhält zum 1.7.17 Besitz an der Maschine übertragen. Die Fahrzeugpapiere
(Zulassungsbescheinigung Teil II), die sich derzeit noch bei B befinden sollen baldmöglich, spätestens
jedoch im September '17 an F herausgegeben werden. Der Kaufpreis soll durch Verrechnung
mehrerer Forderungen und die Übernahme einer letzten Leasingrate, die im November 17 fällig wird,
geleistet werden.
Die zweite Maschine hat B von G geleast. Sie befindet sich ebenfalls bei F. Hier wird in dem Vertrag
vom August '18 zunächst festgestellt, dass die Maschine noch unter Eigentumsvorbehalt der G steht.
F soll den Besitz und die Fahrzeugpapiere erst übertragen erhalten, wenn sie selbst die Schlussrate
für den Leasingvertrag bezahlt.
Dies geschieht jedoch nie. F kann nicht zahlen, so dass B die Raten bei Fälligkeit gegenüber G letztlich
selbst tilgt.
Im Dezember 2018 kommt es wegen der Zahlungen zu einem Rechtsstreit von F und B vor dem
Landgericht Köln, in dem die beiden einen Vergleich schließen. In dessen Ziff. 1 verpflichtet sich F,
11.000€ auf verschiedene Forderungen bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin in 600€ Raten zu
zahlen. Kommt sie mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird der gesamte Betrag fällig.
In Ziff. 3 wird vereinbart, dass B die Fahrzeugpapiere für beide Maschinen, die sich noch bei ihr
befinden, nach Zahlung des gesamten Betrages an F heraus gibt.
F kann bei einer Restschuld von 6000€ die Raten nicht mehr zahlen. B gibt die Fahrzeugpapiere
endgültig nicht heraus.
Der Geschäftsführer der B ist im Oktober 2019 komplett frustriert. Er bricht in das Grundstück des
Onkels des Geschäftsführers der F, L, ein. Hier hatte F beide Maschinen geparkt. Der Geschäftsführer
der F hatte einen eigenen Schlüssel zum Gelände des L, die Schlüssel zu der Sattelzugmaschine hatte
nur F
F nimmt den Sattelauflieger mit einer mitgebrachten Sattelzugmaschine mit. Die
streitgegenständliche Zugmaschine lässt er zunächst stehen. Diese verschwindet später auch, wobei
F sicher ist, dass der Geschäftsführer der B das Ding aufgebrochen und kurzgeschlossen haben muss.
Man weiß aber nicht, wie es genau war.
B, der nun im Besitz beider Maschinen ist, verkauft diese unter Vorlage der Fahrzeugpapiere an M. M
verkauft die Sattelzugmaschine für 15.000€ (Zeitwert 17.000€) an Herrn Ivanov aus Bulgarien
(Achtung Klischee) weiter. Den Sattelauflieger verkauft er ihm ebenfalls. F verklagt M vor dem LG Bonn mit Klageschrift vom 24.7.20. M ist in Urlaub und wird bei der
Rückkehr nach Deutschland positiv auf Corona getestet. M muss in Quarantäne, bis er am 4.11.20
einen negativen Test vorlegen kann. In seiner Abwesenheit hatte er seinen Freund Kai Fitzner
gebeten, die Post reinzuholen und außerdem ein Schild an die Tür zu hängen, dass der Betrieb dicht
ist. Das hat der auch gemacht, bis er am 28.9.20 selbst in den Urlaub fuhr. Als M am 5.11.20 wieder
sein Geschäft betritt, findet er ein Versäumnisurteil vom 15.10.20, dass der Postbote ihm am
19.10.20 in den Briefkasten gelegt hatte. Daneben finden sich einige Werbezettel. Der Briefkasten ist
noch nicht voll.
M will nun wissen, was er gegen das Versäumnisurteil unternehmen kann. Die Unterlagen des
Gesundheitsamtes zur Quarantäne hat er mitgebracht.
Bearbeitervermerk:
Anwaltliches Gutachten. Sodann entweder Schriftsatz an das Gericht oder Mandantenschreiben,
wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
anbei poste ich hier meine Gedächtnisprotokolle der Klausuren, die in den vergangenen beiden Wochen in NRW geschrieben wurden.
Bewusst gebe ich nur den Sachverhalt, nicht aber den Lösungsweg an. Ich hoffe, dass diese Angaben weiteren Referendaren bei der Vorbereitung helfen.
Beste Grüße,
M.
ZI vom 2.11.2020
Verkehrsunfall. Die Klägerin macht Ansprüche gegen Halter 2), Fahrer 3) und Haftpflichtversicherung
1) geltend. Der Unfall passierte auf dem Grundstück eines Golfclubs, die Klägerin fuhr hinter ihrem
Mann mit dem Fahrrad auf der rechten Seite der Spur über den Parkplatz am Eingang des Clubs
Richtung Ausgang. Auf den an der linken Seite befindlichen Parkplätzen stand, sichtverdeckt durch
eine kurze Hecke, der Beklagte zu 3) mit einem Golfcart. Er sah den Mann der Klägerin vor sich
passieren, fuhr dann aus der Lücke raus, um nach rechts abzubiegen. Dabei erfasste er die Klägerin,
diese stürzte und zog sich mehrere Hämatome am rechten Arm und Bein zu.
Das Fahrrad der Klägerin verfügt über einen unterstützenden Motor, der 0,2 kw Nennleistung hat
und sich bei Unterschreiten von 25 km/h selbsttätig ausschaltet. Das Golfcart wird zum Befördern
von Personen auf dem Platz benutzt, wie schnell es fahren kann ist umstritten.
Die Klägerin musste monatelang mit Schmerzmitteln behandelt werden und erlitt daraufhin eine
schwere Magenschleimhautentzündung, die operativ behandelt werden musste. Die Behandlung ist
noch nicht abgeschlossen.
Die Beklagte zu 1) hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht schon mal 750€ gezahlt, die die Klägerin
auf ihren Schmerzensgeldanspruch verrechnet hat.
Klägerin: Mein Fahrrad wurde bei dem Unfall völlig zerstört, das haben mir die Polizisten, die an der
Unfallstelle waren, bestätigt. Ich habe es dann vor Ort liegen gelassen.
Klägerin will:
1) SMG 3750€ von 1-3 als GS mit Zinsen seit Unfalltag.
2) Den Neupreis für ihr Fahrrad mit Zinsen seit Unfalltag ebenfalls von 1-3 als GS.
3) Feststellung der Verantwortlichkeit für alle weiteren Schäden als GS.
4) vorgerichtliche RA-Kosten von 1-3 als GS aus Streitwert 8000€ mit Zinsen seit Unfalltag.
Beklagte bestreitet sehr viele Dinge mit Nichtwissen: Das Golfcart unterfalle wegen § 8 Nr. 1 StVG
nicht der Gefährdungshaftung weil es in der Spitze weniger als 20 km/h fährt. Daraufhin holt das
Gericht ein Sachverständigengutachten ein, in dem 21-22 km/h gemessen werden, allerdings mit
einer Fehlertoleranz des Messgerätes von +/- 3 km/h.
Auch unterfalle es nicht der Versicherungspflicht, da es nach §2 Nr. 17, 18 der FahrzeugzulassungsVO
(mit abgedruckt) zulassungsfrei sei, § 2 II Nr. 6 b) PflVG (Hinweis im SV).
Das Fahrrad sei nicht beschädigt worden.
Die Betriebsgefahr des Fahrrades sei anzurechnen, da es ein KfZ sei. Die Behandlung mit
Schmerzmitteln sei nicht medizinisch veranlasst und die Entzündung beruhe nicht auf dem Unfall.
Hierzu ebenfalls SV-Gutachten, dass für die Klägerin ausgeht.
Wenigstens müsse berücksichtigt werden, dass sie keinen Helm getragen habe und sie und ihr Mann
nicht nebeneinander gefahren seien. Ausserdem Zeugen: Ehemann und Polizist zum Zustand des Fahrrades nach dem Unfall. Beide haben
nicht gesehen, wie es aussah.
Klagezustellung bei 1) und 2) am 25.3.20 und bei 3) am 26.3.20. Gericht fragt, ob es im schriftlichen
Verfahren entscheiden darf und setzt eine Schriftsatzfrist.
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.
Bei der Frage zu 4) ist davon auszugehen, dass die Anwaltsgebühren richtig berechnet sind. Wenn
man zu einem anderen Streitwert gelangt, soll man einen Platzhalter [Gebühren aus Streitwert X]
einsetzen.
Z II vom 3.11.20
Anwaltsklausur. Die Mandantin ® ist eine GmbH, die professionelle Foto-Shootings veranstaltet. Sie
tritt regelmäßig mit ihren Leistungen auf den Messen der MWW-GmbH auf. Das sind
Modelwerbeveranstaltungen, die regelmäßig in Hotels abgehalten werden und nur für angemeldete
Teilnehmer zugänglich sind. Die R mischt sich dabei unters Volk und bietet erst dann ihre Leistungen
an
Am 12.2.20 findet eine solche Messe im Maritim-Hotel in Köln statt. Die K erscheint dort als
angemeldete Modelbewerberin und bekommt im zwanglosen Gespräch das Foto-Shooting
angeboten, was sie annimmt. K unterschreibt einen Vertrag unter Hinweis auf die rückseitig
befindlichen AGB. Eine Widerrufsbelehrung unterschreibt sie zwar, sie wird ihr aber nicht
ausgehändigt. Auch wird sie nicht darauf hingewiesen, dass R sofort mit dem Shooting beginnt.
R schickt eine Rechnung über 599€, die nicht bezahlt wird. R wendet sich daraufhin an die M-
Rechtsanwalts GbR, die ihren angestellten Anwalt Dr. Finger mit dem Fall betraut. Dieser beantragt
einen Mahnbescheid, der auch ergeht. K legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, das
Mahngericht verweist alles an das Amtsgericht Köln.
F verfasst eine Anspruchsbegründungsschrift, in der sich alle Unterlagen zum Widerrufsrecht für K
befinden. Diese wird ihr zugestellt.
F dachte, dass das Gericht im vereinfachten Verfahren nach §495a ZPO entscheiden würde, dies
geschieht jedoch nicht. Vielmehr wird ein Termin bestimmt, zu dem F nicht erscheint.
Die K trägt dort vor, dass sie das Fotoshooting nur so aus Interesse mitgemacht habe. Geld wolle sie
damit nicht verdienen und außerdem erkläre sie nun den Widerruf. Danach beantragt sie
Klageabweisung.
R kündigt daraufhin den Mandatsvertrag.
F meint, dass das Gericht wegen des niedrigen Streitwerts keinen Termin hätte bestimmen sollen
und außerdem sei es ihm während der Corona-Pandemie nicht zuzumuten, hinzugehen.
R will nun von ihrem neuen Anwalt wissen, was Sie gegen das VU unternehmen kann. Außerdem will
sie wissen, wie sie Kosten reduzieren kann, ob sie die M in Regress nehmen kann und ob sie zur
Zahlung der mit F vereinbarten Rechtsanwaltsgebühr verpflichtet ist.
Bearbeitervermerk:
Anwaltliches Gutachten ist zu entwerfen. Sodann entweder Schriftsatz an das Gericht oder
Mandantenschreiben, wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
ZIII vom 5.11.2020
Einziehungsklage. K pfändet Forderungen des S gegen B aus zwei Vorfällen.
S geht mit seinem Hund in den Park, wo auch B mit ihrem ist. Man trifft sich auf einer Hundewiese,
wo die Tiere ohne Leine laufen dürfen.
1. S will den Rottweiler der B streicheln und wird dabei gebissen. Die Wunde entzündet sich, er kann
sechs Wochen nicht seinem Beruf als Taxifahrer nachgehen, es verbleibt eine Narbe auf dem
Handrücken.
2. B spielt mit dem Hund des S, indem sie einen Ball in die Luft wirft, mehrmals. Bei einem der Würfe
springt der Hund so hoch, dass er schief aufkommt und sich den Lauf bricht. Das muss aufwendig
behandelt werden.
S macht bei B 6400€ SMG und SE (Verdienstausfall und Behandlungskosten) geltend. Diese lehnt ab.
K pfändet und will einziehen.
B wendet weiter alles Mögliche ein, PfüB sei unwirksam weil ihr Name falsch geschrieben sei
(Caroliene statt Caroline), die Zustellung sei unwirksam, weil das Schreiben ihrer elfjährigen Tochter
übergeben wurde (B fand es später in der Wohnung), es sei keine Streitverkündung an S und auch
keine Zustellung an ihn erfolgt. K sei bei der Geltendmachung nicht prozessführungsbefugt.
B behauptet außerdem zwei Gegenforderungen aus Miete gegen K und aus Vertrag gegen S. Mit
diesen erklärt die die Aufrechnung.
Zum einen ist sie Mieterin des K und hat ein Wespennest in der Wohnung, in der sie eine
Säuglingsspielgruppe betreibt, entfernen lassen, nachdem sie vorher vergeblich versucht hatte ihn zu
erreichen. K war in Urlaub. B will dafür Ersatz. K meint sie hätte zuwarten müssen, weil wohl nicht
alle Kinder von den Wespen gestochen werden und die Erwachsenen halt ausweichen müssen.
Außerdem hat S am 12.5. ein Konzert veranstaltet, zu dem B eine Karte gekauft hat weil der
bekannte Künstler F da auftreten soll. Dieser bricht sich vor dem Konzert die Haxen und kann nicht
kommen. B erklärt mit Fax vom 11.5 daraufhin den Rücktritt. K meint, es habe ja keine Abnahme
gegeben und die Aufrechnung hätte gegenüber S erklärt werden müssen.
K meint, die Aufrechnung scheitere an Verboten.
Bearbeitervermerk: Schreib das Urteil. Entscheidung über den Streitwert erlassen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie seien nicht zu berücksichtigen
(als wenn man die erfassen könnte).
ZIV vom 5.11.2020
Anwaltsklausur. Es klagt die F GmbH gegen M auf Herausgabe von zwei Maschinen: Eine
Sattelzugmaschine, sowie ein Sattelauflieger, hilfsweise 25.000€ (17K+8K).
M betreibt ein kleines Geschäft ohne Angestellte für An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen . Die
Maschinen hat M von der B GmbH erworben.
Die erste Maschine war seit 2015 bei F, die damit arbeitete, stand aber im Eigentum der B. F und B
schlossen im August 2018 einen Vertrag, in dem es unter anderem hieß:
Die F erhält zum 1.7.17 Besitz an der Maschine übertragen. Die Fahrzeugpapiere
(Zulassungsbescheinigung Teil II), die sich derzeit noch bei B befinden sollen baldmöglich, spätestens
jedoch im September '17 an F herausgegeben werden. Der Kaufpreis soll durch Verrechnung
mehrerer Forderungen und die Übernahme einer letzten Leasingrate, die im November 17 fällig wird,
geleistet werden.
Die zweite Maschine hat B von G geleast. Sie befindet sich ebenfalls bei F. Hier wird in dem Vertrag
vom August '18 zunächst festgestellt, dass die Maschine noch unter Eigentumsvorbehalt der G steht.
F soll den Besitz und die Fahrzeugpapiere erst übertragen erhalten, wenn sie selbst die Schlussrate
für den Leasingvertrag bezahlt.
Dies geschieht jedoch nie. F kann nicht zahlen, so dass B die Raten bei Fälligkeit gegenüber G letztlich
selbst tilgt.
Im Dezember 2018 kommt es wegen der Zahlungen zu einem Rechtsstreit von F und B vor dem
Landgericht Köln, in dem die beiden einen Vergleich schließen. In dessen Ziff. 1 verpflichtet sich F,
11.000€ auf verschiedene Forderungen bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin in 600€ Raten zu
zahlen. Kommt sie mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird der gesamte Betrag fällig.
In Ziff. 3 wird vereinbart, dass B die Fahrzeugpapiere für beide Maschinen, die sich noch bei ihr
befinden, nach Zahlung des gesamten Betrages an F heraus gibt.
F kann bei einer Restschuld von 6000€ die Raten nicht mehr zahlen. B gibt die Fahrzeugpapiere
endgültig nicht heraus.
Der Geschäftsführer der B ist im Oktober 2019 komplett frustriert. Er bricht in das Grundstück des
Onkels des Geschäftsführers der F, L, ein. Hier hatte F beide Maschinen geparkt. Der Geschäftsführer
der F hatte einen eigenen Schlüssel zum Gelände des L, die Schlüssel zu der Sattelzugmaschine hatte
nur F
F nimmt den Sattelauflieger mit einer mitgebrachten Sattelzugmaschine mit. Die
streitgegenständliche Zugmaschine lässt er zunächst stehen. Diese verschwindet später auch, wobei
F sicher ist, dass der Geschäftsführer der B das Ding aufgebrochen und kurzgeschlossen haben muss.
Man weiß aber nicht, wie es genau war.
B, der nun im Besitz beider Maschinen ist, verkauft diese unter Vorlage der Fahrzeugpapiere an M. M
verkauft die Sattelzugmaschine für 15.000€ (Zeitwert 17.000€) an Herrn Ivanov aus Bulgarien
(Achtung Klischee) weiter. Den Sattelauflieger verkauft er ihm ebenfalls. F verklagt M vor dem LG Bonn mit Klageschrift vom 24.7.20. M ist in Urlaub und wird bei der
Rückkehr nach Deutschland positiv auf Corona getestet. M muss in Quarantäne, bis er am 4.11.20
einen negativen Test vorlegen kann. In seiner Abwesenheit hatte er seinen Freund Kai Fitzner
gebeten, die Post reinzuholen und außerdem ein Schild an die Tür zu hängen, dass der Betrieb dicht
ist. Das hat der auch gemacht, bis er am 28.9.20 selbst in den Urlaub fuhr. Als M am 5.11.20 wieder
sein Geschäft betritt, findet er ein Versäumnisurteil vom 15.10.20, dass der Postbote ihm am
19.10.20 in den Briefkasten gelegt hatte. Daneben finden sich einige Werbezettel. Der Briefkasten ist
noch nicht voll.
M will nun wissen, was er gegen das Versäumnisurteil unternehmen kann. Die Unterlagen des
Gesundheitsamtes zur Quarantäne hat er mitgebracht.
Bearbeitervermerk:
Anwaltliches Gutachten. Sodann entweder Schriftsatz an das Gericht oder Mandantenschreiben,
wenn ein Vorgehen gegen das VU insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
16.11.2020, 16:54
S I vom 9.11.2020
Anklage. G fährt mit seinem Audi A3 am 19.07.20 gegen ein Uhr morgens über die Königsallee. Mit
ihm im Wagen sind B und der 20 jährige W. W ist auf dem Rücksitz und B Beifahrer.
Auf der Höhe der Steinstraße stehen, rechts am Fahrbahnrand unter einer Ampel auf der Spur
dergestalt, dass G noch vorbei fahren könnte, das junge Pärchen H und A. H winkt mit den Armen,
weil er denkt, G wäre das bestellte Taxi für die Heimfahrt. G fühlt sich angesprochen, weiß aber nicht
wie er reagieren soll. Er fährt an die beiden heran und kommt so nah vor ihnen zum Stehen, dass er
mit der Stoßstange fast die Beine des H berührt.
In diesem Moment sagt W etwas wie: „Fahr los! Die müssen lernen, dass die Straße nicht ihnen
gehört!“ G fährt an und erfasst H und A. H wird nach rechts auf den Gehweg geschleudert, wo er
bewusstlos liegen bleibt. Er zieht sich ein paar Prellungen zu, bleibt aber ansonsten unverletzt.
A landet auf der Motorhaube des G, wo sie sich festzuhalten sucht und dabei vor Angst schreit. B und
W sagen zu G, dass er mal lieber anhalten solle, der meint aber das sei nicht notwendig. Er
beschleunigt auf etwa 40-50km/h. An der nächsten Kreuzung verliert A den Halt und rutscht von der
Motorhaube. G und seine Beifahrer vernehmen ein deutliches Auf- und Ab im Wagen, „als würde
man über Buckel fahren.“
B und W äußern gegenüber G, dass er die A wohl erfasst habe, er meint aber, das sei Unsinn. Er fährt
etwa 30 Sekunden lang weiter. Ab diesem Zeitpunkt reagiert die Lenkung nicht wie gewohnt. G hält
nun erst an, alle steigen aus. Sie stellen fest, dass die A unter das Fahrzeug geraten ist und die letzten
30 Sekunden lang etwa 400m mitgeschleift wurde. A erliegt sofort einer schweren Quetschung im
Brustkorb.
G ruft sofort die Polizei und versucht gemeinsam mit W und B die A unter dem Wagen hervor zu
holen.
Als die Polizei eintrifft äußert G, noch bevor er belehrt werden kann, dass es ihm alles unendlich leid
tue und er die A nicht habe überfahren wollen. Danach tritt auch W aus der Menge und äußert, es
tue ihm leid, dass er den G angestachelt habe.
Die Polizei beschlagnahmt den deutschen Führerschein des G und das Auto.
Als Zeugen sagen aus: 2 Polizisten, B, H, W und ein Passant D, der alles von außen mitbekommen hat.
W erleidet in der Folge eine schwere posttraumatische Störung und muss in psychiatrische
Behandlung. Er wird über Monate nicht in der Lage sein, einer Hauptverhandlung zu folgen. W erhält
eine Verteidigerin, die der ankündigt, dass W sein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO
geltend machen werde.
Die Staatsanwaltschaft trennt das Verfahren gegen W ab und stellt es nach §153f StPO ein.
Gleichzeitig beantragt sie die Beschlagnahme von Krankenakten des W nach §§94, 98 StPO, in denen
dieser seine traumatischen Erlebnisse gegenüber dem behandelnden Arzt wie oben dargestellt
schildert. Diese wird bewilligt. Gleichzeitig lehnt das Gericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
ab.
G hat am 20.7.20 einen Verteidiger mandatiert. Dieser beantragt nun, als Pflichtverteidiger
beigeordnet zu werden. Er widerspricht der Verwertung der Angaben des W und der Krankenakten. Die Aussage des B sei von Belastungstendenzen geprägt und nicht glaubhaft. Zudem widerspricht er
der Beschlagnahme des Führerscheins.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. §§ 142, 240 und 323c StGB sind nicht zu
prüfen.
SII vom 10.11. 2020
Urteil. Ein Polizeibericht vom 18.4.20 berichtet über einen Vorfall vom selben Tag, der sich in der
Kasernenstraße in Düsseldorf zugetragen hat. Die Zeugin L, die seit Jahren in einem der
angrenzenden Häuser wohnt und gerade mit Malerarbeiten in ihrem Haus beschäftigt war, hat
gesehen, wie der S um 18.25h mit seinem Fahrrad die Straße herunter gefahren kam und dann nach
rechts zwischen zwei parkenden Fahrzeugen einbog, um sein Rad abzustellen. Dabei stürzte er über
den wackeligen Bordstein, über den die L sich schon bei der Stadt beschwert hatte, und fiel auf einen
parkenden Mercedes. An diesem entstand ein Sachschaden iHv 1744,69€.
S bemerkte den Schaden, kümmerte sich jedoch nicht drum und betrat sein Wohnhaus
Kasernenstraße 3. Die L fand das unangemessen, wollte aber auch nicht die Polizei rufen, weil sie
nicht wusste, ob S den Schaden nicht auf andere Weise regulieren würde. Sie schrieb daher einen
Zettel mit ihrem Namen, Telefonnummer und Adresse sowie der Angabe:
„Ich habe den Radfahrer gesehen, der den Schaden verursacht hat. Wäre Zeuge.“
Diesen klemmte sie, in eine Plastikfolie gewickelt, hinter die Windschutzscheibe des Wagens. Der S,
der später am Abend um 19.20h erneut an der Stelle vorbei ging, fand den Zettel, las ihn und steckte
ihn in seine Tasche.
Die L beobachtete das ebenfalls, fand das nun nicht mehr in Ordnung und rief die Polizei. Es
erschienen zwei POK und Stadtoberinspektorin Öztürk. Der S regte sich tierisch auf, erklärte den
Polizisten, dass sie ihm gar nichts könnten. Bei dieser Gelegenheit äußerte er gegenüber der Sta'In, er
lasse sich „von einer Türkenschlampe nichts sagen“. Zudem spuckte er ihr auf die Sicherheitsweste.
Die Beamte nahmen deutlichen Atemalkoholgeruch bei S wahr. Er verweigerte einen
Atemalkoholtest. Eine angeordnete Blutprobe ergab um 20.25h 0,6 Promille. Frau Öztürk wurde vor
Ort über ihr Strafantragsrecht belehrt. Sie kündigte an, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Zudem hatte der S am 8.2.20 einen Internetbeitrag im Forum „mehrräderfürdd.de“ gepostet. Darin
erklärte er:
„Der oberste Totschläger der Stadt, Stadtverkehrsamtsleiter Norbert Claußen und seine Lakaien
haben wieder einmal zugeschlagen und eine Radfahrerin abgeschlachtet. Sie werden nicht ruhen bis
den Mord-SUVs der Weg in die Innenstadt eröffnet ist.“
Darunter fand sich ein Link zu einem Pressebericht einer Düsseldorfer Tageszeitung, in dem über
einen Unfall zwischen einem Lastzug und einer Fahrradfahrerin vom selben Tag berichtet wurde, bei
dem die Radfahrerin ums Leben kam.
Weiter unten schrieb S dann: „Zynismusmode off, ich koche vor Wut.“
Im Mai geht bei der bearbeitenden Staatsanwältin Becker ein Schreiben der Amtsrätin Rademacher
ein. Darin stellt Frau Rademacher Strafantrag hinsichtlich der Vorfälle vom 8.2.20 und 18.4.20.
Wenig später ergeht auch ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Düsseldorf, Sanchez. Dieser
äußert darin, dass ihm heute der Vorfall vom 8.2.20 vorgelegt sei und er das ganz unmöglich finde. Da es in seiner Behörde keine Regelung zur Stellung von Strafanträgen stelle, mache er sich den Strafantrag der Frau Rademacher ausdrücklich zu Eigen. Zudem habe ihm Frau
Öztürk, mit der er immer vor dem Rathaus eine rauchen gehe, bereits am 20.4.20. von dem sie betreffenden Vorfall erzählt. Auch das finde er ganz unmöglich und mache sich ebenfalls den
Strafantrag der Frau Rademacher zu Eigen.
Die Polizei vernimmt die V, die Freundin des S, die V. Sie gibt an, dass der S am 18.4.20 in deutlichen
Schlangenlinien und über eine rote Ampel in ihre Richtung gefahren sei. Auch sie habe dann den
Vorfall mit dem Schaden beobachtet.
Es ergeht ein Sachverständigengutachten zum Schaden am KfZ.
Die Staatsanwaltschaft klagt fünf Taten (§53 StGB) an:
1. Beleidigung, §185 StGB, vom 6.2.20
2. Trunkenheitsfahrt, §315c I Nr. 1 b) StGB, vom 18.4.20.
3. Unfallflucht, §142 StGB, vom 18.4.
4. Urkundenfälschung, §267 I Alt. 2 StGB, vom 18.4.
5. Beleidigung, §185 StGB, vom 18.4.20.
In der Hauptverhandlung sagt L wie vorher aus. Als V vernommen werden soll gibt sie an, dass sie im
Dezember mit der kämpfenden Truppe nach Afghanistan müsse und sich deshalb im Juni mit S nach
fünf Jahren Beziehung verlobt habe. Sie legt Bilder von der Feier vor, ein Anruf des Gerichts beim
Standesamt bestätigt, dass eine Trauung angemeldet ist.
V verweigert daraufhin die Aussage.
Das Gericht vernimmt den Polizeibeamten, der V vernommen hat. S, der keinen Verteidiger hat,
widerspricht der Verwertung der Aussage. Er ist der Ansicht, dass die Äußerung vom 6.2.20 doch
wohl von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sein müsse.
Es ergeht ein Beschluss, wonach das KfZ-Gutachten gemäß §251 I Nr. 3, 4 StPO verlesen werden soll.
Ebenso werden der Bericht über die Blutprobe sowie die Dokumente von Frau Rademacher und der
Brief des Oberbürgermeisters verlesen.
Der S hat am 13.7.20 einen Strafbefehl wegen einer am 19.4.20 begangenen Nötigung über 30 TS à
15€ erhalten. Die Strafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zuständigkeiten sind gewahrt. § 69, 69a StGB sind
nicht zu prüfen, Einziehungsvorschriften sind außer Acht zu lassen. Die Kostenentscheidung ist
erlassen.
Ergänzende Hinweise:
Eine Klage des S wegen der Fahrradwege in der Kasernenstraße ist vor dem VG Düsseldorf unter dem
Az. X anhängig. Frau Rademacher hat in der Behördenhierarchie keine besonderen Befugnisse, insbesondere ist sie
nicht die Dienstvorgesetze von irgendwem.
Frau Öztürk ist Beamtin der Stadt Düsseldorf, ebenso wie Herr Claußen. Der OB ist der oberste
Dienstvorgesetzte für Alle.
Anklage. G fährt mit seinem Audi A3 am 19.07.20 gegen ein Uhr morgens über die Königsallee. Mit
ihm im Wagen sind B und der 20 jährige W. W ist auf dem Rücksitz und B Beifahrer.
Auf der Höhe der Steinstraße stehen, rechts am Fahrbahnrand unter einer Ampel auf der Spur
dergestalt, dass G noch vorbei fahren könnte, das junge Pärchen H und A. H winkt mit den Armen,
weil er denkt, G wäre das bestellte Taxi für die Heimfahrt. G fühlt sich angesprochen, weiß aber nicht
wie er reagieren soll. Er fährt an die beiden heran und kommt so nah vor ihnen zum Stehen, dass er
mit der Stoßstange fast die Beine des H berührt.
In diesem Moment sagt W etwas wie: „Fahr los! Die müssen lernen, dass die Straße nicht ihnen
gehört!“ G fährt an und erfasst H und A. H wird nach rechts auf den Gehweg geschleudert, wo er
bewusstlos liegen bleibt. Er zieht sich ein paar Prellungen zu, bleibt aber ansonsten unverletzt.
A landet auf der Motorhaube des G, wo sie sich festzuhalten sucht und dabei vor Angst schreit. B und
W sagen zu G, dass er mal lieber anhalten solle, der meint aber das sei nicht notwendig. Er
beschleunigt auf etwa 40-50km/h. An der nächsten Kreuzung verliert A den Halt und rutscht von der
Motorhaube. G und seine Beifahrer vernehmen ein deutliches Auf- und Ab im Wagen, „als würde
man über Buckel fahren.“
B und W äußern gegenüber G, dass er die A wohl erfasst habe, er meint aber, das sei Unsinn. Er fährt
etwa 30 Sekunden lang weiter. Ab diesem Zeitpunkt reagiert die Lenkung nicht wie gewohnt. G hält
nun erst an, alle steigen aus. Sie stellen fest, dass die A unter das Fahrzeug geraten ist und die letzten
30 Sekunden lang etwa 400m mitgeschleift wurde. A erliegt sofort einer schweren Quetschung im
Brustkorb.
G ruft sofort die Polizei und versucht gemeinsam mit W und B die A unter dem Wagen hervor zu
holen.
Als die Polizei eintrifft äußert G, noch bevor er belehrt werden kann, dass es ihm alles unendlich leid
tue und er die A nicht habe überfahren wollen. Danach tritt auch W aus der Menge und äußert, es
tue ihm leid, dass er den G angestachelt habe.
Die Polizei beschlagnahmt den deutschen Führerschein des G und das Auto.
Als Zeugen sagen aus: 2 Polizisten, B, H, W und ein Passant D, der alles von außen mitbekommen hat.
W erleidet in der Folge eine schwere posttraumatische Störung und muss in psychiatrische
Behandlung. Er wird über Monate nicht in der Lage sein, einer Hauptverhandlung zu folgen. W erhält
eine Verteidigerin, die der ankündigt, dass W sein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO
geltend machen werde.
Die Staatsanwaltschaft trennt das Verfahren gegen W ab und stellt es nach §153f StPO ein.
Gleichzeitig beantragt sie die Beschlagnahme von Krankenakten des W nach §§94, 98 StPO, in denen
dieser seine traumatischen Erlebnisse gegenüber dem behandelnden Arzt wie oben dargestellt
schildert. Diese wird bewilligt. Gleichzeitig lehnt das Gericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
ab.
G hat am 20.7.20 einen Verteidiger mandatiert. Dieser beantragt nun, als Pflichtverteidiger
beigeordnet zu werden. Er widerspricht der Verwertung der Angaben des W und der Krankenakten. Die Aussage des B sei von Belastungstendenzen geprägt und nicht glaubhaft. Zudem widerspricht er
der Beschlagnahme des Führerscheins.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. §§ 142, 240 und 323c StGB sind nicht zu
prüfen.
SII vom 10.11. 2020
Urteil. Ein Polizeibericht vom 18.4.20 berichtet über einen Vorfall vom selben Tag, der sich in der
Kasernenstraße in Düsseldorf zugetragen hat. Die Zeugin L, die seit Jahren in einem der
angrenzenden Häuser wohnt und gerade mit Malerarbeiten in ihrem Haus beschäftigt war, hat
gesehen, wie der S um 18.25h mit seinem Fahrrad die Straße herunter gefahren kam und dann nach
rechts zwischen zwei parkenden Fahrzeugen einbog, um sein Rad abzustellen. Dabei stürzte er über
den wackeligen Bordstein, über den die L sich schon bei der Stadt beschwert hatte, und fiel auf einen
parkenden Mercedes. An diesem entstand ein Sachschaden iHv 1744,69€.
S bemerkte den Schaden, kümmerte sich jedoch nicht drum und betrat sein Wohnhaus
Kasernenstraße 3. Die L fand das unangemessen, wollte aber auch nicht die Polizei rufen, weil sie
nicht wusste, ob S den Schaden nicht auf andere Weise regulieren würde. Sie schrieb daher einen
Zettel mit ihrem Namen, Telefonnummer und Adresse sowie der Angabe:
„Ich habe den Radfahrer gesehen, der den Schaden verursacht hat. Wäre Zeuge.“
Diesen klemmte sie, in eine Plastikfolie gewickelt, hinter die Windschutzscheibe des Wagens. Der S,
der später am Abend um 19.20h erneut an der Stelle vorbei ging, fand den Zettel, las ihn und steckte
ihn in seine Tasche.
Die L beobachtete das ebenfalls, fand das nun nicht mehr in Ordnung und rief die Polizei. Es
erschienen zwei POK und Stadtoberinspektorin Öztürk. Der S regte sich tierisch auf, erklärte den
Polizisten, dass sie ihm gar nichts könnten. Bei dieser Gelegenheit äußerte er gegenüber der Sta'In, er
lasse sich „von einer Türkenschlampe nichts sagen“. Zudem spuckte er ihr auf die Sicherheitsweste.
Die Beamte nahmen deutlichen Atemalkoholgeruch bei S wahr. Er verweigerte einen
Atemalkoholtest. Eine angeordnete Blutprobe ergab um 20.25h 0,6 Promille. Frau Öztürk wurde vor
Ort über ihr Strafantragsrecht belehrt. Sie kündigte an, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Zudem hatte der S am 8.2.20 einen Internetbeitrag im Forum „mehrräderfürdd.de“ gepostet. Darin
erklärte er:
„Der oberste Totschläger der Stadt, Stadtverkehrsamtsleiter Norbert Claußen und seine Lakaien
haben wieder einmal zugeschlagen und eine Radfahrerin abgeschlachtet. Sie werden nicht ruhen bis
den Mord-SUVs der Weg in die Innenstadt eröffnet ist.“
Darunter fand sich ein Link zu einem Pressebericht einer Düsseldorfer Tageszeitung, in dem über
einen Unfall zwischen einem Lastzug und einer Fahrradfahrerin vom selben Tag berichtet wurde, bei
dem die Radfahrerin ums Leben kam.
Weiter unten schrieb S dann: „Zynismusmode off, ich koche vor Wut.“
Im Mai geht bei der bearbeitenden Staatsanwältin Becker ein Schreiben der Amtsrätin Rademacher
ein. Darin stellt Frau Rademacher Strafantrag hinsichtlich der Vorfälle vom 8.2.20 und 18.4.20.
Wenig später ergeht auch ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Düsseldorf, Sanchez. Dieser
äußert darin, dass ihm heute der Vorfall vom 8.2.20 vorgelegt sei und er das ganz unmöglich finde. Da es in seiner Behörde keine Regelung zur Stellung von Strafanträgen stelle, mache er sich den Strafantrag der Frau Rademacher ausdrücklich zu Eigen. Zudem habe ihm Frau
Öztürk, mit der er immer vor dem Rathaus eine rauchen gehe, bereits am 20.4.20. von dem sie betreffenden Vorfall erzählt. Auch das finde er ganz unmöglich und mache sich ebenfalls den
Strafantrag der Frau Rademacher zu Eigen.
Die Polizei vernimmt die V, die Freundin des S, die V. Sie gibt an, dass der S am 18.4.20 in deutlichen
Schlangenlinien und über eine rote Ampel in ihre Richtung gefahren sei. Auch sie habe dann den
Vorfall mit dem Schaden beobachtet.
Es ergeht ein Sachverständigengutachten zum Schaden am KfZ.
Die Staatsanwaltschaft klagt fünf Taten (§53 StGB) an:
1. Beleidigung, §185 StGB, vom 6.2.20
2. Trunkenheitsfahrt, §315c I Nr. 1 b) StGB, vom 18.4.20.
3. Unfallflucht, §142 StGB, vom 18.4.
4. Urkundenfälschung, §267 I Alt. 2 StGB, vom 18.4.
5. Beleidigung, §185 StGB, vom 18.4.20.
In der Hauptverhandlung sagt L wie vorher aus. Als V vernommen werden soll gibt sie an, dass sie im
Dezember mit der kämpfenden Truppe nach Afghanistan müsse und sich deshalb im Juni mit S nach
fünf Jahren Beziehung verlobt habe. Sie legt Bilder von der Feier vor, ein Anruf des Gerichts beim
Standesamt bestätigt, dass eine Trauung angemeldet ist.
V verweigert daraufhin die Aussage.
Das Gericht vernimmt den Polizeibeamten, der V vernommen hat. S, der keinen Verteidiger hat,
widerspricht der Verwertung der Aussage. Er ist der Ansicht, dass die Äußerung vom 6.2.20 doch
wohl von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sein müsse.
Es ergeht ein Beschluss, wonach das KfZ-Gutachten gemäß §251 I Nr. 3, 4 StPO verlesen werden soll.
Ebenso werden der Bericht über die Blutprobe sowie die Dokumente von Frau Rademacher und der
Brief des Oberbürgermeisters verlesen.
Der S hat am 13.7.20 einen Strafbefehl wegen einer am 19.4.20 begangenen Nötigung über 30 TS à
15€ erhalten. Die Strafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zuständigkeiten sind gewahrt. § 69, 69a StGB sind
nicht zu prüfen, Einziehungsvorschriften sind außer Acht zu lassen. Die Kostenentscheidung ist
erlassen.
Ergänzende Hinweise:
Eine Klage des S wegen der Fahrradwege in der Kasernenstraße ist vor dem VG Düsseldorf unter dem
Az. X anhängig. Frau Rademacher hat in der Behördenhierarchie keine besonderen Befugnisse, insbesondere ist sie
nicht die Dienstvorgesetze von irgendwem.
Frau Öztürk ist Beamtin der Stadt Düsseldorf, ebenso wie Herr Claußen. Der OB ist der oberste
Dienstvorgesetzte für Alle.
16.11.2020, 16:56
VI vom 12.11.20
Verwaltungsgerichtliches Urteil. Der F ist Polizeianwärter bei der Polizei Hamm. Er hat die
Fachprüfung II. zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit guten Ergebnissen bestanden. Daran
schließt sich regelmäßig die Berufung in den Polizeidienst als Beamter auf Probe (Kommisaranwärter)
an. Bei einem Personalgespräch wird F jedoch mitgeteilt, dass gegen seine Verbeamtung Bedenken
bestünden, da Zweifel an seiner charakterlichen Eignung vorlägen.
F stellt einen Antrag auf Verbeamtung, der mit Bescheid vom 16.9.19, dem Kläger zugestellt am
19.9.19, abgelehnt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Er sei im Jahr 2015 zum Islam konvertiert. Seitdem habe er an mehreren (vier) Islamseminaren des
bekannten salafistischen Predigers Khalid Mezawi teilgenommen. Die ersten beiden hätten in
Dortmund und Hamm statt gefunden. Er habe in dem Gespräch zudem angegeben, auch an einem
dritten Seminar im Frühjahr 2019 teilgenommen zu haben, wo dies gewesen sei, wisse er aber nicht
mehr. Im April 2019 habe jedoch ein Seminar in Soest statt gefunden, bei dem Homosexuelle, Frauen
und Juden als nicht gleich berechtigte Personen diskriminiert worden, und ein islamischer
Gottesstaat gefordert worden sei. Spätestens bei der Teilnahme am zweiten Seminar habe der Kläger
daher wissentlich eine salafistische veranstaltung besucht.
Zudem sei der Kläger seit der Schulzeit mit dem bekannten Prediger Sebastian Rubens bekannt, der
ihn auch damals in die El-Amir Moschee in Hamm eingeführt habe, wo er konvertiert sei. Die
Moschee werde seit 2005 vom Verfassungsschutz überwacht. Sebastian Rubens veranstalte in
seinem Privathaus regelmäßig salafistische Seminare unter anderem unter Teilnahme des
„Hasspredigers“ Ben Wiethoff. Letzterer sei mehrfach vorbestraft und habe schon zweimal versucht
nach Syrien auszureisen, um sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen.
Alle diese Gesichtspunkte ließen Zweifel an der Eignung des F erkennen. Diese Zweifel habe er nicht
ausgeräumt, weshalb von seiner Uneignung auszugehen sei.
In einer angeschlossenen Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter anderem, dass die Klage „mit
entsprechender Begründung“ erhoben werden müsse.
F erhebt am 22.10.19 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, dass
er charakterlich geeignet sei. Der Ablehnungsbescheid sei fehlerhaft. Er habe lediglich an den ersten
beiden Seminaren teilgenommen. Zwar sei es zutreffend, dass man bereits bei einer einfachen
Google-Recherche herausfinden könne, dass der Prediger Mezawi Inhalte verbreite, die mit der
demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Bei den Seminaren sei ihm das jedoch nicht
aufgefallen. Das dritte Seminar sei nicht das vom April 2019 gewesen. Ein viertes Seminar habe er gar
nicht besucht, weshalb der Bescheid falsch sei.
Nunmehr habe er sich im Internet über die Ansichten von Herrn Mezawi informiert und sei
erschüttert, dass es sich um einen Salafisten handele. Er, der F, stehe dieser Geisteshaltung völlig
fern. Zwar sei er gläubiger Moslem und halte die Gebote der fünf Säulen ein, das sei dann aber auch
alles. Mit Herrn Rubens sei er zwar befreundet, aber man spreche nicht über Politik oder Religion.
Vielmehr handele es sich um eine private Bekanntschaft, die er jedoch als enge Freundschaft
bezeichnen würde. Erst über Dritte und aus der Zeitung habe er von den Treffen im Haus des Herrn
Rubens erfahren.
Die Beklagte schreibt in der Erwiderung nun, dass es in der Tat nur drei Seminare gewesen seien. Es
sei unerheblich, worüber der F mit Herrn Rubens spreche. Bereits die Bekanntschaft reiche aus.
Die Beteiligten erklären das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Namen der Richter sind zu fingieren. Vorläufige
Vollstreckbarkeit und Streitwertbeschluss sind erlassen.
VII vom 13.11.20
Anwaltsklausur. Es erscheint der Mandant M. Er hat von seiner Mutter das Grundstück „Am
Sonnenhang“ 11 in 40822 Mettmann geerbt. Das Grundstück war mit einem Haus bebaut, dass
jedoch seither abgerissen wurde. Es war bereits vor dem Tod der Mutter unbebaut. Die Baubehörde
der Stadt hatte der Mutter kurz vor ihrem Tod einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines
Zweifamilienhauses mit einem Erdgeschoss und einem besonders hohen Dachgeschoss erteilt. Bei
dieser Bauform setzt sich die Hauswand im Bereich des Dachgeschosses noch für ca. 1,5m vertikal
fort, bevor das Dach in einem stumpfen Winkel knickt. Dadurch wird aus dem Dachgeschoss
praktisch ein Vollgeschoss, weshalb das Haus rechnerisch beinahe zwei Vollgeschosse hat.
Der Bauvorbescheid war der Mutter am 3.3.20 und allen Nachbarn am 4.3.20 mit
Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung war
beigefügt.
Für die Umgebung des Hauses existiert kein Bebauungsplan. Sie ist ausschließlich mit Wohnhäusern
und zusammenhängend bebaut. Die Wohnhäuser sind zum Teil in der mit dem Vorbescheid
beantragten Bauweise ausgeführt, zum anderen besitzen sie aber auch nur ein Erdgeschoss und ein
niedriges Spitzdach, wobei sich rechnerisch nur ein Vollgeschoss eribt. Keine der beiden Bauweisen
überwiegt deutlich.
Nach dem Tod seiner Mutter wird M ein Erbschein erteilt. Er beantragt am 2.6.20 eine
Baugenehmigung, gestützt auf den Vorbescheid. Zwischenzeitlich hat sich jedoch eine
Bürgerinitiative der Anwohner im Gebiet „Am Sonnenhang“ gebildet, die sich gegen einer weitere
Verdichtung der Bebauung stark macht. Die Bürgerinitiative ist politisch gut vernetzt und erreicht es,
dass der Ausschuss für Bauen und Planung im Rat der Stadt Mettmann im August 2020 eine
Beschlussvorlage annimmt. Darin heißt es:
1. Der Planungsausschuss der Stadt Mettmann wird gebeten, einen Bebauungsplan für das Gebiet am
Sonnenhang zu erlassen. Ziel der planerischen Entwicklung soll dabei die schonende Entwicklung der
Wohnraumsituation und die Erhaltung der luftigen Eigenschaften des Gebiets sein.
2. Zur Sicherung der Planung wird der Planungsausschuss der Stadt Mettmann gebeten, eine
Veränderungssperre zu erlassen.
Der Rat der Stadt Mettmann stimmt in seiner Sitzung am 20.8.20 über diese, im Wortlaut
unveränderte, Vorlage ab. Dabei stimmen 27 Ratsmitglieder mit Ja, 26 mit Nein und es gibt eine
Enthaltung. Der Rat ist beschlussfähig, die Ratsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Der Planungsausschuss der Stadt beschließt daraufhin eine Veränderungssperre, die am 24.8.20 im
Amtsblatt bekannt gemacht wird. Darin wird unter Angabe der mit der Planung verfolgten Ziele (s.o.)
in § 1 verfügt, dass in dem Bereich des Gebietes keine Vorhaben iSd § 29 BauGB verwirklicht werden
dürfen.
In § 2 II wird bestimmt, dass eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden kann, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.
M hört davon und beantragt eine Ausnahme gemäß der Vorschrift, ohne sicher zu sein, ob er sie
braucht. In dem entsprechenden Schreiben führt er zudem aus, dass die Veränderungssperre doch wohl aus kommunalrechtlichen Gründen unwirksam sein müsse. Zudem scheine sie ihm in den
planerischen Zielen völlig beliebig und ausschließlich dazu gedacht, sein Bauvorhaben zu verhindern.
Auch fühle er sich in seinem Vertrauen auf den Bestand des Vorbescheids enttäuscht.
Am 8.10.20 ergeht ein Bescheid an M. Darin wird verfügt:
1. Der Bauvorbescheid wird zurückgenommen.
2. Der Bauantrag wird abgelehnt
3. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird abgelehnt.
Zur Begründung führt die Baubehörde aus, dass der Bauvorbescheid im Widerspruch zu der
mittlerweile erlassenen Veränderungssperre stehe und daher keinen Bestand haben könne. Er sei
daher zurückzunehmen. Er wirke sowieso nicht für M, da er dessen Mutter erteilt worden sei.
Auch das von M beabsichtigte Bauvorhaben verstoße gegen die Veränderungssperre, wenn es auch
inhaltlich exakt der im Bauvorbescheid skizzierten Bauvorlage entspreche.
Daher sei auch keine Erteilung einer Ausnahme möglich.
Der Bescheid geht am 8.10.20 zur Post. M findet ihn erst am 13.10.20 im Briefkasten, als er mit seiner
Frau aus dem Herbsturlaub zurückkommt.
M will auf jeden Fall bauen. Er möchte nun am 13.11.20 wissen, wie er sein Vorhaben umsetzen
kann. Seine Frau könne bestätigen, dass er den Brief am 13.10.20 gefunden habe.
Bearbeitervermerk: Anwaltliches Gutachten mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Sodann entweder
Schriftsatz an das Gericht oder Mandantenschreiben, wenn ein Vorgehen gegen den Bescheid
insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
In der gesamten Akte findet sich kein Schreiben an ein Gericht.
Ergänzende Informationen: Es ist davon auszugehen, dass das Bauwerk des M nicht gegen
bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.
Verwaltungsgerichtliches Urteil. Der F ist Polizeianwärter bei der Polizei Hamm. Er hat die
Fachprüfung II. zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit guten Ergebnissen bestanden. Daran
schließt sich regelmäßig die Berufung in den Polizeidienst als Beamter auf Probe (Kommisaranwärter)
an. Bei einem Personalgespräch wird F jedoch mitgeteilt, dass gegen seine Verbeamtung Bedenken
bestünden, da Zweifel an seiner charakterlichen Eignung vorlägen.
F stellt einen Antrag auf Verbeamtung, der mit Bescheid vom 16.9.19, dem Kläger zugestellt am
19.9.19, abgelehnt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Er sei im Jahr 2015 zum Islam konvertiert. Seitdem habe er an mehreren (vier) Islamseminaren des
bekannten salafistischen Predigers Khalid Mezawi teilgenommen. Die ersten beiden hätten in
Dortmund und Hamm statt gefunden. Er habe in dem Gespräch zudem angegeben, auch an einem
dritten Seminar im Frühjahr 2019 teilgenommen zu haben, wo dies gewesen sei, wisse er aber nicht
mehr. Im April 2019 habe jedoch ein Seminar in Soest statt gefunden, bei dem Homosexuelle, Frauen
und Juden als nicht gleich berechtigte Personen diskriminiert worden, und ein islamischer
Gottesstaat gefordert worden sei. Spätestens bei der Teilnahme am zweiten Seminar habe der Kläger
daher wissentlich eine salafistische veranstaltung besucht.
Zudem sei der Kläger seit der Schulzeit mit dem bekannten Prediger Sebastian Rubens bekannt, der
ihn auch damals in die El-Amir Moschee in Hamm eingeführt habe, wo er konvertiert sei. Die
Moschee werde seit 2005 vom Verfassungsschutz überwacht. Sebastian Rubens veranstalte in
seinem Privathaus regelmäßig salafistische Seminare unter anderem unter Teilnahme des
„Hasspredigers“ Ben Wiethoff. Letzterer sei mehrfach vorbestraft und habe schon zweimal versucht
nach Syrien auszureisen, um sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen.
Alle diese Gesichtspunkte ließen Zweifel an der Eignung des F erkennen. Diese Zweifel habe er nicht
ausgeräumt, weshalb von seiner Uneignung auszugehen sei.
In einer angeschlossenen Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter anderem, dass die Klage „mit
entsprechender Begründung“ erhoben werden müsse.
F erhebt am 22.10.19 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, dass
er charakterlich geeignet sei. Der Ablehnungsbescheid sei fehlerhaft. Er habe lediglich an den ersten
beiden Seminaren teilgenommen. Zwar sei es zutreffend, dass man bereits bei einer einfachen
Google-Recherche herausfinden könne, dass der Prediger Mezawi Inhalte verbreite, die mit der
demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Bei den Seminaren sei ihm das jedoch nicht
aufgefallen. Das dritte Seminar sei nicht das vom April 2019 gewesen. Ein viertes Seminar habe er gar
nicht besucht, weshalb der Bescheid falsch sei.
Nunmehr habe er sich im Internet über die Ansichten von Herrn Mezawi informiert und sei
erschüttert, dass es sich um einen Salafisten handele. Er, der F, stehe dieser Geisteshaltung völlig
fern. Zwar sei er gläubiger Moslem und halte die Gebote der fünf Säulen ein, das sei dann aber auch
alles. Mit Herrn Rubens sei er zwar befreundet, aber man spreche nicht über Politik oder Religion.
Vielmehr handele es sich um eine private Bekanntschaft, die er jedoch als enge Freundschaft
bezeichnen würde. Erst über Dritte und aus der Zeitung habe er von den Treffen im Haus des Herrn
Rubens erfahren.
Die Beklagte schreibt in der Erwiderung nun, dass es in der Tat nur drei Seminare gewesen seien. Es
sei unerheblich, worüber der F mit Herrn Rubens spreche. Bereits die Bekanntschaft reiche aus.
Die Beteiligten erklären das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Namen der Richter sind zu fingieren. Vorläufige
Vollstreckbarkeit und Streitwertbeschluss sind erlassen.
VII vom 13.11.20
Anwaltsklausur. Es erscheint der Mandant M. Er hat von seiner Mutter das Grundstück „Am
Sonnenhang“ 11 in 40822 Mettmann geerbt. Das Grundstück war mit einem Haus bebaut, dass
jedoch seither abgerissen wurde. Es war bereits vor dem Tod der Mutter unbebaut. Die Baubehörde
der Stadt hatte der Mutter kurz vor ihrem Tod einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines
Zweifamilienhauses mit einem Erdgeschoss und einem besonders hohen Dachgeschoss erteilt. Bei
dieser Bauform setzt sich die Hauswand im Bereich des Dachgeschosses noch für ca. 1,5m vertikal
fort, bevor das Dach in einem stumpfen Winkel knickt. Dadurch wird aus dem Dachgeschoss
praktisch ein Vollgeschoss, weshalb das Haus rechnerisch beinahe zwei Vollgeschosse hat.
Der Bauvorbescheid war der Mutter am 3.3.20 und allen Nachbarn am 4.3.20 mit
Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung war
beigefügt.
Für die Umgebung des Hauses existiert kein Bebauungsplan. Sie ist ausschließlich mit Wohnhäusern
und zusammenhängend bebaut. Die Wohnhäuser sind zum Teil in der mit dem Vorbescheid
beantragten Bauweise ausgeführt, zum anderen besitzen sie aber auch nur ein Erdgeschoss und ein
niedriges Spitzdach, wobei sich rechnerisch nur ein Vollgeschoss eribt. Keine der beiden Bauweisen
überwiegt deutlich.
Nach dem Tod seiner Mutter wird M ein Erbschein erteilt. Er beantragt am 2.6.20 eine
Baugenehmigung, gestützt auf den Vorbescheid. Zwischenzeitlich hat sich jedoch eine
Bürgerinitiative der Anwohner im Gebiet „Am Sonnenhang“ gebildet, die sich gegen einer weitere
Verdichtung der Bebauung stark macht. Die Bürgerinitiative ist politisch gut vernetzt und erreicht es,
dass der Ausschuss für Bauen und Planung im Rat der Stadt Mettmann im August 2020 eine
Beschlussvorlage annimmt. Darin heißt es:
1. Der Planungsausschuss der Stadt Mettmann wird gebeten, einen Bebauungsplan für das Gebiet am
Sonnenhang zu erlassen. Ziel der planerischen Entwicklung soll dabei die schonende Entwicklung der
Wohnraumsituation und die Erhaltung der luftigen Eigenschaften des Gebiets sein.
2. Zur Sicherung der Planung wird der Planungsausschuss der Stadt Mettmann gebeten, eine
Veränderungssperre zu erlassen.
Der Rat der Stadt Mettmann stimmt in seiner Sitzung am 20.8.20 über diese, im Wortlaut
unveränderte, Vorlage ab. Dabei stimmen 27 Ratsmitglieder mit Ja, 26 mit Nein und es gibt eine
Enthaltung. Der Rat ist beschlussfähig, die Ratsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Der Planungsausschuss der Stadt beschließt daraufhin eine Veränderungssperre, die am 24.8.20 im
Amtsblatt bekannt gemacht wird. Darin wird unter Angabe der mit der Planung verfolgten Ziele (s.o.)
in § 1 verfügt, dass in dem Bereich des Gebietes keine Vorhaben iSd § 29 BauGB verwirklicht werden
dürfen.
In § 2 II wird bestimmt, dass eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden kann, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.
M hört davon und beantragt eine Ausnahme gemäß der Vorschrift, ohne sicher zu sein, ob er sie
braucht. In dem entsprechenden Schreiben führt er zudem aus, dass die Veränderungssperre doch wohl aus kommunalrechtlichen Gründen unwirksam sein müsse. Zudem scheine sie ihm in den
planerischen Zielen völlig beliebig und ausschließlich dazu gedacht, sein Bauvorhaben zu verhindern.
Auch fühle er sich in seinem Vertrauen auf den Bestand des Vorbescheids enttäuscht.
Am 8.10.20 ergeht ein Bescheid an M. Darin wird verfügt:
1. Der Bauvorbescheid wird zurückgenommen.
2. Der Bauantrag wird abgelehnt
3. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird abgelehnt.
Zur Begründung führt die Baubehörde aus, dass der Bauvorbescheid im Widerspruch zu der
mittlerweile erlassenen Veränderungssperre stehe und daher keinen Bestand haben könne. Er sei
daher zurückzunehmen. Er wirke sowieso nicht für M, da er dessen Mutter erteilt worden sei.
Auch das von M beabsichtigte Bauvorhaben verstoße gegen die Veränderungssperre, wenn es auch
inhaltlich exakt der im Bauvorbescheid skizzierten Bauvorlage entspreche.
Daher sei auch keine Erteilung einer Ausnahme möglich.
Der Bescheid geht am 8.10.20 zur Post. M findet ihn erst am 13.10.20 im Briefkasten, als er mit seiner
Frau aus dem Herbsturlaub zurückkommt.
M will auf jeden Fall bauen. Er möchte nun am 13.11.20 wissen, wie er sein Vorhaben umsetzen
kann. Seine Frau könne bestätigen, dass er den Brief am 13.10.20 gefunden habe.
Bearbeitervermerk: Anwaltliches Gutachten mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Sodann entweder
Schriftsatz an das Gericht oder Mandantenschreiben, wenn ein Vorgehen gegen den Bescheid
insgesamt nicht aussichtsreich erscheint.
In der gesamten Akte findet sich kein Schreiben an ein Gericht.
Ergänzende Informationen: Es ist davon auszugehen, dass das Bauwerk des M nicht gegen
bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.
16.11.2020, 17:04
Vielen herzlichen Dank!!!
16.11.2020, 17:20
Ehrenmann/Ehrenfrau!!!
16.11.2020, 17:38
Bosshaft!!!!!
16.11.2020, 17:56
Vielen Dank!
18.11.2020, 01:47
Soviel habe ich nicht mal in den Klausuren geschrieben amk