10.11.2020, 18:31
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb:(10.11.2020, 17:42)Gast schrieb: War das in Hessen so???
Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Beim Freispruch kommt es nicht auf die prozessuale Tat an, sondern auf Tatmehrheit oder Tateinheit. Skript von Russak: "Teilweise freigesprochen wird der Angeklagte allerdings nur, wenn ernicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehr iSd 53 stehen. Fällt dagegen nur ein nach der Anklage in Tateinheit mit einem anderen Delikt stehender Straftatbestand weg, kommt es zu keinen Teilfreispruch." Da 315c zu allem in Tatmehrheit stand, habe ich deswegen teilweise freigesprochen.
Die Einstellung gem. 260 III bezieht sich auf die prozessuale Tat. Hier war 185 gegen die Ordnungsamtmitarbeiterin eine prozessuale Tat bei mir, weil es sich gegen ein komplett anderes Rechtsgut richtet etc. Aber das kann man bestimmt auch anders sehen. Wenn es das nicht war, dann konnte mMn nicht eingestellt werden.
10.11.2020, 18:34
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb:(10.11.2020, 17:42)Gast schrieb: War das in Hessen so???
Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Okay. Danke. Das hat mich etwas verwirrt heute.
Und zum Kommentar davor bezüglich 252: so hatte ich das eigentlich auch gelernt und nur zur Sicherheit im Kommentar geguckt. Da stand dann aber tatsächlich, dass es egal ist, ob das Verlöbnis währenddessen bestand oder danach erst begründet wird, dass 252 trotzdem greift,solange keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation vorliegen. Hab dann gesagt, dass die ja wirklich am 1.12 abreisen wollte und deshalb das nicht extra gewesen ist...
10.11.2020, 18:44
(10.11.2020, 18:34)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb: Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Okay. Danke. Das hat mich etwas verwirrt heute.
Und zum Kommentar davor bezüglich 252: so hatte ich das eigentlich auch gelernt und nur zur Sicherheit im Kommentar geguckt. Da stand dann aber tatsächlich, dass es egal ist, ob das Verlöbnis währenddessen bestand oder danach erst begründet wird, dass 252 trotzdem greift,solange keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation vorliegen. Hab dann gesagt, dass die ja wirklich am 1.12 abreisen wollte und deshalb das nicht extra gewesen ist...
Same.
Wie sollte man das alles, halbwegs ordentlich in fünf Stunden zu Papier bringen? :s
10.11.2020, 18:46
(10.11.2020, 18:34)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb: Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Okay. Danke. Das hat mich etwas verwirrt heute.
Und zum Kommentar davor bezüglich 252: so hatte ich das eigentlich auch gelernt und nur zur Sicherheit im Kommentar geguckt. Da stand dann aber tatsächlich, dass es egal ist, ob das Verlöbnis währenddessen bestand oder danach erst begründet wird, dass 252 trotzdem greift,solange keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation vorliegen. Hab dann gesagt, dass die ja wirklich am 1.12 abreisen wollte und deshalb das nicht extra gewesen ist...
Muss mich leider korrigieren, für den Teilfreispruch ist tatsächlich entscheidend, ob die Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Bei Tateinheit ist ein Teilfreispruch nicht möglich, bei Tatmehrheit hingegen schon, unabhängig davon, ob's dieselbe prozessuale Tat ist.
Zum Glück kam bei mir kein Urteil dran :D
10.11.2020, 18:53
Fuck kein Teilfreispruch....
Wie schwer wiegt sowas? Kann man noch bestehen?
Wie schwer wiegt sowas? Kann man noch bestehen?
10.11.2020, 18:55
10.11.2020, 19:04
(10.11.2020, 18:46)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:34)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb: Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Okay. Danke. Das hat mich etwas verwirrt heute.
Und zum Kommentar davor bezüglich 252: so hatte ich das eigentlich auch gelernt und nur zur Sicherheit im Kommentar geguckt. Da stand dann aber tatsächlich, dass es egal ist, ob das Verlöbnis währenddessen bestand oder danach erst begründet wird, dass 252 trotzdem greift,solange keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation vorliegen. Hab dann gesagt, dass die ja wirklich am 1.12 abreisen wollte und deshalb das nicht extra gewesen ist...
Muss mich leider korrigieren, für den Teilfreispruch ist tatsächlich entscheidend, ob die Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Bei Tateinheit ist ein Teilfreispruch nicht möglich, bei Tatmehrheit hingegen schon, unabhängig davon, ob's dieselbe prozessuale Tat ist.
Zum Glück kam bei mir kein Urteil dran :D
Okay, danke dir! Dann habe ich es doch folgerichtig gemacht. Wird bei mir diese Klausur aber auch nicht retten, denke ich :shy: weiß nicht,ob ich lachen oder weinen soll, bei so dummen Fehlern, die ich vor Stress gemacht hab :D
10.11.2020, 19:14
(10.11.2020, 19:04)GastHess11 schrieb:(10.11.2020, 18:46)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:34)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb: Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Okay. Danke. Das hat mich etwas verwirrt heute.
Und zum Kommentar davor bezüglich 252: so hatte ich das eigentlich auch gelernt und nur zur Sicherheit im Kommentar geguckt. Da stand dann aber tatsächlich, dass es egal ist, ob das Verlöbnis währenddessen bestand oder danach erst begründet wird, dass 252 trotzdem greift,solange keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensmanipulation vorliegen. Hab dann gesagt, dass die ja wirklich am 1.12 abreisen wollte und deshalb das nicht extra gewesen ist...
Muss mich leider korrigieren, für den Teilfreispruch ist tatsächlich entscheidend, ob die Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Bei Tateinheit ist ein Teilfreispruch nicht möglich, bei Tatmehrheit hingegen schon, unabhängig davon, ob's dieselbe prozessuale Tat ist.
Zum Glück kam bei mir kein Urteil dran :D
Okay, danke dir! Dann habe ich es doch folgerichtig gemacht. Wird bei mir diese Klausur aber auch nicht retten, denke ich :shy: weiß nicht,ob ich lachen oder weinen soll, bei so dummen Fehlern, die ich vor Stress gemacht hab :D
Schlimmer als ich wirst du es nicht versemmelt haben :) also mach dich nicht verrückt
10.11.2020, 19:30
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb:(10.11.2020, 17:42)Gast schrieb: War das in Hessen so???
Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.
10.11.2020, 19:32
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:(10.11.2020, 17:44)GastHess11 schrieb: Nein. Da hatte ich extra nochmal geschaut,ob die Lorenzo das mit der roten Ampel mitbekommen hat. Sie hat nur gesehen, dass der Typ rumgefuchtelt hat Richtung des SUVs, aber nicht, dass er über Rot gefahren ist
Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.
Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?
Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat
Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.
Genau, für den Freispruch kommt es auf Tatmehrheit und Tateinheit an und für die Einstellungen auf prozessuale Taten