10.11.2020, 16:35
(10.11.2020, 16:21)Gast NRW schrieb: Mag jemand mal den Sachverhalt posten? :shy:
1. Angeklagter betitelt einen Amtsleiter in einem öffentlich zugänglichen Beitrag auf einer Internetseite als „Totschläger“, wobei zynisch formuliert.
2. Derselbe Angeklagte führt mit BAK (meine irgendwas um die 0,7 ‰) auf einem Fahrrad, Ausfallerscheinungen konnte nur die Verlobte bestätigen, die sich aber dann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. A führt mit dem Fahrrad zwischen zwei Autos auf einen Gehweg und stürzt (der Bordstein war verkehrsgefährdend beschädigt). Trifft dabei ein Auto, verursacht Schaden über 1000 Euro, verschwindet direkt vom Unfallort ohne zu warten.
3. Eine Zeugin hat’s beobachtet und klemmt Zettel mit ihren Daten an das Auto und dass sie wisse wer das Auto gerammt habe. A kommt wieder und steckt den Zettel ein.
4. Zeugin sieht das, ruft die Polizei. Der A beleidigt dann nachher noch die Polizistin und spuckt sie an. Dienstvorgesetzer erfährt zwei Tage später davon, stellt aber nach über drei Monaten Strafantrag. Polizistin stellt erst in HV ihren Antrag.
Falls noch jemand ergänzen mag..
10.11.2020, 16:44
(10.11.2020, 16:30)Gast schrieb:(10.11.2020, 16:21)Gast schrieb:Ich hab 315c (+), da relative Fahruntüchtigkeit(10.11.2020, 16:19)Gast schrieb:(10.11.2020, 16:07)Gast NRW schrieb: Zu welchem Ergebnis seid ihr gekommen?
Kein 315c
142 (+)
274 (+)
185 gegen Amtsleiter (+)
Zweite 185(-) weil kein fristgerechter Antrag, daher einzustellen
Was waren das denn für scheiß Delikte bei euch?! Das ist ja echt undankbar...
142 (+)
274 (+)
185er beide Male (-), einmal weil kein ristgrechter Strafantrag und wegen dem Amtsleiter über § 193. Ich denke aber mal, für § 193 konnte alles vertreten werden.
Ich habe auch 315c (+), denke da war das Hauptproblem, ob die relative Fahruntüchtigkeit auch für die Gefährdung ursächlich war. Stand ja das der Bordstein defekt und schon jemand gestürzt. Hab mich dann doch dafür entschieden
10.11.2020, 16:57
Ich hab 315c abgelehnt. Es hat doch keiner die Ausfallerscheinungen mitkommen außer der Verlobten und deren Aussage ist nicht verwertbar.
10.11.2020, 16:58
Ich hab 315c (-), weil für die Aussage der Polizistin die von der Vernehmung der Zeugin Voss bei mir ein Verwertungsverbot über 252 analog bestand genauso wie für die Aussage der Zeugin voss selbst. Und kein anderer Zeuge hat die Ausfallerscheinungen vom Angeklagten gesehen
10.11.2020, 16:58
Kaiser - Russack - hat in seinem letzten Kurs KEIN Urteil besprochen, weil das ein "aussterbender Dinosaurier" wäre.
Vielen Dank auch!!! :@
Vielen Dank auch!!! :@
10.11.2020, 17:00
Die Beleidigung ggü. der Beamtin ging bei mir durch. Sachbearbeiterin hat fristgerecht Antrag gestellt. Kommt für 194 III nur auf Institution an nicht für Person des OB selbst.
10.11.2020, 17:11
10.11.2020, 17:14
(10.11.2020, 17:11)GastHE schrieb:(10.11.2020, 16:57)GastHe schrieb: Ich hab 315c abgelehnt. Es hat doch keiner die Ausfallerscheinungen mitkommen außer der Verlobten und deren Aussage ist nicht verwertbar.
Ich habe den Rotlichtverstoß als Ausfallerscheinung gewertet. Den hat die andere Zeugin ja auch mitbekommen
An die NRWler, hat sie das bei uns auch?
10.11.2020, 17:18
(10.11.2020, 17:00)Gast33 schrieb: Die Beleidigung ggü. der Beamtin ging bei mir durch. Sachbearbeiterin hat fristgerecht Antrag gestellt. Kommt für 194 III nur auf Institution an nicht für Person des OB selbst.Da habe ich auch geschaut, aber es geht doch in 194 III a.E nur um den Leiter der Behörde und das auch nur, wenn es sich um eine Tat gegen die Behörde selbst handelt. Das habe ich gedanklich angenommen, da ja auf die Uniform gespuckt wurde, aber da im Bearbeitervermerk stand, dass die Sachbearbeiterin keinerlei Weisungsbefugnis und ähnliches hat und von einem Leiter oder seiner Kenntnisnahme nicht ausdrücklich die Rede war und der Brief im Briefkopf vom Oberbürgermeister stammt und die Sachbearbeiterin in seinem Auftrag handelte, habe ich ganz allein auf die Kenntnisnahme des OB abgestellt, der von der Ordnungsbeamtin alles selbst erfahren hat am 20.April. Auf die Kenntnisnahme des Schreibens der Sachbearbeiterin , die der OB in seinem Schreiben an die Amtsanwältin betonte, kam es laut Kommentar nicht an, weil die Frist nur dann zu laufen beginnen würde, wenn der OB neue Umstände der Tat erfährt (oder so ähnlich, ist jetzt nicht der genaue Wortlaut). Das war nicht der Fall, weil er in der Raucherpause davon erfahren hat, was laut Kommentar auch in Ordnung war
Hat das sonst noch jemand so? Hab deshalb Beleidigung gegen sie (-)
10.11.2020, 17:25
(10.11.2020, 17:11)GastHE schrieb:(10.11.2020, 16:57)GastHe schrieb: Ich hab 315c abgelehnt. Es hat doch keiner die Ausfallerscheinungen mitkommen außer der Verlobten und deren Aussage ist nicht verwertbar.
Ich habe den Rotlichtverstoß als Ausfallerscheinung gewertet. Den hat die andere Zeugin ja auch mitbekommen
Nein