05.11.2020, 20:34
Hallo zusammen,
51 Abs 3 LVO NRW lautet:
3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Ausweislich des Wortlautes, ist diese Vorschrift ja eine ermessensvorschrift. Weiß jmd wie das hier ausgeübt wird?
51 Abs 3 LVO NRW lautet:
3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Ausweislich des Wortlautes, ist diese Vorschrift ja eine ermessensvorschrift. Weiß jmd wie das hier ausgeübt wird?
05.11.2020, 21:29
Als ob hier Richter mit mehrjähriger Berufserfahrung rumhängen, die dann in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln???
05.11.2020, 22:52
(05.11.2020, 21:29)Gast schrieb: Als ob hier Richter mit mehrjähriger Berufserfahrung rumhängen, die dann in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln???
Nach der Vorschrift würde 1 Tag R1 ja reichen um dann in A14 zu wechseln. Da nicht jeder Richter Richter bleibt, gar nicht so unwahrscheinlich oder?
05.11.2020, 22:55
06.11.2020, 00:23
Ein Direkteinstieg in A15 oder A16 wird nur in den wenigsten Fällen klappen, da diese Besoldungsgruppen -je nach Größe der Behörde - regelmäßig für den Leiter und dessen Vertreter vorgesehen sind und man solche Stellen nicht einfach so ohne jegliche Führungserfahrung bekommt.