• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. 51 Abs 3 LVO NRW
Antworten

 
51 Abs 3 LVO NRW
Gast82
Unregistered
 
#1
05.11.2020, 20:34
Hallo zusammen, 

51 Abs 3 LVO NRW lautet:

3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

Ausweislich des Wortlautes, ist diese Vorschrift ja eine ermessensvorschrift. Weiß jmd wie das hier ausgeübt wird?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
05.11.2020, 21:29
Als ob hier Richter mit mehrjähriger Berufserfahrung rumhängen, die dann in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln???
Zitieren
Gast82
Unregistered
 
#3
05.11.2020, 22:52
(05.11.2020, 21:29)Gast schrieb:  Als ob hier Richter mit mehrjähriger Berufserfahrung rumhängen, die dann in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln???

Nach der Vorschrift würde 1 Tag R1 ja reichen um dann in A14 zu wechseln. Da nicht jeder Richter Richter bleibt, gar nicht so unwahrscheinlich oder?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
05.11.2020, 22:55
(05.11.2020, 21:29)Gast schrieb:  Als ob hier Richter mit mehrjähriger Berufserfahrung rumhängen, die dann in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln???


Warum sollte man sich nicht A16 reingönnen? Kann in manchen Positionen deutlich entspannter sein als Richter
Zitieren
Gastqqq
Unregistered
 
#5
06.11.2020, 00:23
Ein Direkteinstieg in A15 oder A16 wird nur in den wenigsten Fällen klappen, da diese Besoldungsgruppen -je nach Größe der Behörde - regelmäßig für den Leiter und dessen Vertreter vorgesehen sind und man solche Stellen nicht einfach so ohne jegliche Führungserfahrung bekommt.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus