03.11.2020, 19:06
03.11.2020, 19:08
Die Frist wäre nicht abgelaufen falls man sie als Verbraucherin eingeordnet hätte. Denn ihr ist keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, mithin kein Fristbeginn.
Finde es aber Fernliegend, da das ganze schon sehr auf gewerbliches Modeln ausgelegt ist und laut Palandt der äußere Schein und nicht die innere Willensrichtung ausschlaggebend ist.
Finde es aber Fernliegend, da das ganze schon sehr auf gewerbliches Modeln ausgelegt ist und laut Palandt der äußere Schein und nicht die innere Willensrichtung ausschlaggebend ist.
03.11.2020, 20:12
(03.11.2020, 19:08)Gastt schrieb: Die Frist wäre nicht abgelaufen falls man sie als Verbraucherin eingeordnet hätte. Denn ihr ist keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, mithin kein Fristbeginn.
Finde es aber Fernliegend, da das ganze schon sehr auf gewerbliches Modeln ausgelegt ist und laut Palandt der äußere Schein und nicht die innere Willensrichtung ausschlaggebend ist.
Der knackpunkt ist nicht ob sie Verbraucherin ist oder nicht (ist sie recht unproblematisch), sondern ob der vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Das hotel wird im vorliegenden fall als gescäftsraum im sinne eines beweglichen gewerberaums im sinne des 312b abs 2 auszulegen sein
03.11.2020, 20:14
03.11.2020, 20:19
Aber die Widerrufsfrist hat doch bekommen mit der Zustellung der Anspruchsbegründung, weil dieser die Kopie der Widerrufsbelehrung als Anlage beigefügt war. Dann kommt man dazu, dass die Frist einen Tag nach der mündlichen Verhandlung endete, und sie den Widerruf in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bei der die Klägerin aber nicht anwesend war. Da habe ich dann auf die Zustellung des Verhandlungsprotokolls abgestellt, und ob diese Zustellung mit der Widerrufsfrist nach 167 ZPO zurückwirkt. Habe ich aber verneint, weil es 3 Wochen später und damit nicht mehr "demnächst" zugestellt wurde. Undndamit war der Widerruf befristet bei mir.
03.11.2020, 20:21
Verfristet, meine ich
03.11.2020, 20:45
(03.11.2020, 20:19)MelliNRW schrieb: Aber die Widerrufsfrist hat doch bekommen mit der Zustellung der Anspruchsbegründung, weil dieser die Kopie der Widerrufsbelehrung als Anlage beigefügt war. Dann kommt man dazu, dass die Frist einen Tag nach der mündlichen Verhandlung endete, und sie den Widerruf in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bei der die Klägerin aber nicht anwesend war. Da habe ich dann auf die Zustellung des Verhandlungsprotokolls abgestellt, und ob diese Zustellung mit der Widerrufsfrist nach 167 ZPO zurückwirkt. Habe ich aber verneint, weil es 3 Wochen später und damit nicht mehr "demnächst" zugestellt wurde. Undndamit war der Widerruf befristet bei mir.
Also ich habe differenziert zwischen einem vertraglichen und einem gesetzlichen widerrufsrecht. Vertraglich war der, den die beklagte unterschrieben hat. Da war die Frist unstreitig abgelaufen weil die mit vertragsunterzeichnung begonnen hat zu laufen.
Ein gesetzliches widerrufsrecht steht der beklagten bei mir nicht zu, weil das hotel bei mir Geschäftsräume der mandantin sind. Nähme man ein widerspruchsrexht aber an, so hätte die Frist noch gar nicht begonnen zu laufen, weil die belehrung nicht ausgehändigt wurde (es kommt dabei nicht auf die belehrung die auf der anlage abgedruckt war, sondern auf einen belehrung nach artikel xyz bli bla blub
03.11.2020, 20:49
Die Belehrung, die in der Anlage beigefügt war, war aber laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Also wurde sie doch umfassend belehrt und ausgehändigt wurde es mit der Zustellung der Klage
03.11.2020, 21:07
Was haben denn diejenigen, die das Widerrufsrecht haben durchgehen lassen sodass die Klage unbegründet war, prozessual gemacht?
03.11.2020, 21:09