02.11.2020, 18:53
war das nun STVG oder 823? Verwirrung hoch 100 :D
02.11.2020, 19:05
(02.11.2020, 18:53)NRW schrieb: war das nun STVG oder 823? Verwirrung hoch 100 :D
StVG, da man im § 1 II StVG drin ist (das Ding hat nen Motor) und § 8 Nr. 1 StVG nicht greift (Beweislast bei Halter/Fahrer/Versicherung und das Gutachten hat ergeben, dass das Cart nicht nur bis zu 20 km/h sondern auch schneller fahren kann, daher beweis nicht erbracht.
02.11.2020, 19:12
Hat jemand angesprochen ob das stvg auf dem Parkplatz anwendbar ist? Kein großes Problem aber hab mich hinterher nur geärgert dass ich das vergessen hab
02.11.2020, 19:25
02.11.2020, 20:03
Gott was für Idioten hier rum laufen und die Kandidaten wahnsinnig machen wollen. :liar:
02.11.2020, 20:50
Morgen Rechtsanwalt, oder?
02.11.2020, 20:59
02.11.2020, 21:42
(02.11.2020, 19:05)GastHessen1 schrieb:(02.11.2020, 18:53)NRW schrieb: war das nun STVG oder 823? Verwirrung hoch 100 :D
StVG, da man im § 1 II StVG drin ist (das Ding hat nen Motor) und § 8 Nr. 1 StVG nicht greift (Beweislast bei Halter/Fahrer/Versicherung und das Gutachten hat ergeben, dass das Cart nicht nur bis zu 20 km/h sondern auch schneller fahren kann, daher beweis nicht erbracht.
E-Bikes sind im § 1 III StVG.
02.11.2020, 21:48
(02.11.2020, 21:42)Gast schrieb:(02.11.2020, 19:05)GastHessen1 schrieb:(02.11.2020, 18:53)NRW schrieb: war das nun STVG oder 823? Verwirrung hoch 100 :D
StVG, da man im § 1 II StVG drin ist (das Ding hat nen Motor) und § 8 Nr. 1 StVG nicht greift (Beweislast bei Halter/Fahrer/Versicherung und das Gutachten hat ergeben, dass das Cart nicht nur bis zu 20 km/h sondern auch schneller fahren kann, daher beweis nicht erbracht.
E-Bikes sind im § 1 III StVG.
Genau. Glaube es war einfach ne Falle, dass die Kandidaten denken "oh ja, Betriebsgefahr! Quotelung! Das kenne ich" und einfach übersehen, dass hier das Ding mit 0,2 KW Motor usw. eben doch kein KFZ im Sinne des StVG ist.
02.11.2020, 21:59
(02.11.2020, 21:48)Gast schrieb:(02.11.2020, 21:42)Gast schrieb:(02.11.2020, 19:05)GastHessen1 schrieb:(02.11.2020, 18:53)NRW schrieb: war das nun STVG oder 823? Verwirrung hoch 100 :D
StVG, da man im § 1 II StVG drin ist (das Ding hat nen Motor) und § 8 Nr. 1 StVG nicht greift (Beweislast bei Halter/Fahrer/Versicherung und das Gutachten hat ergeben, dass das Cart nicht nur bis zu 20 km/h sondern auch schneller fahren kann, daher beweis nicht erbracht.
E-Bikes sind im § 1 III StVG.
Genau. Glaube es war einfach ne Falle, dass die Kandidaten denken "oh ja, Betriebsgefahr! Quotelung! Das kenne ich" und einfach übersehen, dass hier das Ding mit 0,2 KW Motor usw. eben doch kein KFZ im Sinne des StVG ist.
Also 100 Prozent Erstattung oder muss das Verschulden von der Klägerin trotzdem irgendwie berücksichtigt werden?