13.09.2016, 18:36
Hab § 80 II Nr. 2 (analog) geprüft, aber abgelehnt. § 80 II Nr. 4 angenommen. Da ich mir bei beiden nicht sicher war und man m.E. auch gut einen faktischen Vollzug annehmen konnte, habe ich als Hauptantrag Wiederherstellung (Nr. 4) und hilfsweise Anordnung (Nr. 2) und hilfsweise Feststellung bzgl. faktischem Vollzug. Je nachdem, welche Auffassung das Gericht vertritt.
13.09.2016, 18:37
...also in Berlin lief der Fall höchstens leicht angelehnt an das Urteil des VG Gelsenkirchen... Es ging nicht um die Verlegung eines Parkplatzes, sondern um die Entziehung des Vorhanden.
Die Aufhebung (§§ 48, 49 II VwVfG) des VA rechtswidrig, Behörde hatte zudem bereits die (nicht bestehende sofortige) Vollziehung angeordnet, daher auch zur AK + § 80 V analog - ein § 80 V S. 3 analog Antrag.
Was habt ihr anderen in Berlin?
Die Aufhebung (§§ 48, 49 II VwVfG) des VA rechtswidrig, Behörde hatte zudem bereits die (nicht bestehende sofortige) Vollziehung angeordnet, daher auch zur AK + § 80 V analog - ein § 80 V S. 3 analog Antrag.
Was habt ihr anderen in Berlin?
13.09.2016, 18:38
Was habt ihr denn als Ermächtigungsgrundlage für die "Rücknahme" geprüft? In BB/Bbg sollte zuerst eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der "Rücknahme" geprüft werden. Und der Sahchverhalt war darauf angelegt eine Abgrenzung 48/49 VwVfG oder VwV-StvO vorzunehmen? Oder?
13.09.2016, 18:39
Wieso § 80 V 3? Hier war doch noch nichts vollzogen?
Hab aufschiebende Wirkung auf Widerspruch bezogen, den ich am gleichen Tag bei der Behörde erhoben hab. Da musste man ja keinen Schriftsatz machen. Klage konnte man ja dann noch nicht erheben. Daher habe ich "nur" § 80-V-er Antrag mit PKH-Antrag gemacht.
Zur EGL habe ich gesagt, dass die StVO nur Regeln zum Erlass der Genehmigung und der Einrichtung des Parkplatzes enthält. Bzgl. der Aufhebung ist dann auf das allgemeine Verwaltungsrecht zurückzugreifen. War bei mir recht knapp.
Hab aufschiebende Wirkung auf Widerspruch bezogen, den ich am gleichen Tag bei der Behörde erhoben hab. Da musste man ja keinen Schriftsatz machen. Klage konnte man ja dann noch nicht erheben. Daher habe ich "nur" § 80-V-er Antrag mit PKH-Antrag gemacht.
Zur EGL habe ich gesagt, dass die StVO nur Regeln zum Erlass der Genehmigung und der Einrichtung des Parkplatzes enthält. Bzgl. der Aufhebung ist dann auf das allgemeine Verwaltungsrecht zurückzugreifen. War bei mir recht knapp.
13.09.2016, 18:42
(13.09.2016, 18:39)Träumer schrieb: Wieso § 80 V 3? Hier war doch noch nichts vollzogen?
Hab aufschiebende Wirkung auf Widerspruch bezogen, den ich am gleichen Tag bei der Behörde erhoben hab. Da musste man ja keinen Schriftsatz machen. Klage konnte man ja dann noch nicht erheben. Daher habe ich "nur" § 80-V-er Antrag mit PKH-Antrag gemacht.
§ 80 V S. 3 zusätzlich weil die Vollziehung drohte. Das Straßenbauamt hatte bereits eine Anordnung erhalten, den Parkplatz Ende September "abzubauen"...
13.09.2016, 18:43
Hmm, ok. M.E. im Bearbeitungszeitpunkt noch nicht relevant, aber vorsorglich sicher machbar.
13.09.2016, 18:44
Genau. Ich habe als EGL auch § 49 geprüft und kam zu dem Ergebnis dass die "Rücknahme" rechtswidrig wr. Habe dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit empfohlen bei der Behörde Widerspruch bis zum 20. 9. einzulegen und gleichzeitig bei Gericht einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen (und Antrag auf PKH-Gewährung). Die Zulässigkeit und Begründetheit von 80 V habe ich dann im Rahmen des SChriftsatzes an das Gericht "geprüft" (also im Urteilsstil alles bejaht), also nicht vorher ein extra Gutachten dafür gemacht...
13.09.2016, 18:46
Klingt gut. Ich hab für § 80 V iRd Zweckmäßigkeit geprüft. Aber sonst ziemlich identisch :-) schön, nicht ganz daneben :-)
13.09.2016, 18:47
13.09.2016, 18:48
In nrw war der Sachverhalt ähnlich, nur Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich. ME war es keine Aufhebung des ursprünglichen Bescheids, sondern eine erneute Prüfung der Sachlage und daraufhin folgend eine neue sachentscheidung. Habe da aber sehr lange gegrübelt und mich für einen neuen va entschieden und keine Aufhebung nach 48, 49 geprüft. Ob das richtig ist, ist eine andere Frage...