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Klausuren September 2016
El Chapo
Unregistered
 
#191
10.09.2016, 14:37
Genau den Fall meine ich. EGL war meine ich 17 TSchG - wobei das mE strittig war, ob die Verfügung darauf gestützt werden konnte. Mit ein paar prozessualen Problemen eigentlich ein ganz "netter" Klausurfall. Aber es kann so viel rankommen... Wünsche euch weiterhin ein gutes Wochenende und Montag und Dienstag viel erfolg im Verwaltungsrecht!
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Gast
Unregistered
 
#192
10.09.2016, 14:58
Ich hoffe, das LJPA stellt jetzt endlich mal eine faire Klausur...
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Mandat
Unregistered
 
#193
10.09.2016, 15:16
Wann kommen denn nun die dankbaren klausuren dran. Ich warte schon lange auf eine:dodgy:

Bezüglich der revision des mandanten mussten wir doch auch die tat wegen dem verkauf der drogen mein ich prüfen. Habe da an §261 stgb gedacht, sowohl in vollendung als auch versuch und bajaht. Zweckmäßig aber ausgeführt das rechtskraft dem §55 stgb entgegensteht.

Ich meine auch der hatte vom AG ein Urteil kassiert und keinen strafbefehlHuh
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#194
10.09.2016, 15:23
(10.09.2016, 15:16)Mandat schrieb:  Bezüglich der revision des mandanten mussten wir doch auch die tat wegen dem verkauf der drogen mein ich prüfen. Habe da an §261 stgb gedacht, sowohl in vollendung als auch versuch und bajaht. Zweckmäßig aber ausgeführt das rechtskraft dem §55 stgb entgegensteht.

Ist das nicht mit dem Handeltreiben nach § 29 BtMG abgedeckt?

(10.09.2016, 15:16)Mandat schrieb:  Ich meine auch der hatte vom AG ein Urteil kassiert und keinen strafbefehlHuh

In Berlin/Brandenburg war es ein Strafbefehl.
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Mandat
Unregistered
 
#195
10.09.2016, 15:57
Ok....flüchtigkeitsfehler:P mit dem strafbefehl. Aber ändert mE nichts am ergebnis, denn für strafbefehl gibs ne norm §407 oder so mein ich. Danach kann bzgl. derselben tat noch ein verbrechen angeklagt werden. Dasselbe gilt mE auch für ein urteil.

Wegen §261 stgb mein ich, dass der nicht mit §29btmg abgegolten ist, sonst (klausurtaktisch) hätte man nicht den tatbestand des AG mitabgedruckt. War meine überlegung, muss nicht zu 100% stimmen;)
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#196
10.09.2016, 16:09
(10.09.2016, 15:57)Mandat schrieb:  Ok....flüchtigkeitsfehler:P mit dem strafbefehl. Aber ändert mE nichts am ergebnis, denn für strafbefehl gibs ne norm §407 oder so mein ich. Danach kann bzgl. derselben tat noch ein verbrechen angeklagt werden. Dasselbe gilt mE auch für ein urteil.

Stimmt, § 373a. Der war aber nach dem Bearbeiterhinweis ausgeschlossen.

(10.09.2016, 15:57)Mandat schrieb:  Wegen §261 stgb mein ich, dass der nicht mit §29btmg abgegolten ist, sonst (klausurtaktisch) hätte man nicht den tatbestand des AG mitabgedruckt. War meine überlegung, muss nicht zu 100% stimmen;)

99 % reicht ja auch ;-) Hatte mich sowieso gefragt, warum der § 29 BtMG abgedruckt ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2016, 16:11 von Träumer.)
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Gast
Unregistered
 
#197
10.09.2016, 16:24
Check' ich nicht wie Ihr noch auf 261 kommt, sehe den Tatbestand nicht als erfüllt an. Zudem eindeutig Strafklageverbrauch gegeben
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Mandat
Unregistered
 
#198
10.09.2016, 16:46
Strafklageverbrauch ja. Hab das aber bei §55 stgb in der zweckmäßigkeit erst erwähnt.

Im rahmen der sachrüge war es hingegen, so hab ich es zumindest gemacht, zu erwähnen. (Umfassende prüfung)
Und mE sogar zwingend zu bejahen, weil der II nr1 ivm I in 261 vorlag. Drittverschaffung durch besitzüberlassung ist ja gegeben gewesen. Zudem versuch wegen den passantan
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schampoo
Unregistered
 
#199
10.09.2016, 16:49
Verstehe ich auch nicht so ganz:blush:
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Gast
Unregistered
 
#200
10.09.2016, 17:21
Okay, ja das leuchtet ein. Hatte aber eh keine Zeit mehr. Gut, also trotz Verfahrenshindernis die Feststellungen immer umfassend prüfen auf jegliche Strafbarkeit, habe ich das jetzt richtig verstanden?
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