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Klausuren September 2016
fuchs
Unregistered
 
#111
08.09.2016, 16:43
(08.09.2016, 16:40)Gast schrieb:  Bisher hat in dieser Kampagne BE/BB parallel zu NRW geschrieben, und bei uns gibts in StrafR keine Urteilsklausur. Falls bei euch morgen nicht eine RA-Klausur drankommen kann, wird es wohl ne Revision.
Dankeschön für Deine Antwort! RA wird in NRW nicht geschrieben. Dann bereite ich mich noch kurzfristig auf Revision vor ;)
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Gast
Unregistered
 
#112
08.09.2016, 16:46
Frage mich gerade warum ich die ganzen prozessualen Sachen gelernt habe, wenn ehe hauptsächlich eine materiell-rechtliche Klausur kommt.....echt beschissen...
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Gast
Unregistered
 
#113
08.09.2016, 16:51
(08.09.2016, 15:50)El Chapo schrieb:  Anklage war nur gegen A zu erheben

War das so? Oder stand nicht lediglich im Berarbeitervermerk, dass die prozessuale Situation des B beachtet werden soll? Da ich bei B Hehlerei angenommen hab, er aber im anderen Tatkomplex der Geschädigte ist (des Prozessbetrugs des A) hab ich hierzu noch eine zweite Anklage gegen A geschrieben. War das daneben?
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El Chapo
Unregistered
 
#114
08.09.2016, 16:54
@ lawperformer
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#115
08.09.2016, 16:57
Hab auch wenig bis keine prozessualen Probleme gesehen... Einzig bei der notwendigen Verteidigung habe ich bissel ausgeholt, weil hier m.E. ein Berufsverbot droht wegen Nähe zum Gewerbebetrieb.

Zu A:
I. § 263 I, 25 II i. V. m. 263 III 2 Nr. 2 ggü. und zu Lasten Versicherung und zu Gunsten des E (der vergünstigte Kaufpreis war m.E. nur "Provision")

II. sonst ist bzgl. Sache mit E nichts bei mir durchgegangen, was ich noch geprüft habe: §§ 257, 258, 259, 164 I (25 II oder 27), 138. 265, 25 II tritt zurück.

III. Bzgl. KV A-M auch kein 263, da jedenfalls keine Kenntnis vom Mangel bei Übergabe

IV 263 I ggü Schiedsgericht und zu Lasten des M wegen Behaupten 28.7. statt 28.6. Das Bestreiten bzgl. des Mangels bei Übergabe scheidet wegen fehlendem Vorsatz aus.

V. Rest scheiterte alles: §§ 153, 267, 274 I Nr. 1 (Duplikat des Kostenvoranschlags ist keine Urkunde), 271 I (Schiedsspruch hat nicht Beweiskraft bzgl. Bestreiten des A - wobei ich mir da nicht mehr sicher bin...).

Zu M:
I. §§ 263 I, 25 II/27 I (-), da schon beendet, da schon Auszahlung erfolgt

II. § 30 II (-), da Betrug kein Verbrechen

III. 257, 27 I (-), da schon kein 257 bei A
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El Chapo
Unregistered
 
#116
08.09.2016, 16:58
Soweit ich mich erinnere war in NRW nur anklage gegen A zu erheben und nicht gegen M (der nach meiner Lösung sowieso nicht hinreichend verdächtig war)
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Träumer
Member
***
Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#117
08.09.2016, 16:59
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb:  Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.

Wieso hast Du hier Unterlassen geprüft und nicht positives Tun durch Vorspiegelung falscher Tatsachen durch qualifiziertes Bestreiten?
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Gast BE
Unregistered
 
#118
08.09.2016, 17:00
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb:  Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.


Im Zivilrecht gibt es diese Zurechnung, 276 BGYb, aber im StrafR kann das doch nicht gelten und eine Strafbarkeit begründen... Hatte es auch angedacht;-)
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Gast
Unregistered
 
#119
08.09.2016, 17:06
Es gibt zwar keine versuchte Beihilfe, aber ja eine Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug als untauglichen Versuch. M stellte sich ja vor, dass das Geld noch nicht von der Versicherung bezahlt worden sei.
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Gast11
Unregistered
 
#120
08.09.2016, 17:07
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb:  @ lawperformer
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.

Zurechnung nach 278 im Strafrecht??? Wie verträgt sich das mit dem Vorsatzerfordernis? Oder gibt es auch den fahrlässigen Betrug?
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