12.10.2020, 16:50
12.10.2020, 16:53
Fand das cool mit dem E-Scooter. Mal was anderes und wenigstens mal etwas, das ich konnte. :) Hab die Befürchtung, das reicht nicht ganz zum Bestehen, aber naja. Von Strafrecht hab ich nie was erwartet.
12.10.2020, 16:54
12.10.2020, 16:56
(12.10.2020, 16:54)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:48)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:47)Gast schrieb: Die haben euch einen E-Scooter-Fall gegeben? Ist ja drollig :) War auch eine vorläufige Entziehung anzusprechen? Dann wär's ja mal richtig praxisrelevant gewesen.
Täter hatte keine Fahrerlaubnis
Ups haha, in Nds auch nicht?
Nee hatte er nicht.
12.10.2020, 17:00
Haben diejenigen, die Raub geprüft haben, dann auch 224 geprüft (und dann zurücktreten lassen?)? Über 224 konnte man ja nur den hinterlistigen Überfall ansprechen, oder?
12.10.2020, 17:03
(12.10.2020, 16:07)Gast GPA schrieb: Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neuer Gewahrsam wird m.E. doch erst mit Verlassen der Garage begründet, nicht schon durch bloßes Ergreifen des Ghettoblasters. Insoweit diente die zweite Drohung "ich mach dich platt, wenn du das verhinderst" wohl doch der Wegnahme? Erscheint mir jedenfalls nicht unvertretbar. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ob der Satz vor oder nach Ergreifen des Ghettoblasters fiel. Die waren aber jedenfalls noch in der Garage bei dem Satz. Damit wäre die Drohung ein Mittel zur Wegnahme, und zwar zur Begründung des eigenen Gewahrsams ....
Bei dem ersten Stimme ich dir zu, das habe ich auch so.
12.10.2020, 17:06
12.10.2020, 17:09
Was habt ihr wegen dem fehlenden Hinweis auf die Kostenfolge nach 136 I s.5 stpo geschrieben?
12.10.2020, 17:11
12.10.2020, 17:20
(12.10.2020, 17:11)Gast schrieb:(12.10.2020, 17:09)Nrw Gast schrieb: Was habt ihr wegen dem fehlenden Hinweis auf die Kostenfolge nach 136 I s.5 stpo geschrieben?
Es war doch schon gänzlich die Belehrung bzgl. Pflichtverteidigung unterblieben oder nicht? Also den Verstoß gg Satz 5 in Gänze zu prüfen und inzident 140?