09.10.2020, 21:30
Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
09.10.2020, 21:33
Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.
Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??
Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??
09.10.2020, 21:48
(09.10.2020, 21:33)Gast schrieb: Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.
Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??
Kenne euren Klausursachverhalt jetzt nicht. Aber letztlich ist der Gegenanspruch aus § 812 II BGB beim abstrakten SAE vor allem insofern relevant, als er zu einer Einwendung aus § 242 (dolo agit) gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten SAE führt. Der Spezialfall hierfür ist nach Verjährung § 821.
09.10.2020, 21:52
(09.10.2020, 21:48)referendar schrieb:(09.10.2020, 21:33)Gast schrieb: Angenommen man hat ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzgl der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen. Dann kommt man ja zu 812 I, II. Also einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des abstr. Schuldanerkenntnis.
Wie klagt man den 812 II eigentlich ein? "Ich beantrage, den Bekl zu verurteilen, das [Schuldanerkenntnis] an den Kläger herauszugeben"??
Kenne euren Klausursachverhalt jetzt nicht. Aber letztlich ist der Gegenanspruch aus § 812 II BGB beim abstrakten SAE vor allem insofern relevant, als er zu einer Einwendung aus § 242 (dolo agit) gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten SAE führt. Der Spezialfall hierfür ist nach Verjährung § 821.
Danke. Eigenständig ist er nicht einklagbar? Der Anerkennende hat doch schon vor der Inanspruchnahme ein Interesse daran, das gerichtlich geklärt zu wissen. Geht dann nur die (negative) Feststellungsklage? Es heißt ja überall, es gibt einen Anspruch auf Rückforderung. Bzgl. der eigenständigen Einklagbarkeit ist nix zu finden.
09.10.2020, 22:00
Palandt, 780 Rn. 11 sagt etwa: 812 II stellt klar, dass Schuldanerkenntnis Gegenstand einer Leistung iSv 812 ist, die unter den Vss der 812 ff der Rückforderung unterliegen, insb wenn die durch Schuldanerkenntnis gesicherte Schuld nicht entstanden oder erloschen ist.
09.10.2020, 22:20
(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb: Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
09.10.2020, 22:21
(09.10.2020, 22:20)Gast schrieb:(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb: Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
Was ist mit Titelgegenklage: bescheid unwirksam wegen 134 mit 263 StGB?
09.10.2020, 22:31
(09.10.2020, 22:21)Gast schrieb:(09.10.2020, 22:20)Gast schrieb:(09.10.2020, 21:30)Gast schrieb: Aber es rankte sich doch alles um die Frage, ob die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung (für die Seife/Kontaktlinsen) wirklich seinerzeit entstanden ist. Das ist ja eine Einwendung gegen den titulieren Anspruch.
Ich will hier niemandem die Hoffnung nehmen, aber da dürfte 767 I analog eher nicht in Betracht kommen.
Was ist mit Titelgegenklage: bescheid unwirksam wegen 134 mit 263 StGB?
Aber es wurde ja nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid (der ja sowieso quasi formalisiert ergeht) betrogen, sondern schon im Vorfeld.
09.10.2020, 22:51
(09.10.2020, 22:00)Gast schrieb: Palandt, 780 Rn. 11 sagt etwa: 812 II stellt klar, dass Schuldanerkenntnis Gegenstand einer Leistung iSv 812 ist, die unter den Vss der 812 ff der Rückforderung unterliegen, insb wenn die durch Schuldanerkenntnis gesicherte Schuld nicht entstanden oder erloschen ist.
Ja dass das geht, ist klar. Kommt halt auf die Klausursituation an: Wird man in Anspruch genommen, dann § 812 II als Einwendung (dolo agit, 242). Wenn nicht, dann als Kondiktion.
10.10.2020, 02:29
Andere Idee: § 767 musste man prüfen (über die Verweisung in § 795), die Ratenzahlungsvereinbarung als Einwendung, aber wurde die Vereinbarung nicht von der Mandantin gekündigt (konkludent)? Auch das Nichtbestehen der Forderung war keine taugliche Einwendung wegen § 797 II (Einspruch verpennt). Daher ist man bei § 767 rausgeflogen und auf § 826 gegangen. Wegen der gewünschten schnellen Maßnahmen konnte man dort § 769 analog diskutieren (str. laut Palandt).