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Klausuren Oktober 2020
Nds-Ref
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2020
#191
09.10.2020, 16:58
Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar

Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO

Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog 

Herausgabe Titel aus § 826 BGB

Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.10.2020, 16:59 von Nds-Ref.)
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Keisa
Unregistered
 
#192
09.10.2020, 17:02
Wie war das Ding heute in HH zu lösen?

Ra Klausur, Berufung prüfen?
Rind 1006 bei mir (-)
Kalb 953 -, 955 (-) wg Bösgläubigkeit

Aber Berufung verfristet, Wiedereinsetzung (-) wg Verschulden
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Gast
Unregistered
 
#193
09.10.2020, 17:08
(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb:  Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar

Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO

Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog 

Herausgabe Titel aus § 826 BGB

Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB

Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
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Gast N
Unregistered
 
#194
09.10.2020, 17:21
Zöller sagt dazu in § 796 Rn. 2 letzter Satz : „Auch solche Einwendungen, die nach der Zustellung des VB entstanden sind, aber im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Klagestellung nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können, sind zulässig“
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Gast
Unregistered
 
#195
09.10.2020, 17:32
(09.10.2020, 17:21)Gast N schrieb:  Zöller sagt dazu in § 796 Rn. 2 letzter Satz : „Auch solche Einwendungen, die nach der Zustellung des VB entstanden sind, aber im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Klagestellung nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können, sind zulässig“

Ja, aber das ist ja quasi nur die Wiedergabe des Wortlauts von 796 II.

II bedeutet ja gerade, dass alle Einwendungen (bzgl Anspruch), die ..


1.: vor Zustellung des VB entstanden sind

und

2.: nach Zustellung des VB bis zum Ablauf der Frist gem. 339

ausgeschlossen sind. Alle danach entstandenen Einwendungen


Und in der Klausur lag ja schon der Fall von 1. vor. Maßgeblich ist ja nur die objektive Lage.
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Gast
Unregistered
 
#196
09.10.2020, 17:34
Korrektur: Alle danach entstandenen Entstanden Einwendungen können über 767 geltend gemacht werden (so sollte es heißen)
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Nds-Ref
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2020
#197
09.10.2020, 17:38
(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:  
(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb:  Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar

Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO

Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog 

Herausgabe Titel aus § 826 BGB

Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB

Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."

Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.

Gemeint war von mir natürlich auch Putzo  :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.

Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.10.2020, 17:39 von Nds-Ref.)
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Herbst NRW
Unregistered
 
#198
09.10.2020, 17:40
(09.10.2020, 16:51)Nrw1020 schrieb:  Wofür waren eigentlich die 4 Kalender gut?  :D


Das einzige was Sinn gemacht hätte, wären doch Verjährungssachen... Habe aber auch nichts gefunden und deswegen die Kalender schlicht missachtet
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NRW
Unregistered
 
#199
09.10.2020, 17:59
(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:  
(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb:  Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar

Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO

Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog 

Herausgabe Titel aus § 826 BGB

Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB

Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."

Kann man den 767 BGB auch dann nicht anwenden, wenn man sagt, dass keine Präklusion vorliegt, wegen des 826 BGB, sozusagen als Ausnahme (Rechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsbescheid) ?
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Gast
Unregistered
 
#200
09.10.2020, 18:00
(09.10.2020, 17:02)Keisa schrieb:  Wie war das Ding heute in HH zu lösen?

Ra Klausur, Berufung prüfen?
Rind 1006 bei mir (-)
Kalb 953 -, 955 (-) wg Bösgläubigkeit

Aber Berufung verfristet, Wiedereinsetzung (-) wg Verschulden


Berufung war nicht verfristet. Die Zustellung an den Mandanten war unwirksam, weil die Prozessvollmacht des Alt-Anwaltes nach Mandatskündigung fortwirkt, § 87 ZPO. Zuzustellen wäre daher noch an diesen, § 172 ZPO. Ist aber nicht passiert. Daher lief diese "Maximal-Frist" Berufungseinlegungsfrist von 5 Monaten (gleiches galt für die Begründungsfrist).
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