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  5. Klausuren Juli 2016
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Klausuren Juli 2016
Anders / Gehle
Unregistered
 
#391
15.07.2016, 14:21
Es wird die allgemeine Alkoholisierung angeordnet.

Hochachtungs-voll
LJPA
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GastNds
Unregistered
 
#392
15.07.2016, 14:26
(15.07.2016, 14:01)Nds19 schrieb:  GESCHAFFT!

Scheiße war der Durchgang!

Sber geschafft!

Heute in Nds:

Mandant baut Gartenteich (wohl im AUßenbereich).
Stadt erlässt Baustopp, mit Sofortivollzug, Zwangsgeldandrohung und Kostenbescheid

Problem war die Widerspruchsfrist, Postzustellungsurkunde, aber wegen fehlerhafter Belehrung = Jahresfrist (Widerspruch war nicht nur bei Außenstelle einlegbar)

Weiteres problem, fehlende ANhörung vor Baustopp

Dann formelle und materielle Illegalität geprüft, § 35 BauGB
Materielle Legalität angenommen, aber formelle Illegalität wegen fehlender Baugenehmigung

Mandantenschreiben gemacht und Anträge an Verwaltungsgericht und Stadt formuliert

Altarverwalter - viele Probs.
P: RGL, Frist, P. Außen/Innenbereich, Dispens § 66 NBAuO, Widerspruchsverfahren, Möglichkeiten für den Mandanten, Grundrechte.

Die Klausur hatte alles - aber schöner Abschluss :).
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Hesse1987
Unregistered
 
#393
15.07.2016, 14:35
Hessen das gleiche.

formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.

Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.

Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO
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GastNds
Unregistered
 
#394
15.07.2016, 14:45
(15.07.2016, 14:35)Hesse1987 schrieb:  Hessen das gleiche.

formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.

Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.

Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO

Ich bin auch über 34 gegangen, aber wegen minimaler Überschreitung von 8m3 eben formell rw. deshalb Vorschläge an den Mandanten, dass Rückbau, was zu diesem Zeitpunkt ja noch möglich war. Alternativ aber Dispensantrag nach § 66 I, II NBauO, wegen minimaler Überschreitung der Werte, Üblichkeit der Umgebung, sodass keine Nachbarinteressen entgegenstanden.

Grüezi.
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GastNds
Unregistered
 
#395
15.07.2016, 15:05
(15.07.2016, 14:45)GastNds schrieb:  
(15.07.2016, 14:35)Hesse1987 schrieb:  Hessen das gleiche.

formelle Illegalität die grundsätzlich ausreicht für intendiertes Ermessen, aber hier atypisch da offensichtlich rechtmäßig nach m.E. .. ich habs als Bebauungszusammenhang und damit Innenbereich eingestuft und dann über Merkmal "einfügen" mit prägendem Ortsbild Grünflächen Weiher Gartenanlagen usw. bejaht.

Praktischer Teil ein Antrag auf Wiederherstellung aW + Widerspruch. Mandanten vorgeschlagen die Grenze von 100 qm einzuhalten und genehmigungsfrei zu bauen.

Anfechtungsklage gegen Kostenentscheidung mit Annex Erstattungsanspruch 113 I 2 VwGO

Ich bin auch über 34 gegangen, aber wegen minimaler Überschreitung von 8m3 eben formell rw. deshalb Vorschläge an den Mandanten, dass Rückbau, was zu diesem Zeitpunkt ja noch möglich war. Alternativ aber Dispensantrag nach § 66 I, II NBauO, wegen minimaler Überschreitung der Werte, Üblichkeit der Umgebung, sodass keine Nachbarinteressen entgegenstanden.

Grüezi.

Vergessen: Dabei noch 47 VwVfG diskutiert und freilich § 44 VwVfG bzgl. der falschen RGL.
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Gast1
Unregistered
 
#396
15.07.2016, 15:18
Wie habt ihr die Problematik mit der abgelaufenen Widerspruchsfrist gelöst oder war das in Nds nicht eingearbeitet
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Nds19
Unregistered
 
#397
15.07.2016, 16:28
Doch, war auch in Nds eingearbeitet.
Widerspruchsfrist (1 Monat) war um einen tag abgelaufen,
aber es galt die Jahresfrist, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, bei uns konnte nach der Belehrung WIderspruch nur bei der Außenstelle der Stadt eingelegt werden, aber natürlichh war dies auch unter der Hauptstelle möglich, die Belehrung also falsch, deshalb Jahresfrist
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Gast
Unregistered
 
#398
15.07.2016, 17:08
Wiedereinsetzung -> unverschuldte Fristvers. wegen § 45 III (H)VwVfG (Anhörung)
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Alösd
Unregistered
 
#399
16.07.2016, 08:53
Was kam inoch NRW? Ich hörte iwas mit Vollstreckung aus Ö.-R. Vertrag? Und es musste u.a. 61 und 12 VwVfG geprüft werden und dann noch etwas Abschleppfall und 80 Abs.5 und AK als zweckmäßiges Vorgehen????
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Gast
Unregistered
 
#400
16.07.2016, 09:38
Leute, ich glaube bzgl der Kosten, die der Mandant tragen sollte, wäre es noch ein 80 V-Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewesen.
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