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  5. Klausuren Juli 2016
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Klausuren Juli 2016
NRW
Unregistered
 
#361
14.07.2016, 16:09
(14.07.2016, 14:19)Wolf Rüdiger schwenke schrieb:  NRW:

I. Zul

1. statthaft Aart: 80a III 2 - 80 V
2. Antragsbef:
Nicht Gebietserhaltung; jedoch RSNG und BImschG
3. Klagegegner: 78 I nr1 alg
4. RSB (+) Klage erhoben

II. Begr

Summarische Prüfung

1. 75 bauO
a) 34 (-) kein bebauungszshg (P) allenfalls mit dem Gewerbegebiet aber da wäre es ok 8 baunvo
b) bimschV (-) grenzwerte werden eingehalten werden
c) Art 6 (-) er kann die Kinder weiter erziehen - kein Eingriff
d) Art 1 (-) feste Regeln, Entfremdung vom kriegsähnlichkeit .. Etc etc
Jedenfalls keine Degradierung zum bloßen Objekt

NE:
Kosten des Verfahrens inkl der des beigeladenen

So grob jedenfalls hoff ich dass das die Lösung ist

Die Zulässigkeit/ Tenor habe ich auch so. Art. 6 und Art. 1 habe ich dann im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots berücksichtigt. Bei Art. 1 GG war meines Erachtens das Problem, ob sich der Antragsteller überhaupt auf die Menschenwürde der Mitspieler berufen konnte. Nach BVerfG ja, siehe Zwergenweitwurffall.

Ein voraussichtlicher Verstoß gegen 18. BImSchV habe ich für die Zeit 20-21 Uhr werktags angenommen, da ich ein allgemeines Wohngebie angenommen habe. Der Verstoß stellt aber keine wesentliche Beeinträchtigung iSv § 3 I BImSchG dar (nur eine Stunde Abweichung von 1 dB(A) oder wie auch immer das heißt, deswegen auch hier kein Verstoß gegen drittschützende Normen.
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NRW ??
Unregistered
 
#362
14.07.2016, 16:13
Hannelores Helfer!
Wie kommt ihr denn zu 34 baugb?

Ausdruck organischer Siedlungsstruktur? Eindruck der Geschlossenheit?
Da waren 135 Meter und Wald dazwischen Huh
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NRW
Unregistered
 
#363
14.07.2016, 16:17
https://openjur.de/u/448920.html der Fall aus NRW

Eine "sehr aktuelle" Rechtsprechung :dodgy:
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Trimm-dich
Unregistered
 
#364
14.07.2016, 16:18
Ich hab zumindest was zu dem Teil mit den Bäumen gefunden.
Das ist tatsächlich eine BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015 – V ZR 229/14

https://openjur.de/u/794841.html
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KlausNRW
Unregistered
 
#365
14.07.2016, 16:24
ich hab in der zulässigkeit im rahmen der befugnis nochmal überlegt, ob der noch nachbar ist wegen der entfernung und dann den nachbarbegriff mal ausgelegt. die klausur hat jedenfalls vom vortrag her eigentlich keinen anlass dazu gegeben, aber die entfernung und die örtlichkeiten. naja, hat dazu jemand was geschrieben?
wie war das mit den zeiten vom gutachter? waren die eingehalten? hab da nicht richtig drauf geachtet?
und noch was: der beklagte war dann vertreten durch den landrat oder wie? war das einfach ein fehlerchen? ich hab es nicht gesehen in dem moment und hab es einfach abgeschrieben, ein blöder korrektor regt sich da sicher drüber auf
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GastNds
Unregistered
 
#366
14.07.2016, 16:31
(14.07.2016, 16:18)Trimm-dich schrieb:  Ich hab zumindest was zu dem Teil mit den Bäumen gefunden.
Das ist tatsächlich eine BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015 – V ZR 229/14

https://openjur.de/u/794841.html


Darin wird §906 iVm. NachbarrechtNRW § 41 mangels Unterschreitung der Abstandsfläche abgelehnt.

Zum aktuellen Fall: Die Bäume kleinsten Bäume (5m) der Waldung standen doch max. 2 oder 3 m entfernt? Damit wäre man nach § 58 NNachbG bei einer Unterschreitung des Mindestabstands.
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NRW
Unregistered
 
#367
14.07.2016, 16:40
Danke NRW !
Das bringt etwas Licht ins Dunkel.


Wie der Aufbau aussehen sollte raff ich aber trotzdem nicht ganz?!

Ungefähr so?

1. § 34 (-)
2. Erklärung, dass Rücksichtnahmegebot aus 15 bauNVO auch gebietsübergreifend gilt?
Und dann Freestyle was das Zeug hält?? Also ElternR, BImSchG bzw die 18. BImSchVO?, Menschenwürde?

Tolles Klausur- blabla at it's finest oder steh ich grad auf dem
Schlauch ?
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Gast1
Unregistered
 
#368
14.07.2016, 16:44
Jaa habs auch alles in § 15 I2 BauNVO gepackt, nur ein faktisches Baugebiet angenommen, da unmittelbare Umgebung geprägt durch das Gewerbegebiet, ob man daraus Mischgebiet machen kann bin ich mit nicht sicher. Bebauungszusammenhang zum Wohngebiet dürfte jedenfalls fehlen
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Trimm-dich
Unregistered
 
#369
14.07.2016, 16:48
(14.07.2016, 16:31)GastNds schrieb:  
(14.07.2016, 16:18)Trimm-dich schrieb:  Ich hab zumindest was zu dem Teil mit den Bäumen gefunden.
Das ist tatsächlich eine BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015 – V ZR 229/14

https://openjur.de/u/794841.html


Darin wird §906 iVm. NachbarrechtNRW § 41 mangels Unterschreitung der Abstandsfläche abgelehnt.

Zum aktuellen Fall: Die Bäume kleinsten Bäume (5m) der Waldung standen doch max. 2 oder 3 m entfernt? Damit wäre man nach § 58 NNachbG bei einer Unterschreitung des Mindestabstands.

Wenn man es genau nimmt wird gesagt, dass der Anspruch schon nicht besteht, weil der Entzug von Licht keine Einwirkung iSv 906 BGB darstellt.
Zudem sei die Beeinträchtigung u.a. Hinzunehmen, weil der Grenzabstand eingehalten wurde...
In unserem Fall waren die Bäume tatsächlich ca. 3m entfernt (laut SV), sodass die Grenzabstände gem 58 Nachbarg nicht eingehalten wurden.
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Der Landrat
Unregistered
 
#370
14.07.2016, 16:53
(14.07.2016, 16:24)KlausNRW schrieb:  ich hab in der zulässigkeit im rahmen der befugnis nochmal überlegt, ob der noch nachbar ist wegen der entfernung und dann den nachbarbegriff mal ausgelegt. die klausur hat jedenfalls vom vortrag her eigentlich keinen anlass dazu gegeben, aber die entfernung und die örtlichkeiten. naja, hat dazu jemand was geschrieben?
wie war das mit den zeiten vom gutachter? waren die eingehalten? hab da nicht richtig drauf geachtet?
und noch was: der beklagte war dann vertreten durch den landrat oder wie? war das einfach ein fehlerchen? ich hab es nicht gesehen in dem moment und hab es einfach abgeschrieben, ein blöder korrektor regt sich da sicher drüber auf

Ich scheiß auf das Gutachten!
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