21.09.2020, 12:06
Hallo,
Ich habe gerade die erste Akte in meiner Strafstation zu erledigen. Ich erlasse einen Strafbefehl möchte aber gleichzeitig eine tatmehrheitlich begangene Ordnungswidrigkeit mit ahnden.
Ich weiß nur nicht so recht, wie Ich das in den Aufbau integrieren soll.
Hat jemand vielleicht eine Idee und kann mit weiter helfen?
Vielen Dank!
Ich habe gerade die erste Akte in meiner Strafstation zu erledigen. Ich erlasse einen Strafbefehl möchte aber gleichzeitig eine tatmehrheitlich begangene Ordnungswidrigkeit mit ahnden.
Ich weiß nur nicht so recht, wie Ich das in den Aufbau integrieren soll.
Hat jemand vielleicht eine Idee und kann mit weiter helfen?
Vielen Dank!
21.09.2020, 18:03
Aus der Praxis kenne ich es so, dass vom Aufbau her vorgegangen wird wie bei normaler Tatmehrheit, dass aber bei der OWi logischerweise nicht 'strafbar als xy', sondern 'zu ahnden als Ordnungswidrigkeit gem. xy' steht und am Ende § 53 StGB und § 46 OWiG aufgeführt werden.
23.09.2020, 22:52
Wenn du den SB "erlässt", machst du wohl Station beim Gericht? Dann sollte der Entwurf ja von der StA drin sein.
Davon unabhängig gilt das von Vorposter genannte. Wobei ich wohl idR großzügig von 47 OWiG Gebrauch machen würde
Davon unabhängig gilt das von Vorposter genannte. Wobei ich wohl idR großzügig von 47 OWiG Gebrauch machen würde
28.09.2020, 17:51
Wie geht man denn im Plädoyer vor, wenn man Straftat (z.B. 142) und tatmehrheitliche OWi (49 I Nr. 1 StVO) hat und beides gegeben ist?
Sagt man bei der rechtlichen Würdigung neben 142 auch was zur OWi? Und wo bringt man die Rechtsfolge der OWi (Bußgeld) unter?
Sagt man bei der rechtlichen Würdigung neben 142 auch was zur OWi? Und wo bringt man die Rechtsfolge der OWi (Bußgeld) unter?