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Klausuren Juli 2016
Gast
Unregistered
 
#301
12.07.2016, 19:16
Ja, keine Übersendung oder Durchschrift an Frau Dr. Lackner. Allerdings Info, dass man sich als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde der Sache angenommen hat. Das ist ausreichend und praktikabel
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Auchdabei
Unregistered
 
#302
12.07.2016, 19:23
Unterstelle wir mal, das wäre zutreffend. Weshalb sollte dann bei Nichtvornahme des Einschreitens der KAB sämtliche Überlegungen zur Negation in den Vermerk? Die müssten, würde man den Arbeitsaufträge anders verstehen, dann gegenüber Lackner dargestellt werden. Zwangsweise dann aber erneut im Vermerk. Untypisch.
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Gast
Unregistered
 
#303
12.07.2016, 19:26
Schon, allerdings hätte man auch für den Fall des Vermerks bei Negation ein schlichtes Schreiben an Frau Lackner machen können, ohne erneut ausführlich zu werden. Man hätte ihr einfach mitgeteilt, dass man die Angelegenheit geprüft hat und ein Einschreiten nicht in Betracht kommt. Kurz und gut.
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Auchdabei
Unregistered
 
#304
12.07.2016, 19:37
(12.07.2016, 19:26)Gast schrieb:  Schon, allerdings hätte man auch für den Fall des Vermerks bei Negation ein schlichtes Schreiben an Frau Lackner machen können, ohne erneut ausführlich zu werden. Man hätte ihr einfach mitgeteilt, dass man die Angelegenheit geprüft hat und ein Einschreiten nicht in Betracht kommt. Kurz und gut.

Eine unbegründete Entscheidung der B, die dem Behehr nicht entspricht, aber jeglicher Begründung entbehrt. Eine typische verwaltungspraktische Handhabung.
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Gast
Unregistered
 
#305
12.07.2016, 19:41
Hauptsache du hast alles richtig und 18 Punkte
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Gast
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#306
12.07.2016, 20:53
(12.07.2016, 19:26)Gast schrieb:  Schon, allerdings hätte man auch für den Fall des Vermerks bei Negation ein schlichtes Schreiben an Frau Lackner machen können, ohne erneut ausführlich zu werden. Man hätte ihr einfach mitgeteilt, dass man die Angelegenheit geprüft hat und ein Einschreiten nicht in Betracht kommt. Kurz und gut.



Jupp, so hab ich das auch gelernt
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Gast
Unregistered
 
#307
12.07.2016, 21:15
Im Kaiserskript stehts auch so.. An Beschwerdeführer nur ein kurzes Schreiben.
Hab ich zwar leider nicht gemacht, sondern schön ausführlich und dafür dann nicht im Vermerk.. Aber Hauptsache es steht irgendwo!
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RefNRW
Junior Member
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Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2016
#308
12.07.2016, 22:23
Klausurtaktisch musste man ja den richterlichen Hinweis verwursten.
Praktisch ist die Datenschutzerklärung ja eine "recht" mit den Daten umzugehen. Hab das auch nicht begründet. (Der Klausurstellerhinweis war ja der, dass andere Daten verkaufen.)
Mmh müsste man jetzt nochmal den Fischer konsultieren oder Beck online .. Beides nicht zur Hand :sleepy:
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.07.2016, 22:24 von RefNRW.)
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Beaver
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#309
13.07.2016, 01:17
Keine Ahnung, wieso ihr da Raub oder nen Fass wegen einer räuberischen Erpressung aufgemacht habt.... Keine Ahnung... Aber das klingt irgendwie abwegig! Die Vermögensgeschichte wäre zu konstruiert. Das gab der Vermerk in keiner Weise her m.E.!
30 I, 239b war (+), da Anforderungen an das unvollkommen zweiaktige Delikt erfüllt.
211 laut BGH (+), aber Begründung dünne! Totschlag finde ich vertretbar. EQ 227 find ich wegen der Indizwirkung der objektiv besonders gefährlichen Gewalthandlung auch dünne, aber hinbiegbar!
sonst war da für nix Raum find ich!
Ich hab einen Raub prüfen sehen....

Fandet ihr die Klausur schwer?
Zur S1 zeitlicher Luxus!
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Steinofenpizza
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#310
13.07.2016, 07:25
(12.07.2016, 15:44)HessenJuri schrieb:  An alle die im Tatkomplex I versuchte Anstiftung zum Raub oder zur Erpressung haben : wie habt ihr denn die Zueignungsabsicht bzw die Nachteilzufügung im Vermögen des Zeugen Weigel bejaht?

habe 239b, 30 I aber war mir der stabilen Zwischenlage auch unsicher, habe gesagt durch das Abschließen der Tür und danach erst Beginn der Nötigungshandlung war diese stabile Lage gegeben -.-

im Tatkomplex 2 hab ich KV mit Todesfolge, da kein Vorsatz zur Törung eines Menschen. aber alles sehr verwirrend

Das war der vorgesehene Lösungsweg!
Dann macht der Hinweis nach § 265 StPO auch Sinn.
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