16.09.2020, 10:47
Wer kann auch noch nicht realisieren, dass es tatsächlich vorbei ist? Kommt mir komisch vor, heute zuhause zu sein :D
16.09.2020, 13:42
(16.09.2020, 09:25)Gast schrieb:(16.09.2020, 09:15)Gast schrieb:(16.09.2020, 08:47)E.B. schrieb: Ja. Das lief auch in NRW.Ich habe ein MD-Schreiben angefertigt. Die ImSchGenehmigung wurde nach meiner Prüfung rechtmäßig erteilt. Über §6 BImS hG kam ich ins Baurecht und dort zu §35 Abs. 1 BauGB. Und nach meiner Prüfung standen keine Belange entgegen. Ich habe bei der Prüfung des Entgegenstehens die Anforderungen aus der TA-Lärm an die geplante Anlage abgeklopft und kam zum Ergebnis, dass diese Anforderungen eingehalten wurden (also Vorbelastung, Zwischenwert, opt. Beeinträchtigung, Gebietscjarakter usw.) Und dort habe ich kurz besprochen, inwieweit aus der TA-Lärm überhaupt solche Vorgaben entnommen werden können.
Ich fand die Klausur schwer zu lösen.
Was habt ihr im praktischen Teil gemacht?
Mandantenschreiben oder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz?
Vielleich hat ja einer oder eine Lust ihr Lösung zu präsentieren. Würde mich sehr interessieren.
Ich hab auch nen Mandantenschreiben - hab die ganze Zeit nach inem
Fehler gesucht, weil mein AG Leiter immer gesagt bloß kein Mandantenschreiben im VerwR aber hab keinen Fehler gefunden. Optisch nichts weil ja nach der abgedruckten Rsprs weit genug weg und Lärm war aufgrund der Gemengenlage auch oke - habt ihr die Vorbildwirkung angesprochen?
Hatte auch im kopf bloß nicht Mandanten schreiben. Hab dann improvisiert und gesagt die hätten trotz der Entfernung noch genau gucken müssen und sich nicht nur auf die Vermutung stützen. Dann Prognose ob nach Vortrag der Mandantin diese Vermutung Vlt zu entkräften. Und dann gesagt aktuell ohne EinzelfallPrüfung rw, aber im Ergebnis nur Zeitgewinn.
(Kp oh das so viel Sinn macht aber so hatte ich immerhin was zu schreiben in den ZMK).
Also gehofft über einen Antrag noch paar Punkte zu sammeln nach mäßigem Gutachten.
Aber egal geschafft Leute!!!!
16.09.2020, 14:21
Ich habe einen 80a/80 V Antrag geprüft. In der Zulässigkeit bei der Befugnis die drittschützenden Normen geprüft (35 BauGB/ 3 Bimschg und 15 BauNVO, die planungsrechtliche Beurteilung der Lage war ja vorgegeben und habe ich auch nachher nur ganz knapp bejaht) und dann die Möglichkeit der Widerspruchs nocht thematisiert (Insb Frist).
Ich weiß nicht ob die Klausur als "Anwaltsaufgabe" extra so gemacht war oder ob da einfach jemand die Klausur extra schlecht erstellt hat.
Ich hatte große Probleme nachzuvollziehen, was der SV da genau und auf welcher Grundlage gemacht hat. Er hat ja sinngemäß geschrieben, "Landratsamt hat gesagt da ist eine Gemengelage, deshalb war ein Mittelwert zu ermitteln, der ist ok". Woran ich auch sehr lange gesessen habe, war die Frage der Immissionspunkte, da habe ich auch die TA Lärm einfach nicht verstanden. IE habe ich beides einfach so hingenommen und den 41db Wert nachts genommen, der aber aufgrund der Gemengelage in dem Einzelfall ja auch um mehr als das überschritten sein kann, daneben handelt es sich ja auch um ein privilegiertes Vorhaben.
Hinsichtlich der Höhe war mE mit dem OVG NRW die WEA nicht unzumutbar.
Ich hab dann auch ein (kurzes :/) Mandantenschreiben gemacht und darauf verwiesen, dass ein streitiges Verfahren im Zweifel sehr teuer wird. Sollten weitere WEAs geplant werden soll sie sich wieder melden.
Man hätte hier theoretisch schön in die TA Lärm reinprüfen können, aber wegen der (extra komplizierten?) Darstellung ist es bei mir in der Mitte dann sehr unsauber geworden, wo man die Einzelfallprüfung vornehmen musste... :dodgy:
Ich weiß nicht ob die Klausur als "Anwaltsaufgabe" extra so gemacht war oder ob da einfach jemand die Klausur extra schlecht erstellt hat.
Ich hatte große Probleme nachzuvollziehen, was der SV da genau und auf welcher Grundlage gemacht hat. Er hat ja sinngemäß geschrieben, "Landratsamt hat gesagt da ist eine Gemengelage, deshalb war ein Mittelwert zu ermitteln, der ist ok". Woran ich auch sehr lange gesessen habe, war die Frage der Immissionspunkte, da habe ich auch die TA Lärm einfach nicht verstanden. IE habe ich beides einfach so hingenommen und den 41db Wert nachts genommen, der aber aufgrund der Gemengelage in dem Einzelfall ja auch um mehr als das überschritten sein kann, daneben handelt es sich ja auch um ein privilegiertes Vorhaben.
Hinsichtlich der Höhe war mE mit dem OVG NRW die WEA nicht unzumutbar.
Ich hab dann auch ein (kurzes :/) Mandantenschreiben gemacht und darauf verwiesen, dass ein streitiges Verfahren im Zweifel sehr teuer wird. Sollten weitere WEAs geplant werden soll sie sich wieder melden.
Man hätte hier theoretisch schön in die TA Lärm reinprüfen können, aber wegen der (extra komplizierten?) Darstellung ist es bei mir in der Mitte dann sehr unsauber geworden, wo man die Einzelfallprüfung vornehmen musste... :dodgy:
16.09.2020, 16:09
(10.09.2020, 17:17)GastHe schrieb:(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Ich habe 306a ii StGB ebenfalls geprüft unter dem gleichen Gedanke, keine Ahnung ob das gewollt war. Weiß auch den genauen Wortlaut des Vermerks nicht mehr. Aber andernfalls dürfte man ja auch sonst 211 stgb strengenommen nicht prüfen, weil der ja letztendlich auch mit dem Anzünden der Scheune begann :D
Ich habe die Klausur nicht mitgeschrieben, aber klingt wie BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - 2 StR 415/19.
16.09.2020, 16:09
Leute war die Behörde eigentlich für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig? Da stand ja Landrat-Abteilung Umwelt. Müsste doch die untere Bauaufsichtsbehörde sein.
16.09.2020, 16:13
(10.09.2020, 17:17)GastHe schrieb:(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Ich habe 306a ii StGB ebenfalls geprüft unter dem gleichen Gedanke, keine Ahnung ob das gewollt war. Weiß auch den genauen Wortlaut des Vermerks nicht mehr. Aber andernfalls dürfte man ja auch sonst 211 stgb strengenommen nicht prüfen, weil der ja letztendlich auch mit dem Anzünden der Scheune begann :D
Ich habe die Klausur nicht mitgeschrieben, aber klingt wie BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - 2 StR 415/19.
16.09.2020, 16:28
16.09.2020, 16:34
(16.09.2020, 14:21)GJPAGastlichkeit schrieb: Ich habe einen 80a/80 V Antrag geprüft. In der Zulässigkeit bei der Befugnis die drittschützenden Normen geprüft (35 BauGB/ 3 Bimschg und 15 BauNVO, die planungsrechtliche Beurteilung der Lage war ja vorgegeben und habe ich auch nachher nur ganz knapp bejaht) und dann die Möglichkeit der Widerspruchs nocht thematisiert (Insb Frist).
Ich weiß nicht ob die Klausur als "Anwaltsaufgabe" extra so gemacht war oder ob da einfach jemand die Klausur extra schlecht erstellt hat.
Ich hatte große Probleme nachzuvollziehen, was der SV da genau und auf welcher Grundlage gemacht hat. Er hat ja sinngemäß geschrieben, "Landratsamt hat gesagt da ist eine Gemengelage, deshalb war ein Mittelwert zu ermitteln, der ist ok". Woran ich auch sehr lange gesessen habe, war die Frage der Immissionspunkte, da habe ich auch die TA Lärm einfach nicht verstanden. IE habe ich beides einfach so hingenommen und den 41db Wert nachts genommen, der aber aufgrund der Gemengelage in dem Einzelfall ja auch um mehr als das überschritten sein kann, daneben handelt es sich ja auch um ein privilegiertes Vorhaben.
Hinsichtlich der Höhe war mE mit dem OVG NRW die WEA nicht unzumutbar.
Ich hab dann auch ein (kurzes :/) Mandantenschreiben gemacht und darauf verwiesen, dass ein streitiges Verfahren im Zweifel sehr teuer wird. Sollten weitere WEAs geplant werden soll sie sich wieder melden.
Man hätte hier theoretisch schön in die TA Lärm reinprüfen können, aber wegen der (extra komplizierten?) Darstellung ist es bei mir in der Mitte dann sehr unsauber geworden, wo man die Einzelfallprüfung vornehmen musste... :dodgy:
Ich habe gesagt, dass die Annahme einer Gemengelage fehlerhaft war, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und deshalb ein Überschreiten der Nachtwerte bejaht. War einfach mega verwirrend, mal schauen, was das wird.
16.09.2020, 16:53
(16.09.2020, 16:34)Gast Hessen schrieb:(16.09.2020, 14:21)GJPAGastlichkeit schrieb: Ich habe einen 80a/80 V Antrag geprüft. In der Zulässigkeit bei der Befugnis die drittschützenden Normen geprüft (35 BauGB/ 3 Bimschg und 15 BauNVO, die planungsrechtliche Beurteilung der Lage war ja vorgegeben und habe ich auch nachher nur ganz knapp bejaht) und dann die Möglichkeit der Widerspruchs nocht thematisiert (Insb Frist).
Ich weiß nicht ob die Klausur als "Anwaltsaufgabe" extra so gemacht war oder ob da einfach jemand die Klausur extra schlecht erstellt hat.
Ich hatte große Probleme nachzuvollziehen, was der SV da genau und auf welcher Grundlage gemacht hat. Er hat ja sinngemäß geschrieben, "Landratsamt hat gesagt da ist eine Gemengelage, deshalb war ein Mittelwert zu ermitteln, der ist ok". Woran ich auch sehr lange gesessen habe, war die Frage der Immissionspunkte, da habe ich auch die TA Lärm einfach nicht verstanden. IE habe ich beides einfach so hingenommen und den 41db Wert nachts genommen, der aber aufgrund der Gemengelage in dem Einzelfall ja auch um mehr als das überschritten sein kann, daneben handelt es sich ja auch um ein privilegiertes Vorhaben.
Hinsichtlich der Höhe war mE mit dem OVG NRW die WEA nicht unzumutbar.
Ich hab dann auch ein (kurzes :/) Mandantenschreiben gemacht und darauf verwiesen, dass ein streitiges Verfahren im Zweifel sehr teuer wird. Sollten weitere WEAs geplant werden soll sie sich wieder melden.
Man hätte hier theoretisch schön in die TA Lärm reinprüfen können, aber wegen der (extra komplizierten?) Darstellung ist es bei mir in der Mitte dann sehr unsauber geworden, wo man die Einzelfallprüfung vornehmen musste... :dodgy:
Ich habe gesagt, dass die Annahme einer Gemengelage fehlerhaft war, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und deshalb ein Überschreiten der Nachtwerte bejaht. War einfach mega verwirrend, mal schauen, was das wird.
hab ich auch. Dann aber diese Ausnahme von 1dB(A) angenommen bei Gesamtberechnung und Sicherstellung, dass nicht mehr als 1 dB(A), weil der Nachtmodus ja automatisch eingestellt sein sollte
16.09.2020, 18:24
(16.09.2020, 16:53)Gast schrieb:(16.09.2020, 16:34)Gast Hessen schrieb:(16.09.2020, 14:21)GJPAGastlichkeit schrieb: Ich habe einen 80a/80 V Antrag geprüft. In der Zulässigkeit bei der Befugnis die drittschützenden Normen geprüft (35 BauGB/ 3 Bimschg und 15 BauNVO, die planungsrechtliche Beurteilung der Lage war ja vorgegeben und habe ich auch nachher nur ganz knapp bejaht) und dann die Möglichkeit der Widerspruchs nocht thematisiert (Insb Frist).
Ich weiß nicht ob die Klausur als "Anwaltsaufgabe" extra so gemacht war oder ob da einfach jemand die Klausur extra schlecht erstellt hat.
Ich hatte große Probleme nachzuvollziehen, was der SV da genau und auf welcher Grundlage gemacht hat. Er hat ja sinngemäß geschrieben, "Landratsamt hat gesagt da ist eine Gemengelage, deshalb war ein Mittelwert zu ermitteln, der ist ok". Woran ich auch sehr lange gesessen habe, war die Frage der Immissionspunkte, da habe ich auch die TA Lärm einfach nicht verstanden. IE habe ich beides einfach so hingenommen und den 41db Wert nachts genommen, der aber aufgrund der Gemengelage in dem Einzelfall ja auch um mehr als das überschritten sein kann, daneben handelt es sich ja auch um ein privilegiertes Vorhaben.
Hinsichtlich der Höhe war mE mit dem OVG NRW die WEA nicht unzumutbar.
Ich hab dann auch ein (kurzes :/) Mandantenschreiben gemacht und darauf verwiesen, dass ein streitiges Verfahren im Zweifel sehr teuer wird. Sollten weitere WEAs geplant werden soll sie sich wieder melden.
Man hätte hier theoretisch schön in die TA Lärm reinprüfen können, aber wegen der (extra komplizierten?) Darstellung ist es bei mir in der Mitte dann sehr unsauber geworden, wo man die Einzelfallprüfung vornehmen musste... :dodgy:
Ich habe gesagt, dass die Annahme einer Gemengelage fehlerhaft war, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und deshalb ein Überschreiten der Nachtwerte bejaht. War einfach mega verwirrend, mal schauen, was das wird.
hab ich auch. Dann aber diese Ausnahme von 1dB(A) angenommen bei Gesamtberechnung und Sicherstellung, dass nicht mehr als 1 dB(A), weil der Nachtmodus ja automatisch eingestellt sein sollte
In welchem Bundesland habt ihr geschrieben? Ich hab irgendwie keine Überschreitung gesehen.