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Klausuren Juli 2016
Beaver
Unregistered
 
#171
08.07.2016, 16:07
(08.07.2016, 15:54)Gast schrieb:  http://openjur.de/u/65525.html

Wohl das Ergebnis der Klausur aus NRW!

Ne ganz sicher nicht!
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Hesse1987
Unregistered
 
#172
08.07.2016, 16:10
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch vererbbar laut BAG, da reiner Geldanspruch.

Bin zu einer Teilabweisung für das Urlaubsjahr 2013 gekommen, wegen Ablauf 15 Monate nach Urlaubsjahr. Somit innerprozessuale Bedingung (Fall des teilweisen Misserfolges des Klageantrags zu 2) eingetreten und deshalb die Hilfswiderklage geprüft, aber unbegründet abgewiesen nach meiner Lösung
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Hesse1987
Unregistered
 
#173
08.07.2016, 16:11
BAG, Urt. vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14, BeckRS 2015, 73472
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Gast
Unregistered
 
#174
08.07.2016, 16:15
Mensch, Hesse1987! Vielen Dank! Ich hab es ganz genau wie Du gemacht, dachte nur meine Lösung wäre falsch. Also keine Hilfsaufrechnung oder so?
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Hesse1987
Unregistered
 
#175
08.07.2016, 16:21
Nee habe nur die hilfswiderklage geprüft, eine Aufrechnung wurde nicht erklärt, sofern ichs nicht übersehen habe
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Hessen
Unregistered
 
#176
08.07.2016, 16:25
also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.

Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.

Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.

Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
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hessken
Unregistered
 
#177
08.07.2016, 16:27
(08.07.2016, 16:02)Verwirrt schrieb:  An die Hessen: Die Beklagte hatte bei uns ihre Widerklage an das Unterliegen der Klägerin mit dem Antrag zu 2) geknüpft, also eine Hilswiderklage. Ich meine irgendwo aber auch etwas von "rechne auf" gelesen zu haben. Ich hatte bisher nur das Vergnügen mit Hilfswiderklagen über die entschieden werden musste, wenn eine Hilfsaufrechnung nicht durchging. Wie habt ihr das bei uns interpretiert? Die Hilfswiderklage war ja ausdrücklich an das Unterliegen (also mind. Teilunterliegen) mit dem Klageantrag zu 2) geknüpft.... War da irgendwo eine Hilfsaufrechnung?

Leider wusste ich zu Klageantrag 2) nur, dass
mit den 15 Monaten, aber nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererblich ist. Ich kam deshalb nur zu einem Teilunterliegen mit den 2. Antrag.

Wer weiß mehr?

Ist vererblich. Steht ausdrücklich im Palandt und die Klägerin hatte auch Recht, dass da ne Anwartschaft erworben wird, die nicht einfach wegfällt.

Es war ne Hilfsaufrechnung. Die Hilfswiderklage war daran geknüpft, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 2. nicht durchdringt. Ich habe ihr 4000 zugesprochen da nach EuGH Rspr unionskonforme Auslegung blabla für Kalenderjahre 2014 und 2015 voll und 2013 abgelehnt, weil der Ansprach zum 31.03.2015 verfallen war. Deshalb habe ich die Aufrechnung mit der Forderung auch in der Hilfsaufrechnung geprüft. Wenn Antrag zu 2. bei dir gar nicht durchgegangen ist, dann musstest du die Aufrechnung in der Hilfswiderklage ansprechen. Aber in den Tatbestand musste beides rein.
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hessken
Unregistered
 
#178
08.07.2016, 16:31
(08.07.2016, 16:25)Hessen schrieb:  also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.

Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.

Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.

Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]

Primäraufrechnung nur, wenn die Forderung von der Klägerin unbestritten gewesen wäre.
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Hesse1987
Unregistered
 
#179
08.07.2016, 16:33
Habt ihr das als Einmalbedingung also AGB oder als Individualabrede eingestuft... Ich habs als AGB und Verstoß gegen § 307 angesehen unangemessen benachteiligend
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alösd
Unregistered
 
#180
08.07.2016, 16:35
Ey - was ging in NRW?
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