10.09.2020, 17:27
10.09.2020, 17:30
(10.09.2020, 17:26)Gast Hessen schrieb:Ich glaube wir haben die gleiche Klausur geschrieben :D Same here :D Gerade der Aspekt, dass sie nur zufällig aufgewacht ist durch einen Albtraum und fast wieder einschlief sprach für mich auch eindeutig dafür.(10.09.2020, 17:17)GastHe schrieb:(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Ich habe 306a ii StGB ebenfalls geprüft unter dem gleichen Gedanke, keine Ahnung ob das gewollt war. Weiß auch den genauen Wortlaut des Vermerks nicht mehr. Aber andernfalls dürfte man ja auch sonst 211 stgb strengenommen nicht prüfen, weil der ja letztendlich auch mit dem Anzünden der Scheune begann :D
Haha stimmt, kein blöder Gedanke. Merke ich mir für den Fall einer Prüfungsanfechtung. :D
Ich bin halt auch auf den 306a II gesprungen, weil der Sachverhalt da ja auch was für hergegeben hat. Die Schilderung der zeugen, wie sie da in allerletzte Minute raus sind, es ja quasi vom Zufall abhing, ob sie verletzt werden oder nicht. Wüsste nicht an welcher Stelle man das sonst hätte verwursten sollen.
10.09.2020, 17:32
10.09.2020, 17:34
(10.09.2020, 17:26)Gast schrieb:(10.09.2020, 17:22)Gast schrieb:Es ging bei der Diskussion die ganze Zeit nur um NRW(10.09.2020, 17:20)Gast schrieb:(10.09.2020, 17:01)GastMast schrieb: Ich hab den Satz zwar nicht gelesen, da ich nicht mitgeschrieben habe. Aber wenn dort sowas stand wie
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
Das ist ja die Diskussion die wir hier führen. Einige haben KV geprüft wobei es da wenig im SV gab mE. Andere die Brandstiftung. Je nach Interpretation des Vermerks.
Wen meinst du mit "andere". Bist du aus Hessen oder NRW? Wäre immer ganz gut, das mit zu erwähnen
okay. Aber der Schwerpunkt der Klausur lag ja sowieso beim versuchten Mord oder?
Habt ihr dann die Beweisverwertungsprobleme alle hintereinander angesprochen? In welchem Tatbestandsmerkmal?
10.09.2020, 17:34
Ohh man mir ist gerade aufgefallen, dass ich im abstrakten anklagesatz nur geschrieben habe einen Menschen zu töten, obwohl ich Mord für alle angenommen habe. Ich bin so doof. Hab einfach strikt das Gesetz abgeschrieben.
Ich hoffe das wird nicht allzu streng bewertet
Ich hoffe das wird nicht allzu streng bewertet
10.09.2020, 17:40
(10.09.2020, 17:32)Gast Hessen schrieb:(10.09.2020, 17:25)Gast schrieb: Habt ihr habgier auch bezüglich der schwester und dem neffen bejaht? Reicht dafür dolus eventualis oder hätte er mit Absicht auch denen ggü handeln müssen?.
Ich meine iwo oben meinte die Habgier dringt durch. Kommt drauf an wie man es argumentiert denke ich. Inzwischen denke ich eher, ich hätte die Merkmale bzgl der anderen beiden restriktiver auslegen sollen um zum Totschlag zu kommen. Ach, keine Ahnung.
Urteil oder Revision?
10.09.2020, 17:43
Hat jemand den SV von der heutigen S-1 Klausur in NRW. Danke :)
10.09.2020, 17:44
Wie gesagt, erst Urteil schreiben und das dann in der Revision prüfen
10.09.2020, 17:52
Muss man fürs Urteil irgendwas können außer Aufbau und Tenor/Rubrum?
Da wird doch im Grunde das selbe abgeprüft wie in der Anklage...
Da wird doch im Grunde das selbe abgeprüft wie in der Anklage...
10.09.2020, 18:08
(10.09.2020, 16:39)Gast Hessen schrieb:oh man stimmt ich bin die ganze bei 306a I und weil da Gebäude , das zur Wohnung bestimmt ist steht. weiss ehrlich gesagt auch nicht, ob man dann den 306a II prüfen sollte, da es ja auf die Scheune also 306 I Nr. 1 abzielt. hab nur den 306a I Nr. 1 ungeprüft und bin dann raus da es kein einheitliches Gebäude war. dat war es dann auch schon bei mir.(10.09.2020, 16:36)Gast schrieb:(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Unter welche Nummer des 306 fällt denn die Scheune?
Nr 1, ein Gebäude? :) Habe nicht im Kommentar geguckt, aber dachte es hat wände und ein Dach, also Gebäude haha. Aber wie gesagt, ohnehin umsonst geprüfte, von daher.