10.09.2020, 16:55
Die Hinweise (die es beim GJPA nicht gab) können ja eigentlich nur klarstellend gemeint gewesen sein.
Die versuchten 223/224 (alle unverletzt?) werden ja im Wege der Gesetzeskonkurrenz vom versuchten Mord verdrängt, da braucht es auch so nur einen Satz.
Und da die Scheune (jedenfalls im GJPA) ja ausdrücklich direkt ans Haus grenzte und lt SV auch sofort ebenfalls Feuer gefangen hat und es keinerlei Hinweise zur Fremdheit oä der Gebäude gab, hat der B den Brand am Wohngebäude schon mit Inbrandsetzen der Scheune gelegt. Die Abgrenzungsfrage was jetzt in Brand geraten ist stellte sich nicht. 306b II konsumiert doch dann alles andere.
Nur was war mit diesem Ehevertrag los? (ausser der Habgier)
Die versuchten 223/224 (alle unverletzt?) werden ja im Wege der Gesetzeskonkurrenz vom versuchten Mord verdrängt, da braucht es auch so nur einen Satz.
Und da die Scheune (jedenfalls im GJPA) ja ausdrücklich direkt ans Haus grenzte und lt SV auch sofort ebenfalls Feuer gefangen hat und es keinerlei Hinweise zur Fremdheit oä der Gebäude gab, hat der B den Brand am Wohngebäude schon mit Inbrandsetzen der Scheune gelegt. Die Abgrenzungsfrage was jetzt in Brand geraten ist stellte sich nicht. 306b II konsumiert doch dann alles andere.
Nur was war mit diesem Ehevertrag los? (ausser der Habgier)
10.09.2020, 17:01
Ich hab den Satz zwar nicht gelesen, da ich nicht mitgeschrieben habe. Aber wenn dort sowas stand wie
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
10.09.2020, 17:17
(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Ich habe 306a ii StGB ebenfalls geprüft unter dem gleichen Gedanke, keine Ahnung ob das gewollt war. Weiß auch den genauen Wortlaut des Vermerks nicht mehr. Aber andernfalls dürfte man ja auch sonst 211 stgb strengenommen nicht prüfen, weil der ja letztendlich auch mit dem Anzünden der Scheune begann :D
10.09.2020, 17:20
(10.09.2020, 17:01)GastMast schrieb: Ich hab den Satz zwar nicht gelesen, da ich nicht mitgeschrieben habe. Aber wenn dort sowas stand wie
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
Das ist ja die Diskussion die wir hier führen. Einige haben KV geprüft wobei es da wenig im SV gab mE. Andere die Brandstiftung. Je nach Interpretation des Vermerks.
10.09.2020, 17:21
Morgen Urteil oder Revision?
10.09.2020, 17:22
(10.09.2020, 17:20)Gast schrieb:(10.09.2020, 17:01)GastMast schrieb: Ich hab den Satz zwar nicht gelesen, da ich nicht mitgeschrieben habe. Aber wenn dort sowas stand wie
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
Das ist ja die Diskussion die wir hier führen. Einige haben KV geprüft wobei es da wenig im SV gab mE. Andere die Brandstiftung. Je nach Interpretation des Vermerks.
Wen meinst du mit "andere". Bist du aus Hessen oder NRW? Wäre immer ganz gut, das mit zu erwähnen
10.09.2020, 17:22
Erst Urteil, dann in der Revision die eigenen Fehler prüfen, fänd ich gut.
10.09.2020, 17:25
Habt ihr habgier auch bezüglich der schwester und dem neffen bejaht? Reicht dafür dolus eventualis oder hätte er mit Absicht auch denen ggü handeln müssen?
10.09.2020, 17:26
(10.09.2020, 17:22)Gast schrieb:Es ging bei der Diskussion die ganze Zeit nur um NRW(10.09.2020, 17:20)Gast schrieb:(10.09.2020, 17:01)GastMast schrieb: Ich hab den Satz zwar nicht gelesen, da ich nicht mitgeschrieben habe. Aber wenn dort sowas stand wie
„Delikte nach dem 17. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen“
hätte man - sofern man es denn so verstehen möchte - genau genommen auch die KV-Delikte prüfen müssen (da ja nur alle Abschnitte nach dem 17. also dieser nicht selbst ausgeschlossen sind).
Das wäre, da es scheinbar auch um Brandstiftung ging, etwas unlogisch.
Das ist ja die Diskussion die wir hier führen. Einige haben KV geprüft wobei es da wenig im SV gab mE. Andere die Brandstiftung. Je nach Interpretation des Vermerks.
Wen meinst du mit "andere". Bist du aus Hessen oder NRW? Wäre immer ganz gut, das mit zu erwähnen
10.09.2020, 17:26
(10.09.2020, 17:17)GastHe schrieb:(10.09.2020, 16:32)Gast Hessen schrieb: Habe auch dreifachen versuchen Mord und schwere Brandstiftung, 306a II. Aber jetzt denke ich, dass es vielleicht nicht richtig war, weil ich den 306a II aufgrund des Anzündens der Scheune bejaht habe und die sollte man ja nicht prüfen. Andererseits schützt der 306a II als konkretes Gefährdungsdelikt die Gesundheit der Bewohner. Hm. Naja, wenn dann habe ich den part halt umsonst geschrieben und verärgere den Korrektor, weil ich mich nicht an den Bearbeitervermerk gahalten habe.
Ich habe 306a ii StGB ebenfalls geprüft unter dem gleichen Gedanke, keine Ahnung ob das gewollt war. Weiß auch den genauen Wortlaut des Vermerks nicht mehr. Aber andernfalls dürfte man ja auch sonst 211 stgb strengenommen nicht prüfen, weil der ja letztendlich auch mit dem Anzünden der Scheune begann :D
Haha stimmt, kein blöder Gedanke. Merke ich mir für den Fall einer Prüfungsanfechtung. :D
Ich bin halt auch auf den 306a II gesprungen, weil der Sachverhalt da ja auch was für hergegeben hat. Die Schilderung der zeugen, wie sie da in allerletzte Minute raus sind, es ja quasi vom Zufall abhing, ob sie verletzt werden oder nicht. Wüsste nicht an welcher Stelle man das sonst hätte verwursten sollen.