04.09.2020, 15:38
(04.09.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:28)gastgast schrieb: habt ihr auch umfassend Rücktritt geprüft? vor allem die, die einen Gewährleistungsausschluss angenommen haben?
Und Ansprüche des Käufers? und Gegenansprüche des Mandanten? ich hatte für das alles am Ende so gut wie keine Zeit
Die gegen Ansprüche des Mandanten waren doch erlassen laut Bearbeiter Vermerk
Dem Mandantenbegehren (NRW) konnte entnommen werden, dass der Mandant auch wissen wollte, ob bei einem etwaigen Rücktritt er auch Ansprüche gegen den Käufer hätte. Prozessual, sprich in den ZME, hätte man nur nichts weiter dazu schreiben müssen, z.B. Drittwiderklage oder sowas (falls er Anspruch hätte)
04.09.2020, 15:38
(04.09.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:28)gastgast schrieb: habt ihr auch umfassend Rücktritt geprüft? vor allem die, die einen Gewährleistungsausschluss angenommen haben?
Und Ansprüche des Käufers? und Gegenansprüche des Mandanten? ich hatte für das alles am Ende so gut wie keine Zeit
Die gegen Ansprüche des Mandanten waren doch erlassen laut Bearbeiter Vermerk
Nur der praktische Teil
04.09.2020, 15:40
(04.09.2020, 15:38)Gastt schrieb:(04.09.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:28)gastgast schrieb: habt ihr auch umfassend Rücktritt geprüft? vor allem die, die einen Gewährleistungsausschluss angenommen haben?
Und Ansprüche des Käufers? und Gegenansprüche des Mandanten? ich hatte für das alles am Ende so gut wie keine Zeit
Die gegen Ansprüche des Mandanten waren doch erlassen laut Bearbeiter Vermerk
Dem Mandantenbegehren (NRW) konnte entnommen werden, dass der Mandant auch wissen wollte, ob bei einem etwaigen Rücktritt er auch Ansprüche gegen den Käufer hätte. Prozessual, sprich in den ZME, hätte man nur nichts weiter dazu schreiben müssen, z.B. Drittwiderklage oder sowas (falls er Anspruch hätte)
Ja das war merkwürdig. Ich habe dem Käufer den Streit verkündet für spätere Geltendmachung der Kosten und damit er nicht Zeuge ist bzgl 13 bgb. Keine Ahnung ob das Sinn macht
04.09.2020, 15:41
(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:32)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:26)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:04)Nrw schrieb: Hat der SE-Ausschluss bei euch der AGB-Kontrolle stand gehalten?
Bei mir nicht aber ich habe gesagt dass kein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag die Klägerin kann das nicht beweisen das Privatgutachten ist dahingehend nicht eindeutig und sowieso kein Beweis und daher Klageabweisung Beweislastumkehr griff nicht weil er Unternehmer war. wenn ein Sachmangel bei Gefahrübergang zu bejahen wäre reicht der Ausfluss bei mir nicht das habe ich im materiellen Gutachten geprüft aber in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass die Klage Erwiderung nur hinsichtlich des Sachmangels begründet werden soll
Ah bei mir war das Gutachten geeigneter Beweis
Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
04.09.2020, 15:43
Bei mir war der Gewährleistungausschluss wirksam. Ich war dann aber so dumm und habe das beim Rücktritt nicht mehr beachtet....das schlimmste überhaupt inkonsequent zu sein
04.09.2020, 15:43
(04.09.2020, 15:40)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:38)Gastt schrieb:(04.09.2020, 15:34)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:28)gastgast schrieb: habt ihr auch umfassend Rücktritt geprüft? vor allem die, die einen Gewährleistungsausschluss angenommen haben?
Und Ansprüche des Käufers? und Gegenansprüche des Mandanten? ich hatte für das alles am Ende so gut wie keine Zeit
Die gegen Ansprüche des Mandanten waren doch erlassen laut Bearbeiter Vermerk
Dem Mandantenbegehren (NRW) konnte entnommen werden, dass der Mandant auch wissen wollte, ob bei einem etwaigen Rücktritt er auch Ansprüche gegen den Käufer hätte. Prozessual, sprich in den ZME, hätte man nur nichts weiter dazu schreiben müssen, z.B. Drittwiderklage oder sowas (falls er Anspruch hätte)
Ja das war merkwürdig. Ich habe dem Käufer den Streit verkündet für spätere Geltendmachung der Kosten und damit er nicht Zeuge ist bzgl 13 bgb. Keine Ahnung ob das Sinn macht
hab Ansprüche verneint, aber auch Streitverkündung
04.09.2020, 15:46
(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:32)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:26)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:04)Nrw schrieb: Hat der SE-Ausschluss bei euch der AGB-Kontrolle stand gehalten?
Bei mir nicht aber ich habe gesagt dass kein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag die Klägerin kann das nicht beweisen das Privatgutachten ist dahingehend nicht eindeutig und sowieso kein Beweis und daher Klageabweisung Beweislastumkehr griff nicht weil er Unternehmer war. wenn ein Sachmangel bei Gefahrübergang zu bejahen wäre reicht der Ausfluss bei mir nicht das habe ich im materiellen Gutachten geprüft aber in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass die Klage Erwiderung nur hinsichtlich des Sachmangels begründet werden soll
Ah bei mir war das Gutachten geeigneter Beweis
Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
04.09.2020, 15:48
(04.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:36)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:32)Gast schrieb:(04.09.2020, 15:26)Gast schrieb: Bei mir nicht aber ich habe gesagt dass kein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag die Klägerin kann das nicht beweisen das Privatgutachten ist dahingehend nicht eindeutig und sowieso kein Beweis und daher Klageabweisung Beweislastumkehr griff nicht weil er Unternehmer war. wenn ein Sachmangel bei Gefahrübergang zu bejahen wäre reicht der Ausfluss bei mir nicht das habe ich im materiellen Gutachten geprüft aber in der Zweckmäßigkeit habe ich geschrieben dass die Klage Erwiderung nur hinsichtlich des Sachmangels begründet werden soll
Ah bei mir war das Gutachten geeigneter Beweis
Bei mir war das auch bewiesen dass es bei GÜ vorlag. Ansonsten wenn man die Unternehmer Eigenschaft verneint wäre auch 477 anwendbar gewesen.
Greift da nicht auch die Beweislastumkehr?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...agen-kauf/
Ich meine die Beweislastumkehr des jetzigen 477 greift nur beim Verbrauchsgüterkauf auch wegen der Systematik im Gesetz.
Ich hab einen Verbrauchsgüterkauf angebommen
04.09.2020, 15:48
(04.09.2020, 15:38)Gast schrieb: Ich hab den Verbraucher sein lassen. Aber Bin dann über 476 III zur AGB Kontrolle. Hab dann die Klausel aber nicht scheitern lassen, weil ich nur 309 8b gesehen habe - irgendwie den 309 nr 7 nicht richtig gesehen/eingeordnet. Dadurch entstand bei mir kein Anspruch.
Ist das n kardinalfehler?
Aus meiner Sicht nicht, wenn es begründet wurde und dann folgerichtig gelöst hat.
04.09.2020, 15:56
(04.09.2020, 15:48)Gast nrw schrieb:(04.09.2020, 15:38)Gast schrieb: Ich hab den Verbraucher sein lassen. Aber Bin dann über 476 III zur AGB Kontrolle. Hab dann die Klausel aber nicht scheitern lassen, weil ich nur 309 8b gesehen habe - irgendwie den 309 nr 7 nicht richtig gesehen/eingeordnet. Dadurch entstand bei mir kein Anspruch.
Ist das n kardinalfehler?
Aus meiner Sicht nicht, wenn es begründet wurde und dann folgerichtig gelöst hat.
Ich habe auch nur 309 nr 8 b gesehen aber der hat bei mir zum Verstoß geführt. Allerdings über 307 da er bei mir Unternehmer war