26.08.2020, 17:14
(26.08.2020, 16:08)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 16:07)Gast schrieb: Ehrlich gesagt habe ich die Notfalllösung hinsichtlich des materiellen Teils der Entscheidungsgründe nie wirklich verstanden :D
Ist im ZPO-Skript beschrieben. Dann sollte man es verstehen.
Da habe ich es gelesen und mir ist nicht klar wie man damit in den Entscheidungsgründen was gescheites schreiben soll. Naja.
26.08.2020, 17:39
Wenn du GAR keine Ahnung hast, sollst du dich halt für einen Tenor entscheiden und für irgendeine Anspruchsgrundlage die irgendwie passend erscheint - dh. gucken ob Vertrag? Wenn (-) GoA? Sachenrecht? Schadenersatz 823? Wenn nix geht, dann 812. Und alle Argumente aus dem SV unterbringen.
Dann haste halt am Ende wenigstens ne vollständige Lösung abgegeben (Tatbestand, Tenor, Entscheidungsgründe), auch wenn du deine Entscheidungsgründe auf ne ggf. falsche AGL gestützt hast. Manchmal hat man aber auch Glück und es war wirklich 812 und dann könnten es halt auch mal 10 Punkte sein obwohl man eigentlich keine Ahnung hatte was man da tut.
Dann haste halt am Ende wenigstens ne vollständige Lösung abgegeben (Tatbestand, Tenor, Entscheidungsgründe), auch wenn du deine Entscheidungsgründe auf ne ggf. falsche AGL gestützt hast. Manchmal hat man aber auch Glück und es war wirklich 812 und dann könnten es halt auch mal 10 Punkte sein obwohl man eigentlich keine Ahnung hatte was man da tut.
26.08.2020, 18:04
(26.08.2020, 17:39)Gast schrieb: Wenn du GAR keine Ahnung hast, sollst du dich halt für einen Tenor entscheiden und für irgendeine Anspruchsgrundlage die irgendwie passend erscheint - dh. gucken ob Vertrag? Wenn (-) GoA? Sachenrecht? Schadenersatz 823? Wenn nix geht, dann 812. Und alle Argumente aus dem SV unterbringen.
Dann haste halt am Ende wenigstens ne vollständige Lösung abgegeben (Tatbestand, Tenor, Entscheidungsgründe), auch wenn du deine Entscheidungsgründe auf ne ggf. falsche AGL gestützt hast. Manchmal hat man aber auch Glück und es war wirklich 812 und dann könnten es halt auch mal 10 Punkte sein obwohl man eigentlich keine Ahnung hatte was man da tut.
so ist das. Du hast es kapiert.
26.08.2020, 18:05
(26.08.2020, 16:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 12:42)Gast schrieb: Konzentrieren wir uns mal auf das Wesentliche und einzig Relevante: Was schaut ihr Euch in der letzten Woche noch so an? :)
Ruhig bleiben!
An Klausurtechnik denken (Arbeit mit Normen, ASGl prüfen und nicht freischwebenes Schwafeln, blitzesaubere Obersätze, dann Argumentieren bei den Schwerpunkten, Klausursachverhalt und die Argumente der Parteien einweben - dort stehen doch fast immer alle Argumente schon wie auf dem Silbertablett!)
In jeder Klausur versuchen, fertig zu werden.
Notfalls: Klausur von hinten zu Ende schreiben
Präzision bei Zahlen, Daten
Notfall-Begründungsmuster nochmal verinnerlichen, wenn man nicht weiß, was man schreiben soll
Nochmal für alle Klausurtypen die praktischen Teile anschauen (Rubrae, Anträge, Aufbau Schrifsätze etc., Verfügungen, Anklage etc.)
Die Mappe mit den aktuellen Entscheidungen/Urteilen der letzten 2 Jahre nochma locker durchlesen, damit man weiß, was gerade so aktuell ist und sich als Klausur anbietet. Die Urteile nicht auswendig lernen, sondern nur klarmachen, was der Geck an der jeweiligen Entscheidung ist, dh wie man das einweben kann und was dann der "clou" ist
Materielles ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen aus SchuldR AT, BT, SachenR, Delikt, Nebengebiete etc.
Prozessuales ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen (Widerklage, Einspruch gg. VU, Erledigungen, Feststellungsklage etc.)
Anwaltsklausur: Aufbau Typ 1, Typ 2 etc., Zweckmäßigkeitserwägungen nochmal anschauen, dann Aufbau Klageschrift, Klageerwiderung etc., Kautelarklausur: Wie aufbauen? Wie prüfen? Nochmal die paar Kautelar-Lieblinge aus den Examensklausuren vergegenwärtigen.
Ich drück die Daumen euch allen!
Euer
T.K.
Das, was ich vor ein paar Stunden (s.o.) gepostet habe, halte ich für beachtenswert für diejenigen, die hier im Forum die Frage gestellt haben, was man so die letzten paar Tage machen soll. Das!
Gruss und schönen Abend!
T.K.
26.08.2020, 19:28
(26.08.2020, 18:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 16:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 12:42)Gast schrieb: Konzentrieren wir uns mal auf das Wesentliche und einzig Relevante: Was schaut ihr Euch in der letzten Woche noch so an? :)
Ruhig bleiben!
An Klausurtechnik denken (Arbeit mit Normen, ASGl prüfen und nicht freischwebenes Schwafeln, blitzesaubere Obersätze, dann Argumentieren bei den Schwerpunkten, Klausursachverhalt und die Argumente der Parteien einweben - dort stehen doch fast immer alle Argumente schon wie auf dem Silbertablett!)
In jeder Klausur versuchen, fertig zu werden.
Notfalls: Klausur von hinten zu Ende schreiben
Präzision bei Zahlen, Daten
Notfall-Begründungsmuster nochmal verinnerlichen, wenn man nicht weiß, was man schreiben soll
Nochmal für alle Klausurtypen die praktischen Teile anschauen (Rubrae, Anträge, Aufbau Schrifsätze etc., Verfügungen, Anklage etc.)
Die Mappe mit den aktuellen Entscheidungen/Urteilen der letzten 2 Jahre nochma locker durchlesen, damit man weiß, was gerade so aktuell ist und sich als Klausur anbietet. Die Urteile nicht auswendig lernen, sondern nur klarmachen, was der Geck an der jeweiligen Entscheidung ist, dh wie man das einweben kann und was dann der "clou" ist
Materielles ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen aus SchuldR AT, BT, SachenR, Delikt, Nebengebiete etc.
Prozessuales ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen (Widerklage, Einspruch gg. VU, Erledigungen, Feststellungsklage etc.)
Anwaltsklausur: Aufbau Typ 1, Typ 2 etc., Zweckmäßigkeitserwägungen nochmal anschauen, dann Aufbau Klageschrift, Klageerwiderung etc., Kautelarklausur: Wie aufbauen? Wie prüfen? Nochmal die paar Kautelar-Lieblinge aus den Examensklausuren vergegenwärtigen.
Ich drück die Daumen euch allen!
Euer
T.K.
Das, was ich vor ein paar Stunden (s.o.) gepostet habe, halte ich für beachtenswert für diejenigen, die hier im Forum die Frage gestellt haben, was man so die letzten paar Tage machen soll. Das!
Gruss und schönen Abend!
T.K.
Danke für die Info:)
Ich bin vielleicht grade Matsch in der Birne und vielleicht macht die Frage auch keinen Sinn. Ich habe grade das Kaiser Skript Staatsanwaltsklausur vorliegen und verstehe nicht, weshalb da steht schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Angehörigen sind beschlagnahmefrei nach §97 StPO, damit logischerweise natürlich die §§52 ff. nicht umgangen werden.
Auf der anderen Seite steht aber weiter vorne im Skript unter §252, dass trotz Zeugnisverweigerung schriftliche Erklärungen des Zeugen verwertbar bleiben. Versteh den Sinn nicht.
26.08.2020, 20:46
(26.08.2020, 19:28)Gast schrieb:(26.08.2020, 18:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 16:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 12:42)Gast schrieb: Konzentrieren wir uns mal auf das Wesentliche und einzig Relevante: Was schaut ihr Euch in der letzten Woche noch so an? :)
Ruhig bleiben!
An Klausurtechnik denken (Arbeit mit Normen, ASGl prüfen und nicht freischwebenes Schwafeln, blitzesaubere Obersätze, dann Argumentieren bei den Schwerpunkten, Klausursachverhalt und die Argumente der Parteien einweben - dort stehen doch fast immer alle Argumente schon wie auf dem Silbertablett!)
In jeder Klausur versuchen, fertig zu werden.
Notfalls: Klausur von hinten zu Ende schreiben
Präzision bei Zahlen, Daten
Notfall-Begründungsmuster nochmal verinnerlichen, wenn man nicht weiß, was man schreiben soll
Nochmal für alle Klausurtypen die praktischen Teile anschauen (Rubrae, Anträge, Aufbau Schrifsätze etc., Verfügungen, Anklage etc.)
Die Mappe mit den aktuellen Entscheidungen/Urteilen der letzten 2 Jahre nochma locker durchlesen, damit man weiß, was gerade so aktuell ist und sich als Klausur anbietet. Die Urteile nicht auswendig lernen, sondern nur klarmachen, was der Geck an der jeweiligen Entscheidung ist, dh wie man das einweben kann und was dann der "clou" ist
Materielles ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen aus SchuldR AT, BT, SachenR, Delikt, Nebengebiete etc.
Prozessuales ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen (Widerklage, Einspruch gg. VU, Erledigungen, Feststellungsklage etc.)
Anwaltsklausur: Aufbau Typ 1, Typ 2 etc., Zweckmäßigkeitserwägungen nochmal anschauen, dann Aufbau Klageschrift, Klageerwiderung etc., Kautelarklausur: Wie aufbauen? Wie prüfen? Nochmal die paar Kautelar-Lieblinge aus den Examensklausuren vergegenwärtigen.
Ich drück die Daumen euch allen!
Euer
T.K.
Das, was ich vor ein paar Stunden (s.o.) gepostet habe, halte ich für beachtenswert für diejenigen, die hier im Forum die Frage gestellt haben, was man so die letzten paar Tage machen soll. Das!
Gruss und schönen Abend!
T.K.
Danke für die Info:)
Ich bin vielleicht grade Matsch in der Birne und vielleicht macht die Frage auch keinen Sinn. Ich habe grade das Kaiser Skript Staatsanwaltsklausur vorliegen und verstehe nicht, weshalb da steht schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Angehörigen sind beschlagnahmefrei nach §97 StPO, damit logischerweise natürlich die §§52 ff. nicht umgangen werden.
Auf der anderen Seite steht aber weiter vorne im Skript unter §252, dass trotz Zeugnisverweigerung schriftliche Erklärungen des Zeugen verwertbar bleiben. Versteh den Sinn nicht.
Ohne zu wissen, welche Stelle du konkret meinst, habe ich folgende Vermutung:
Kann es sein, dass es sich bei der Stelle im Skript zu 252 StPO um Schriftstücke/schriftliche Erklärungen handelt, die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung der Polizei oder StA übergeben hat und es somit auch gar nicht um einen Fall der Beschlagnahme handelt?!
26.08.2020, 22:03
(26.08.2020, 20:46)Gast schrieb:(26.08.2020, 19:28)Gast schrieb:(26.08.2020, 18:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 16:05)T. Kaiser schrieb:(26.08.2020, 12:42)Gast schrieb: Konzentrieren wir uns mal auf das Wesentliche und einzig Relevante: Was schaut ihr Euch in der letzten Woche noch so an? :)
Ruhig bleiben!
An Klausurtechnik denken (Arbeit mit Normen, ASGl prüfen und nicht freischwebenes Schwafeln, blitzesaubere Obersätze, dann Argumentieren bei den Schwerpunkten, Klausursachverhalt und die Argumente der Parteien einweben - dort stehen doch fast immer alle Argumente schon wie auf dem Silbertablett!)
In jeder Klausur versuchen, fertig zu werden.
Notfalls: Klausur von hinten zu Ende schreiben
Präzision bei Zahlen, Daten
Notfall-Begründungsmuster nochmal verinnerlichen, wenn man nicht weiß, was man schreiben soll
Nochmal für alle Klausurtypen die praktischen Teile anschauen (Rubrae, Anträge, Aufbau Schrifsätze etc., Verfügungen, Anklage etc.)
Die Mappe mit den aktuellen Entscheidungen/Urteilen der letzten 2 Jahre nochma locker durchlesen, damit man weiß, was gerade so aktuell ist und sich als Klausur anbietet. Die Urteile nicht auswendig lernen, sondern nur klarmachen, was der Geck an der jeweiligen Entscheidung ist, dh wie man das einweben kann und was dann der "clou" ist
Materielles ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen aus SchuldR AT, BT, SachenR, Delikt, Nebengebiete etc.
Prozessuales ZR: Bei den LJPAs beliebten Schwerpunkte nochmal vergegenwärtigen (Widerklage, Einspruch gg. VU, Erledigungen, Feststellungsklage etc.)
Anwaltsklausur: Aufbau Typ 1, Typ 2 etc., Zweckmäßigkeitserwägungen nochmal anschauen, dann Aufbau Klageschrift, Klageerwiderung etc., Kautelarklausur: Wie aufbauen? Wie prüfen? Nochmal die paar Kautelar-Lieblinge aus den Examensklausuren vergegenwärtigen.
Ich drück die Daumen euch allen!
Euer
T.K.
Das, was ich vor ein paar Stunden (s.o.) gepostet habe, halte ich für beachtenswert für diejenigen, die hier im Forum die Frage gestellt haben, was man so die letzten paar Tage machen soll. Das!
Gruss und schönen Abend!
T.K.
Danke für die Info:)
Ich bin vielleicht grade Matsch in der Birne und vielleicht macht die Frage auch keinen Sinn. Ich habe grade das Kaiser Skript Staatsanwaltsklausur vorliegen und verstehe nicht, weshalb da steht schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Angehörigen sind beschlagnahmefrei nach §97 StPO, damit logischerweise natürlich die §§52 ff. nicht umgangen werden.
Auf der anderen Seite steht aber weiter vorne im Skript unter §252, dass trotz Zeugnisverweigerung schriftliche Erklärungen des Zeugen verwertbar bleiben. Versteh den Sinn nicht.
Ohne zu wissen, welche Stelle du konkret meinst, habe ich folgende Vermutung:
Kann es sein, dass es sich bei der Stelle im Skript zu 252 StPO um Schriftstücke/schriftliche Erklärungen handelt, die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung der Polizei oder StA übergeben hat und es somit auch gar nicht um einen Fall der Beschlagnahme handelt?!
Da steht im Kapitel zu Zeugnisverweigerungsrecht 52 StPO:
„Folge der Zeugnisverweigerung und § 252 StPO
Verweigert ein Zeuge, der zuvor noch Angaben zur Sache gemacht hat, in einer späteren Vernehmung unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis, so richtet sich die Verwertbarkeit seiner früheren Angaben nach § 252 StPO.
Zu den trotz Zeugnisverweigerung jederzeit verwertbaren Angaben des Zeugen gehören u.a Briefen an den Beschuldigten.“
Dann Kapitel Beschlagnahmeverbote:
Beschlagnahmefreie Gegenstände können sein
-schriftliche Mitteilungen die ein Absender einem Empfänger zur Kenntnis zukommen lässt (zwischen Beschuldigten und Angehörigen)
Irgendwie widerspricht sich das für mich. Oder ich erkenne etwas nicht.
26.08.2020, 23:39
Ggf Briefe, die freiwillig herausgegeben wurden, sodass eine Beschlagnahme nicht nötig war. Dann kommt es auf 97 stpo nicht an und 252 StPO greift mangels Vernehmung nicht.
26.08.2020, 23:52
Ergänzung: Jedenfalls bei freiwilliger Übergabe des Briefes außerhalb einer Vernehmung, sodass dieser auch nicht Gegenstand der protokollierten Aussage wurde
27.08.2020, 09:32
(26.08.2020, 23:39)Hess schrieb: Ggf Briefe, die freiwillig herausgegeben wurden, sodass eine Beschlagnahme nicht nötig war. Dann kommt es auf 97 stpo nicht an und 252 StPO greift mangels Vernehmung nicht.
Ich glaube es geht eher um Durchsuchungen bei denen solche Schriftstücke zwischen Beschuldigtem und Angehörigen iSv 52 StPO gefunden werden. Und diese unterfallen dann dem Beschlagnahmeverbot da man ja ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO umgehen würde, falls der Angehörige von diesem Recht Gebrauch machen will.
Warum dann aber diese Schriftstücke nicht unter 252 fallen ist und verwertbar bleiben ist eigenartig.