10.06.2016, 16:36
(10.06.2016, 16:16)Gast schrieb: ZulässigkeitBin auch gar nicht zufrieden! Welche Delikte hab ihr in der Sachrüge noch geprüft?
P Begründungsfrist und 44 StPO
Begründung
I Verfahrensrügen
1 absolut
P 308 Nr 5 Abwesenheit der Verteidigung egal da kein wesentlich Bestandteil
P 308 Nr 8 Ablehnung Beweis Antrag war unberechtigt
2 relativ
P Belehrung egal weil kein Widerspruch
P 229
P 240, 241
P 243 Abs 4
II sachrügen
P 318 Bindung
P 27 geht nicht weil beendet
P 24 geht nicht weil Tatsachen Feststellung
III zweckm
331
Begrenzen
Bin gar nicht zufrieden hoffe bei euch lief es besser
10.06.2016, 16:41
(10.06.2016, 16:16)Gast schrieb: Zulässigkeit
P Begründungsfrist und 44 StPO
Begründung
I Verfahrensrügen
1 absolut
P 308 Nr 5 Abwesenheit der Verteidigung egal da kein wesentlich Bestandteil
P 308 Nr 8 Ablehnung Beweis Antrag war unberechtigt
2 relativ
P Belehrung egal weil kein Widerspruch
P 229
P 240, 241
P 243 Abs 4
II sachrügen
P 318 Bindung
P 27 geht nicht weil beendet
P 24 geht nicht weil Tatsachen Feststellung
III zweckm
331
Begrenzen
Bin gar nicht zufrieden hoffe bei euch lief es besser
Habe beim Raub gesagt (allerdings in Verfahrenshindernisse weil ging ja um Rechtskraft), dass Beschränkung nach 318 unwirksam war, da Feststellungen in AG Urteil zur inneren Tatseite zu knapp (stand sowas im M/G); und hab dann in Sachrüge die Zueignungsabsicht abgelehnt, keine Ahnung ob das so stimmt
10.06.2016, 16:47
(10.06.2016, 16:41)Gast schrieb:(10.06.2016, 16:16)Gast schrieb: Zulässigkeit
P Begründungsfrist und 44 StPO
Begründung
I Verfahrensrügen
1 absolut
P 308 Nr 5 Abwesenheit der Verteidigung egal da kein wesentlich Bestandteil
P 308 Nr 8 Ablehnung Beweis Antrag war unberechtigt
2 relativ
P Belehrung egal weil kein Widerspruch
P 229
P 240, 241
P 243 Abs 4
II sachrügen
P 318 Bindung
P 27 geht nicht weil beendet
P 24 geht nicht weil Tatsachen Feststellung
III zweckm
331
Begrenzen
Bin gar nicht zufrieden hoffe bei euch lief es besser
Habe beim Raub gesagt (allerdings in Verfahrenshindernisse weil ging ja um Rechtskraft), dass Beschränkung nach 318 unwirksam war, da Feststellungen in AG Urteil zur inneren Tatseite zu knapp (stand sowas im M/G); und hab dann in Sachrüge die Zueignungsabsicht abgelehnt, keine Ahnung ob das so stimmt
Jo, die Rechtskraft des AG steht nicht entgegen, weil die Berufungsbeschränkung unwirksam war. Das Gericht hat keine ausreichenden Feststellungen zur Finalität und zur Zueignungsabsicht getroffen. 249 daher im materiellen Teil (-).
Hab statt 263,27 257 angenommen, weil der Betrug schon beendet war und das Hilfeleisten daher nicht kausal war.
Im dritten Teil 223,224,22,23 (-), weil keine Feststellungen zur subjektiven Seite des Fehlschlags. Allein danach bestimmt sich aber, ob der Versuch fehlgeschlagen ist.
Aufgrund der Fehler bei 249 und 223,224 hab ich auch gesagt, dass Urteil wäre in den Feststellungen bereits so lückenhaft, dass das Revisionsgericht es nicht überprüfen kann und dass daher schon die allgemeine Sachrüge begründet ist.
10.06.2016, 16:51
Für mich war die erste "Begründung" fristgerecht. Das Nachschieben von weiteren Begründungen (Verfahrensmängel) über Wiedereinsetzung möglich, wobei ich mir da im Nachhinein nicht mehr sicher bin.
§ 229: fraglich, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht, da er ja sowieso nur Sachen gesagt hat, die unverwertbar waren.
@ den Gast, der oben die "Lösungsskizze" geschrieben hat:
Was meinst du mit "Begrenzen"? Worauf?
§ 229: fraglich, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht, da er ja sowieso nur Sachen gesagt hat, die unverwertbar waren.
@ den Gast, der oben die "Lösungsskizze" geschrieben hat:
Was meinst du mit "Begrenzen"? Worauf?
10.06.2016, 16:53
In NRW war nichts mit 44 und nachschieben von Gründen.
Hier gab es bei 229 nur das Problem, dass der Tag nach der dreiwöchigen Unterbrechung ein Feiertag war, sodass danach ordnungsgemäß weitergemacht werden konnte.
Hier gab es bei 229 nur das Problem, dass der Tag nach der dreiwöchigen Unterbrechung ein Feiertag war, sodass danach ordnungsgemäß weitergemacht werden konnte.
10.06.2016, 16:55
Achja und die Bindung galt für mich nicht, da die Feststellungen zu knapp waren, daher auch § 249 (-)
(Damit erledigt sich auch meine Frage oben nach der Begrenzung.)
(Damit erledigt sich auch meine Frage oben nach der Begrenzung.)
10.06.2016, 16:57
(10.06.2016, 16:53)Gast schrieb: In NRW war nichts mit 44 und nachschieben von Gründen.
Hier gab es bei 229 nur das Problem, dass der Tag nach der dreiwöchigen Unterbrechung ein Feiertag war, sodass danach ordnungsgemäß weitergemacht werden konnte.
Ich bin auf den 28.4. gekommen. Das war in unserem Kalender kein Feiertag.
Hattet ihr andere Daten oder hab ich das falsch berechnet?
10.06.2016, 17:04
Moin Moin,
Ist es überhaupt zulässig in der Berufungsinstanz als weitere tatsacheninsanz den kompletten Sachverhalt aus der ersten Instanz eins zu eins zu übernehmen?
Wo ist da der Unterschied zur Revision?
Hat Jmd was zum Stichwort effektiver Rechtsschutz und Rechtsmittelbeschneidung gebracht? Im Prinzip hat das Gericht doch im Ergebnis nicht mehr gemacht als die erste Instanz und den Verurteilten nochmal schön Rechtsmittelkosten aufgedonnert.
Und war die Unterbrechung der Hauptverhandlung bei euch auch im Rahmen der 3 Wochenfrist ? 229 I, II?
Ist es überhaupt zulässig in der Berufungsinstanz als weitere tatsacheninsanz den kompletten Sachverhalt aus der ersten Instanz eins zu eins zu übernehmen?
Wo ist da der Unterschied zur Revision?
Hat Jmd was zum Stichwort effektiver Rechtsschutz und Rechtsmittelbeschneidung gebracht? Im Prinzip hat das Gericht doch im Ergebnis nicht mehr gemacht als die erste Instanz und den Verurteilten nochmal schön Rechtsmittelkosten aufgedonnert.
Und war die Unterbrechung der Hauptverhandlung bei euch auch im Rahmen der 3 Wochenfrist ? 229 I, II?
10.06.2016, 17:05
Will jemand seine losung aus bw zum besten geven
10.06.2016, 17:05
(10.06.2016, 16:57)gruesseausberlin schrieb:(10.06.2016, 16:53)Gast schrieb: In NRW war nichts mit 44 und nachschieben von Gründen.
Hier gab es bei 229 nur das Problem, dass der Tag nach der dreiwöchigen Unterbrechung ein Feiertag war, sodass danach ordnungsgemäß weitergemacht werden konnte.
Ich bin auf den 28.4. gekommen. Das war in unserem Kalender kein Feiertag.
Hattet ihr andere Daten oder hab ich das falsch berechnet?
Anscheinend andere Daten. Bei uns hat der Mandant die Revision im Sitzungsprotokoll vom 06.05 eingelegt.
Die HV war unterbrochen vom 13.04 bis eigentlich zum 05.05. Das war aber ein Feiertag und deshalb konnte das Gericht am 06.05 ordnungsgemäß weiter verhandeln