05.07.2014, 08:04
:angel:
Ich poste hier in Kurzform für weitere Generationen, was gerade - sehr kurz zusammengefasst - läuft. Ich werde keine rechtlichen Statements abgeben.
Z 1 Klausur , Urteil; Maklerrecht rauf und runter; Alles ein Sachverhalt logischerweise...
Sachverhalt 1: Klage auf Maklerlohn bei LG Düsseldorf, Beklagter aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung umgezogen nach Dortmund; Beklagter hatte sich auf Zeitungsannonce (abgedruckt) des K gemeldet, Expose und Infos vom Verkäufer erhalten. In Email die 5% Courtage nicht gesehen, aber zusätzliche Bestätigung mit Hinweis darauf unterzeichnet.
VU im schriftl. Vorverfahren, Zustellungsmangel da nicht an Anwalt.
Einspruch versäumt, Wiedereinsetzung aber möglich. Unverschuldeter Spitalaufenthalt.
Beklagter hat im weiteren Verfahren Anfechtung erklärt.
SV 2:Hilfsaufrechnung und Hilfs-und unbedingte Widerklage mit Forderung wegen rückabgewickelten Grundstückskaufvertrag über anderes Grundstück des Beklagten wegen unbehebbaren Mangels. Beklagter hatte Kläger beauftragt, gegen Provision einen Käufer zu finden..Rückforderung also wegen Rückabwicklung des Grundgeschäfts.unbedingte WK in höhe des überschiessenden Betrags, ca 3000€.
Ich poste hier in Kurzform für weitere Generationen, was gerade - sehr kurz zusammengefasst - läuft. Ich werde keine rechtlichen Statements abgeben.
Z 1 Klausur , Urteil; Maklerrecht rauf und runter; Alles ein Sachverhalt logischerweise...
Sachverhalt 1: Klage auf Maklerlohn bei LG Düsseldorf, Beklagter aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung umgezogen nach Dortmund; Beklagter hatte sich auf Zeitungsannonce (abgedruckt) des K gemeldet, Expose und Infos vom Verkäufer erhalten. In Email die 5% Courtage nicht gesehen, aber zusätzliche Bestätigung mit Hinweis darauf unterzeichnet.
VU im schriftl. Vorverfahren, Zustellungsmangel da nicht an Anwalt.
Einspruch versäumt, Wiedereinsetzung aber möglich. Unverschuldeter Spitalaufenthalt.
Beklagter hat im weiteren Verfahren Anfechtung erklärt.
SV 2:Hilfsaufrechnung und Hilfs-und unbedingte Widerklage mit Forderung wegen rückabgewickelten Grundstückskaufvertrag über anderes Grundstück des Beklagten wegen unbehebbaren Mangels. Beklagter hatte Kläger beauftragt, gegen Provision einen Käufer zu finden..Rückforderung also wegen Rückabwicklung des Grundgeschäfts.unbedingte WK in höhe des überschiessenden Betrags, ca 3000€.
05.07.2014, 08:07
Z2 Anwaltsklausur, Tattoo-Entscheidung Hamm mit Abweichungen
Anwaltsklausur aus Klägersicht, gegen den ein VU erlassen und vom ProzBevollmächtigten bereits Einspruch über dessen Ehefrau fälschlicherweise an das Arbeitsgericht gefaxt wurde.
Inhaltlich Tattoovertrag mit Studioinhaberin (Beklagte). Tattoo verschmiert. Rückzahlung in der Klage verlangt; Zu prüfen war, ob das Verfahren fortgeführt werden kann und ob Schmerzensgeld wegen der erlittenen unnötigen Schmerzen und mögliche Ansprüche wegen einer Lasertherapie gegen B und den bei der B angestellten Tattoowierer bestehen.
Anwaltsklausur aus Klägersicht, gegen den ein VU erlassen und vom ProzBevollmächtigten bereits Einspruch über dessen Ehefrau fälschlicherweise an das Arbeitsgericht gefaxt wurde.
Inhaltlich Tattoovertrag mit Studioinhaberin (Beklagte). Tattoo verschmiert. Rückzahlung in der Klage verlangt; Zu prüfen war, ob das Verfahren fortgeführt werden kann und ob Schmerzensgeld wegen der erlittenen unnötigen Schmerzen und mögliche Ansprüche wegen einer Lasertherapie gegen B und den bei der B angestellten Tattoowierer bestehen.
05.07.2014, 11:30
Danke für die Zusammenfassungen!! Ich bin in 2 Monaten dran und interessiere mich sehr dafür, was mich so erwarten kann.
07.07.2014, 17:57
:angel:
Gut zu wissen :)
Z3:
Entscheidung des Gerichts...LG Köln
Antrag: 1.Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung (not. Kaufvertrag KP:120.000€) über ein Grundstück i.H.v. 20.000€
2. Herausgabe der Ausfertigung des Titels
gegen Beklagte, die Alleinerbin der Verkäuferin (V) des Grundstücks an den Kläger ist. Die Bekl. hatte sich die vollstreckbare Ausfertigung vom Notar besorgt und behauptet, 20.000 € seien entgegen der Fälligkeit nie gezahlt worden.
Kläger legt Quittung über Barzahlung an die V vor. Über die Echtheit V's Unterschrift liegt ein SV-Gutachten in der Akte, das Echtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Hilfsweise macht sich der Kläger die Begründung zur Sittenwidrigkeit der Beklagten zu eigen.
Vor der Widerklage veräußert Kläger das Grundstück für 120.000 €.
Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 123.000,-€ aus Bereicherungsrecht. Kaufvertrag sei laut Privatgutachten nichtig wegen Sittenwidrigkeit. Gutachter: Verkehrswert des Grundstücks ca. 242.000 € +x. Kläger beruft sich hilfsweise auf Entreicherung.
Gutachterkosten von 1000,- € soll Kläger auch ersetzen.
Gut zu wissen :)
Z3:
Entscheidung des Gerichts...LG Köln
Antrag: 1.Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung (not. Kaufvertrag KP:120.000€) über ein Grundstück i.H.v. 20.000€
2. Herausgabe der Ausfertigung des Titels
gegen Beklagte, die Alleinerbin der Verkäuferin (V) des Grundstücks an den Kläger ist. Die Bekl. hatte sich die vollstreckbare Ausfertigung vom Notar besorgt und behauptet, 20.000 € seien entgegen der Fälligkeit nie gezahlt worden.
Kläger legt Quittung über Barzahlung an die V vor. Über die Echtheit V's Unterschrift liegt ein SV-Gutachten in der Akte, das Echtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Hilfsweise macht sich der Kläger die Begründung zur Sittenwidrigkeit der Beklagten zu eigen.
Vor der Widerklage veräußert Kläger das Grundstück für 120.000 €.
Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 123.000,-€ aus Bereicherungsrecht. Kaufvertrag sei laut Privatgutachten nichtig wegen Sittenwidrigkeit. Gutachter: Verkehrswert des Grundstücks ca. 242.000 € +x. Kläger beruft sich hilfsweise auf Entreicherung.
Gutachterkosten von 1000,- € soll Kläger auch ersetzen.
08.07.2014, 17:51
Auch wenn Du zu den Klausuren selbst nichts Rechtliches sagen möchtest, würde mich Deine Einschätzung interessieren, was die Schwierigkeit der Klausuren angeht: Sind die Examensklausuren vergleichbar mit dem Schwierigkeitsgrad der AG-Klausuren bzw. der Klausuren aus einem privaten Klausurenkurs?
Weiterhin viel Erfolg im Examen!
Weiterhin viel Erfolg im Examen!
08.07.2014, 21:13
Nein, die Klausuren sind grundsätzlich schwerer, umfangreicher und werden auch viel strenger bewertet.
09.07.2014, 10:17
Hallo! Was lief denn gestern in der S 2 Klausur? Urteil oder Revision? Viel Erfolg weiterhin
09.07.2014, 16:24
Gestern war Z4 und damit eine RA-Klausur. S2 ist erst Freitag.
Gestern ging es um einen PachtV, der vom Mandanten übernommen wurde. 566, Kündigung, Aufrechnung mit möglichen Gegenansprüchen. Soweit die Kurzform :-) Es sollte ein Mdten-Schreiben entworfen werden und ggf ein Entwurf eines Gegnerschreibens. Nicjt so richtig klar wurde, ob ein Vergleich entworfen werden sollte und damit eine Kautelarklausur vorlag. Wer kann da was zu sagen? :-)
Gestern ging es um einen PachtV, der vom Mandanten übernommen wurde. 566, Kündigung, Aufrechnung mit möglichen Gegenansprüchen. Soweit die Kurzform :-) Es sollte ein Mdten-Schreiben entworfen werden und ggf ein Entwurf eines Gegnerschreibens. Nicjt so richtig klar wurde, ob ein Vergleich entworfen werden sollte und damit eine Kautelarklausur vorlag. Wer kann da was zu sagen? :-)
10.07.2014, 17:01
Heute war dann die S1-Rennfahrerklausur.
4 Tatkomplexe, 211, 223ff, 249, 123, 240. Das im Groben materiell. 223ff dabei in allen Möglichkeiten, 211 im Versuch.
Prozessual Beweisverwertung:
Ehefrau sagt erst aus, will dann aber evtl Aussage verweigern, war aber vorher vorm Ermittlungsrichter zum Aussagen, Beschuldigter gesteht zunächst, macht dann aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Außerdem wurde ihm Zigarette verwehrt vir der Aussage.
Und Zeugin sagt aus, weil Polizist ihr sagt, sie müsse aussagen und Richter könne es sonst durch Haft erzwingen.
Anklage, Verfügung. 154 und 154a StPO waren möglich.
Mag da jemand was dazu schreiben? Seid ihr fertig geworden? Was ging durch? Fandet ihr das auch so viel?
4 Tatkomplexe, 211, 223ff, 249, 123, 240. Das im Groben materiell. 223ff dabei in allen Möglichkeiten, 211 im Versuch.
Prozessual Beweisverwertung:
Ehefrau sagt erst aus, will dann aber evtl Aussage verweigern, war aber vorher vorm Ermittlungsrichter zum Aussagen, Beschuldigter gesteht zunächst, macht dann aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Außerdem wurde ihm Zigarette verwehrt vir der Aussage.
Und Zeugin sagt aus, weil Polizist ihr sagt, sie müsse aussagen und Richter könne es sonst durch Haft erzwingen.
Anklage, Verfügung. 154 und 154a StPO waren möglich.
Mag da jemand was dazu schreiben? Seid ihr fertig geworden? Was ging durch? Fandet ihr das auch so viel?
12.07.2014, 11:49
:angel:
Ich war etwas krank, deshalb jetzt kurz der Nachtrag.
Zur Bewertung kann ich nichts sagen. Ich schildere meinen Eindruck zur Schwierigkeit.
Z 4
Erstellen eines Mandanten (Verpächter) oder / und wenn zweckmäßig dazu ein Schreiben an den Gegner (Pächter)
Mandantin will :
Schnellstmöglich Räumung
Inventar
Ausstehende Pacht
Verkäufer Immo B-GmbH hat an Mandantin (GbR), bestehend aus 3 Gesellschaftern, 1 Vertretungsberechtigter, ein Grundstück verkauft. Auf dem Grundstück befindet sich ein Hotel und eine Gaststätte, die an den Pächter seit 2005 verpachtet ist.
Ende 2013 Wasserschaden; Pächter schließt Gaststätte auch nachdem er selbst den Mangel, allerdings nicht vollständig beseitigen lassen. In einem Schreiben (7.1.14) an die B-GmbH, rechnet er mit rechnet er mit allen möglichen Forderungen auf (2000 € mtl entgangener Gewinn wegen fehlender Diskobetriebsmöglichkeit wg Lärmbelästigung; Kostenersatz für Renovierungsmaßnahmen), die die B-GmbH allerdings begleicht, kündigt fristlos, ist bereit Inventar Nachfolger zu übergeben. Sämtliche Schäden werden bis Ende Januar auf Kosten der B-GmbH repariert.
Not. Kaufvertrag 12.1.
Vormerkung eingetragen (April?)
Grundbucheintragung 2.6.14
Schreiben im Feb der M mahnt Pachtzahlungen an. Pächter reagiert mit Aufrechnung aller Ansprüche auch aus dem Verhältnis gegen die B-GmbH und beruft sich auf eine mdl Abrede, wonach der Betrieb einer Diskothek abweichend vom Pachtvertrag "garantiert" werden sollte. Schriftformklausel im Pachtvertrag. B-GmbH Gf weiß nichts von Abrede.
-----
Wieder umfangreiche Stoffsammlung. Besondere Schwierigkeit, Wesentliches herauszufiltern (Aufrechnung..); Komische Pachtbesonderheiten, nicht ganz klar war vielen, was jetzt genau Ziel dieser Klausur war.
Ich war etwas krank, deshalb jetzt kurz der Nachtrag.
Zur Bewertung kann ich nichts sagen. Ich schildere meinen Eindruck zur Schwierigkeit.
Z 4
Erstellen eines Mandanten (Verpächter) oder / und wenn zweckmäßig dazu ein Schreiben an den Gegner (Pächter)
Mandantin will :
Schnellstmöglich Räumung
Inventar
Ausstehende Pacht
Verkäufer Immo B-GmbH hat an Mandantin (GbR), bestehend aus 3 Gesellschaftern, 1 Vertretungsberechtigter, ein Grundstück verkauft. Auf dem Grundstück befindet sich ein Hotel und eine Gaststätte, die an den Pächter seit 2005 verpachtet ist.
Ende 2013 Wasserschaden; Pächter schließt Gaststätte auch nachdem er selbst den Mangel, allerdings nicht vollständig beseitigen lassen. In einem Schreiben (7.1.14) an die B-GmbH, rechnet er mit rechnet er mit allen möglichen Forderungen auf (2000 € mtl entgangener Gewinn wegen fehlender Diskobetriebsmöglichkeit wg Lärmbelästigung; Kostenersatz für Renovierungsmaßnahmen), die die B-GmbH allerdings begleicht, kündigt fristlos, ist bereit Inventar Nachfolger zu übergeben. Sämtliche Schäden werden bis Ende Januar auf Kosten der B-GmbH repariert.
Not. Kaufvertrag 12.1.
Vormerkung eingetragen (April?)
Grundbucheintragung 2.6.14
Schreiben im Feb der M mahnt Pachtzahlungen an. Pächter reagiert mit Aufrechnung aller Ansprüche auch aus dem Verhältnis gegen die B-GmbH und beruft sich auf eine mdl Abrede, wonach der Betrieb einer Diskothek abweichend vom Pachtvertrag "garantiert" werden sollte. Schriftformklausel im Pachtvertrag. B-GmbH Gf weiß nichts von Abrede.
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Wieder umfangreiche Stoffsammlung. Besondere Schwierigkeit, Wesentliches herauszufiltern (Aufrechnung..); Komische Pachtbesonderheiten, nicht ganz klar war vielen, was jetzt genau Ziel dieser Klausur war.