07.06.2016, 15:48
(07.06.2016, 15:39)Gast schrieb: Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
habe ich ganz genau so gesehen wie du!!!
das freut mich grad riesig, ass ich damit nicht allein bin! bei
07.06.2016, 15:55
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge prüft man doch die einzelnen Vorwerfbaren Verstöße (StVO) und da wiegen die Verstöße des Gegners wohl erheblich mehr als die zu schnell gefahrenen 3-6 km/h des Mandanten...Defektes Rücklicht des M war im Hinblick auf remä Alternativvethalten unbeachtlich. Ach und zu den 0,7 Promille des Gegners hab ich noch gesagt, dass dies sogar strafrechtliche Relevanz hat!
07.06.2016, 16:10
(07.06.2016, 15:48)gastbw schrieb:(07.06.2016, 15:39)Gast schrieb: Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
habe ich ganz genau so gesehen wie du!!!
das freut mich grad riesig, ass ich damit nicht allein bin! bei
Ich denke um ehrlich zu sein nicht, dass das richtig ist. Denn es geht in diesem Fall nicht um die Zurechnung eines Erfolges (wie in den Strafrechtsfällen zur Fahrlässigkeit). Der Vorwurf an dieser Stelle ist vielmehr, "wenn du langsamer gefahren wärst, hättest du besser/schneller reagieren können". Und das war hier bei den beschriebenen Sichtverhältnissen und regennasser Fahrbahn sicherlich der Fall.
07.06.2016, 16:10
(07.06.2016, 15:55)Düsseldorf4 schrieb: Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge prüft man doch die einzelnen Vorwerfbaren Verstöße (StVO) und da wiegen die Verstöße des Gegners wohl erheblich mehr als die zu schnell gefahrenen 3-6 km/h des Mandanten...Defektes Rücklicht des M war im Hinblick auf remä Alternativvethalten unbeachtlich. Ach und zu den 0,7 Promille des Gegners hab ich noch gesagt, dass dies sogar strafrechtliche Relevanz hat!
also in bawü sind beide zu schnell gefahren (wobei der mandant nicht ganz so schnell wie der andere)!nach stvg beging der eine durch die alkoholisierung lediglich eine ordnungswidrikeit!ob die strafrechtliche erwägung hier eine rolle spielt,weiß ich nicht!
die ursächlichkeit der alkoholisierung war wohl uu problematisieren, nur bei den werten der absoluten fahruntüchtigkeit aus dem stgb wird sie (widerleglich) vermutet! glaube auch, dass die ursächlichkeit jeweils zu problematisieren war!
habe deshalb auch 50:50!
07.06.2016, 16:14
(07.06.2016, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2016, 15:48)gastbw schrieb:(07.06.2016, 15:39)Gast schrieb: Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
habe ich ganz genau so gesehen wie du!!!
das freut mich grad riesig, ass ich damit nicht allein bin! bei
Ich denke um ehrlich zu sein nicht, dass das richtig ist. Denn es geht in diesem Fall nicht um die Zurechnung eines Erfolges (wie in den Strafrechtsfällen zur Fahrlässigkeit). Der Vorwurf an dieser Stelle ist vielmehr, "wenn du langsamer gefahren wärst, hättest du besser/schneller reagieren können". Und das war hier bei den beschriebenen Sichtverhältnissen und regennasser Fahrbahn sicherlich der Fall.
deshalb 50:50,weil ja beide zu schnell unterwegs waren.
07.06.2016, 16:19
Für mich gab es eben gerade keine Anhaltspunkte im Sachverhalt das durch langsameres Fahren der Unfall hätte vermieden werden können. Klar, grundsätzlich kann man daran denken Ausweichreaktionen wären besser möglich gewesen, aber das habe ich im Sachverhalt nicht gesehen.
Es kommt aber wahrscheinlich wie immer auf die Argumentation an.
Und auch das mit dem Alkohol muss glaub ich ursächlich sein, hier ein Urteil wo das noch nicht einmal bei absoluter FU angenommen wurde.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-0...-ZR-247_94
Es kommt aber wahrscheinlich wie immer auf die Argumentation an.
Und auch das mit dem Alkohol muss glaub ich ursächlich sein, hier ein Urteil wo das noch nicht einmal bei absoluter FU angenommen wurde.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-0...-ZR-247_94
07.06.2016, 16:20
(07.06.2016, 16:14)gast schrieb:(07.06.2016, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2016, 15:48)gastbw schrieb:(07.06.2016, 15:39)Gast schrieb: Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
habe ich ganz genau so gesehen wie du!!!
das freut mich grad riesig, ass ich damit nicht allein bin! bei
Ich denke um ehrlich zu sein nicht, dass das richtig ist. Denn es geht in diesem Fall nicht um die Zurechnung eines Erfolges (wie in den Strafrechtsfällen zur Fahrlässigkeit). Der Vorwurf an dieser Stelle ist vielmehr, "wenn du langsamer gefahren wärst, hättest du besser/schneller reagieren können". Und das war hier bei den beschriebenen Sichtverhältnissen und regennasser Fahrbahn sicherlich der Fall.
deshalb 50:50,weil ja beide zu schnell unterwegs waren.
Ja, aber der andere war selbst im ihm günstigsten Fall 8 km/h schneller unterwegs und er war besoffen. 0,7 Promille und die Polizei hat festgehalten, dass er "angeheitert" gewirkt habe. Dass 0,7 Promille nicht unerheblich betrunken sind und nicht auszuschließen ist, dass sich das auf das Reaktionsvermögen auswirkt, ist doch klar.
Hier typische Kaiserargumentation: in der Anwaltsklausur immer pro Mandant! :P
Der Typ ist schneller und besoffen, das sind keine 50/50.
07.06.2016, 16:24
Es darf aber glaub ich nicht nur nicht auszuschließen sein sondern muss bewiesen sein das es ursächlich war.
07.06.2016, 16:26
(07.06.2016, 16:20)Gast schrieb:(07.06.2016, 16:14)gast schrieb:(07.06.2016, 16:10)Gast schrieb:(07.06.2016, 15:48)gastbw schrieb:(07.06.2016, 15:39)Gast schrieb: Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
habe ich ganz genau so gesehen wie du!!!
das freut mich grad riesig, ass ich damit nicht allein bin! bei
Ich denke um ehrlich zu sein nicht, dass das richtig ist. Denn es geht in diesem Fall nicht um die Zurechnung eines Erfolges (wie in den Strafrechtsfällen zur Fahrlässigkeit). Der Vorwurf an dieser Stelle ist vielmehr, "wenn du langsamer gefahren wärst, hättest du besser/schneller reagieren können". Und das war hier bei den beschriebenen Sichtverhältnissen und regennasser Fahrbahn sicherlich der Fall.
deshalb 50:50,weil ja beide zu schnell unterwegs waren.
Ja, aber der andere war selbst im ihm günstigsten Fall 8 km/h schneller unterwegs und er war besoffen. 0,7 Promille und die Polizei hat festgehalten, dass er "angeheitert" gewirkt habe. Dass 0,7 Promille nicht unerheblich betrunken sind und nicht auszuschließen ist, dass sich das auf das Reaktionsvermögen auswirkt, ist doch klar.
Hier typische Kaiserargumentation: in der Anwaltsklausur immer pro Mandant! :P
Der Typ ist schneller und besoffen, das sind keine 50/50.
verstehe,was du meinst und das ist sicher auch richtig! (zumindest maße ich mir nicht an zu behaupten, ich wüsste wie die richtige lösung ist;-))
aber es zählt ja eigentl "nur" der verstoß gegen eine vorschrift der stvo!und da haben eben beide gegen die zulässige höchstgeschwindigkeit verstoßen!wäre der andere 50km/h schneller gefahren als der mandant (mal übertrieben),würde sein verstoß sicherlich schwerer wiegen!aber bei einer abweichung von lediglich paar km/h?da seh ich bei beiden einen gleichwertigen verstoß gegen die stvo...
und die kaiserargumentation gefällt mir:-)
07.06.2016, 16:28
Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.