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Zuständigkeit
Sonnenschein
Unregistered
 
#1
11.08.2020, 13:19
Hey liebe Community,

Bei welchem Gericht muss ich Anklage erheben, wenn der Täter wegen versuchten Totschlags beschuldigt wird und die am Tatort anwesenden bloß zuschauen u es dulden. Eine 27  Beihilfe ist laut Kommentar nicht drin. Eine garantenstellung Lehne ich ebenfalls ab. Sodass nur noch 323c übrig bleibt. Das Problem ist das die "beteiligten" tlw jugendlich bzw heranwachsende sind. 

212,22 wäre ja große SK LG als Schwurgericht zuständig.
Müsste ich dann das Verfahren bzgl der anderen wg 323c (bedenke als jug/heranwachsende) abtrennen oder alles bei der Jugendkammer anklagen ? 

Über hilfreiche Tipps  wäre ich dankbar !
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Gast
Unregistered
 
#2
11.08.2020, 21:38
Also ich würde das wohl abtrennen und nur den „Totschläger“ bei der jugendkammer anklagen und die anderen beim jugendrichter
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Sonnenschein
Unregistered
 
#3
12.08.2020, 06:32
(11.08.2020, 21:38)Gast schrieb:  Also ich würde das wohl abtrennen und nur den „Totschläger“ bei der jugendkammer anklagen und die anderen beim jugendrichter

Bei dem Haupttäter(212,22) handelt es sich aber um einen Erwachsenen. U bei den 2 anderen um jug/heranwachsende (323c/242). Wollte die eig verbinden insbesondere wg bes Sachlage. Wäre man da bei der jugendkammer od inwiefern greift 103 JGG? 
Od käme Schwurgericht große SK des LG auch für die Jug/heranwachsenden. Irgwie in Betracht? 

VG
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Gast
Unregistered
 
#4
12.08.2020, 09:14
(12.08.2020, 06:32)Sonnenschein schrieb:  inwiefern greift 103 JGG?

Steht das nicht ziemlich genau und erfreulich klar in 103 JGG drin?
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Sonnenschein
Unregistered
 
#5
12.08.2020, 09:39
(12.08.2020, 09:14)Gast schrieb:  
(12.08.2020, 06:32)Sonnenschein schrieb:  inwiefern greift 103 JGG?

Steht das nicht ziemlich genau und erfreulich klar in 103 JGG drin?
Laut 103 abs. 2 Satz 2 JGG wäre demnach das Schwurgericht zuständig, da 74e GVG darauf verweist. D.h trotz jug. Kann man bei der großen SK als Schwurgericht anklagen..
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Gast
Unregistered
 
#6
12.08.2020, 10:50
Nein! § 103 II bezieht sich nur auf die Wirtschaftsstrafkammer und diejenige nach § 74a GVG!

Also entweder alle bei der Jugendkammer oder abtrennen!
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