07.06.2016, 15:15
30/80 : 20 prozent betriebsgefahr mandant, 10 % seine geschwindigkeitsüberschreitung
20:80 zugunsten des Mandanten. Hatte erst an 0:100 gedacht aber dachte mir dann, ein bisschen zu schnell gefahren (wenn auch nur sehr gering)ist er ja trotzdem und 10:90 macht die Rspr. ja nicht...
Bei der Betriebsgefahr hab ich 50:50 gemacht und dabei ist es geblieben, weil die Fahrzeuge von der Art und Beschaffenheit gleichwertig waren.
Bei der Betriebsgefahr hab ich 50:50 gemacht und dabei ist es geblieben, weil die Fahrzeuge von der Art und Beschaffenheit gleichwertig waren.
07.06.2016, 15:21
Das war der heutige Fall in Berlin; 7. Klausur (Wahlfach); ÖR; allerdings Entscheidung des VG
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...7AD3EF3%7D
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...7AD3EF3%7D
07.06.2016, 15:24
80:20 halte ich nach meinem Empfinden für angemessen, habe aber die Trunkenheit so hoch bewertet, dass ich 100:00 angenommen habe, um nicht Rechnen zu müssen. Ja, ich bin manchmal ein wenig doof ....habe aber aus anwaltlicher Vorsicht natürlich auch die Gegenansprüchr geprüft.
Bei den Kosten gestern waren's bei mir 1/3 und 2/3
Bei den Kosten gestern waren's bei mir 1/3 und 2/3
07.06.2016, 15:28
Was habt ihr denn zugesprochen?
Ich alles außer Nutzungsausfall und entgangene Urlaubsfreuden.
Dem Gegner nur das erste Gutachten. Bei dem PKW-Schaden habe ich gesagt, liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm, weil allgemeines Lebensrisiko. Der Rest hing ja im Prinzip daran.
Klage in Stralsund wegen 20 StVG und auch gegen die Versicherung?
Ich alles außer Nutzungsausfall und entgangene Urlaubsfreuden.
Dem Gegner nur das erste Gutachten. Bei dem PKW-Schaden habe ich gesagt, liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm, weil allgemeines Lebensrisiko. Der Rest hing ja im Prinzip daran.
Klage in Stralsund wegen 20 StVG und auch gegen die Versicherung?
07.06.2016, 15:34
Hab 7,18 StVG und 823 I und 823 II iVm 315c I1a StGB bejaht.
Bei dem Schmerzensgeld untergrenze 1000€, da bei den anderen Urteilen alle größere Verletzungen hatten. 400€ entgangenebUrlaubsfreude (-), insg. 9400€ und Schmerzensgeld und Freistellungsantrag wg RA Kosten.,
Bei den Schäden des Gegners iH 21.xx€ habe Ich 823 I geprüft und verneint, Weil keine zurechenbare Hdl des Mandanten.
Klage - LG Köln 12, 17, 35 ZPO, weil Beklagte 2) (Versicherung) Sitz in Köln und § 20 StVG nicht ausschließlich. 260 ZPO, einfache Streitgenossenschaft, 59,60 ZPO. SchmerensG ins Ermessen des Ge mit Untergrenze - 253 II2.
Klage: zu wenig Zeit
Was habt ihr geprüft?
Bei dem Schmerzensgeld untergrenze 1000€, da bei den anderen Urteilen alle größere Verletzungen hatten. 400€ entgangenebUrlaubsfreude (-), insg. 9400€ und Schmerzensgeld und Freistellungsantrag wg RA Kosten.,
Bei den Schäden des Gegners iH 21.xx€ habe Ich 823 I geprüft und verneint, Weil keine zurechenbare Hdl des Mandanten.
Klage - LG Köln 12, 17, 35 ZPO, weil Beklagte 2) (Versicherung) Sitz in Köln und § 20 StVG nicht ausschließlich. 260 ZPO, einfache Streitgenossenschaft, 59,60 ZPO. SchmerensG ins Ermessen des Ge mit Untergrenze - 253 II2.
Klage: zu wenig Zeit
Was habt ihr geprüft?
07.06.2016, 15:34
Habe in etwa auch 20-25 % angenommen, habe aber gesagt, dass das Gericht evtl. die Haftung komplett auf den T umlegt, da der besoffen, zu schnell war etc.
Wieviel in etwa hat der Teil mit dem Teppich ausgemacht? Und was war alles zu prüfen?
Ich habe Abgrenzung Gefälligkeit/Auftrag vorgenommen und nach R und Eltern getrennt aufgebaut
- GoA verneint
- § 823 bez. Eltern wegen Kausalität verneint
- § 831 angeprüft und weg waren die 5 Stunden
Wieviel in etwa hat der Teil mit dem Teppich ausgemacht? Und was war alles zu prüfen?
Ich habe Abgrenzung Gefälligkeit/Auftrag vorgenommen und nach R und Eltern getrennt aufgebaut
- GoA verneint
- § 823 bez. Eltern wegen Kausalität verneint
- § 831 angeprüft und weg waren die 5 Stunden
07.06.2016, 15:39
Ich dachte immer die Verursachungsbeiträge müssen ursächlich sein für den Unfall. Bei einem zu schnellen fahren ist das schwierig. Wäre doch nur dann der Fall, wenn die Parteien bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aufeinander getroffen wären oder wenn sie hätten besser ausweichen können. Dafür gab es für mich keine Angaben im Sachverhalt. Defektes Rücklicht war nicht ursächlich, kein Auffahrunfall. Alkohol nur wenn Anscheinsbeweis greifen würde, das habe ich nach langer Argumentation verneint.
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
Habe deswegen 50/50 angenommen. Meine Gedanken können aber falsch sein!!!
07.06.2016, 15:39
Ich habe die r nicht geprüft, keine Zeit und der Mandant wollte ja auch nicht (jaja Gutachten ich weiß) . Bei mir gabs die Teppichkosten noch aus dem ursprünglichen 823,832 wegen das Zündelns
07.06.2016, 15:43
Das mit der Ursächlickeit stimmt grundsätzlich, ich habe argumentiert nüchtern schnellere Reaktionsfähigkeit und langsamer weniger Aufprall und Schaden. Müsste wohl ein Sachverständiger klären, ob das Sinn macht :D