06.06.2016, 20:21
Aus BW:
Zulässigkeit:
Klageantrag Ziffer 1:
Bin von Vollstreckungsabwehrklage gem 767 ausgegangen. Kurz argumentiert, dass Kläger sowohl anfänglichen Mangel wegen Unwirksamkeit aufgrund Formnichtigkeit des KV als auch Ansprüche bzgl Aufrechnung im Rahmen von 767 geltend machen kann.
Kurz abgegrenzt zur Erinnerung gem. 766 und der Gestaltungsklage sui generis gem. 767 analog.
Klageantrag Ziffer 2:
Herausgabeklage gem. 371 BGB analog.
Örtliche Zuständigkeit LG Heidelberg gem. 797 V, 800 III ZPO
Dann noch allgemeines RSB und objektive Klagehäufung angesprochen.
Begründetheit:
I.
1. Anspruch auf Restkaufpreis iHv 15.000 +
Keine Nichtigkeit des KV wegen 139 BGB aufgrund Nichteinhaltung der Form des 311 b I 1 BGB wegen Ergänzung des Vertrages hinsichtlich Maklergebühren. Ergänzung nach Auflassung nicht mehr formbedürftig.
2. Hilfsaufrechnung wegen Vertragsstrafe aus 4, 5 des KV iVm 339, 340 BGB +
Kurz angesprochen, dass Kläger mit Forderung aufrechnen kann, obwohl er Vertragsstrafe bereits in anderem Prozess einklagt. Denn Aufrechnung führt nicht zur Rechtshängigkeit.
Ging dann bei mir durch. Beklagter hat Handlungspflicht verletzt, Anspruch war fällig, kein widersprüchliches Verhalten des Klägers gem 242 BGB
3. Hilfsaufrechnung wegen Schadensersatz iHv 8.892 wegen Dach gem. 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 281 I 1 -
Ging bei mir nicht durch. Gleiches Interesse, Stichwort elektive Konkurrenz zwischen Vertragsstrafe und Nacherfüllungsanspruch (stand im Kommentar bei 340 bgb). Daher Wahl des Klägers maßgeblich. Hier primär Vertragsstrafe begehrt wegen Reihenfolge der Aufrechnung.
4. Hilfsaufrechnung aus gleicher AGL wie zuvor iHv 20.000 wegen Risse im Keller -
Wegen Haftungsausschluss gem. 444 bgb. Insb Kläger Beweislast hinsichtlich Vortrag der Kenntnis des Beklagten bei Abschluss KV. Hier kein entsprechender Vortrag
5. Keine Präklusion gem 767 II, da notarielle Urkunde nicht der Rechtskraft fähig
II.
Anspruch auf Herausgabe des Titels -
Da zugrunde liegender Anspruch noch iHv 5.000 besteht
Tenor:
ZWV wegen Betrages iHv 10.000 für unzulässig zu erklären. Im übrigen klageabweisung.
Streitwertbeschluss gem 45 III GKG
(Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich)
Zulässigkeit:
Klageantrag Ziffer 1:
Bin von Vollstreckungsabwehrklage gem 767 ausgegangen. Kurz argumentiert, dass Kläger sowohl anfänglichen Mangel wegen Unwirksamkeit aufgrund Formnichtigkeit des KV als auch Ansprüche bzgl Aufrechnung im Rahmen von 767 geltend machen kann.
Kurz abgegrenzt zur Erinnerung gem. 766 und der Gestaltungsklage sui generis gem. 767 analog.
Klageantrag Ziffer 2:
Herausgabeklage gem. 371 BGB analog.
Örtliche Zuständigkeit LG Heidelberg gem. 797 V, 800 III ZPO
Dann noch allgemeines RSB und objektive Klagehäufung angesprochen.
Begründetheit:
I.
1. Anspruch auf Restkaufpreis iHv 15.000 +
Keine Nichtigkeit des KV wegen 139 BGB aufgrund Nichteinhaltung der Form des 311 b I 1 BGB wegen Ergänzung des Vertrages hinsichtlich Maklergebühren. Ergänzung nach Auflassung nicht mehr formbedürftig.
2. Hilfsaufrechnung wegen Vertragsstrafe aus 4, 5 des KV iVm 339, 340 BGB +
Kurz angesprochen, dass Kläger mit Forderung aufrechnen kann, obwohl er Vertragsstrafe bereits in anderem Prozess einklagt. Denn Aufrechnung führt nicht zur Rechtshängigkeit.
Ging dann bei mir durch. Beklagter hat Handlungspflicht verletzt, Anspruch war fällig, kein widersprüchliches Verhalten des Klägers gem 242 BGB
3. Hilfsaufrechnung wegen Schadensersatz iHv 8.892 wegen Dach gem. 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 281 I 1 -
Ging bei mir nicht durch. Gleiches Interesse, Stichwort elektive Konkurrenz zwischen Vertragsstrafe und Nacherfüllungsanspruch (stand im Kommentar bei 340 bgb). Daher Wahl des Klägers maßgeblich. Hier primär Vertragsstrafe begehrt wegen Reihenfolge der Aufrechnung.
4. Hilfsaufrechnung aus gleicher AGL wie zuvor iHv 20.000 wegen Risse im Keller -
Wegen Haftungsausschluss gem. 444 bgb. Insb Kläger Beweislast hinsichtlich Vortrag der Kenntnis des Beklagten bei Abschluss KV. Hier kein entsprechender Vortrag
5. Keine Präklusion gem 767 II, da notarielle Urkunde nicht der Rechtskraft fähig
II.
Anspruch auf Herausgabe des Titels -
Da zugrunde liegender Anspruch noch iHv 5.000 besteht
Tenor:
ZWV wegen Betrages iHv 10.000 für unzulässig zu erklären. Im übrigen klageabweisung.
Streitwertbeschluss gem 45 III GKG
(Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich)
06.06.2016, 21:19
Lieber Vorredner, sehr verständlich, da exakt meine Lösung :P
06.06.2016, 21:28
06.06.2016, 22:21
(06.06.2016, 20:21)Gast schrieb: Örtliche Zuständigkeit LG Heidelberg gem. 797 V, 800 III ZPO
§ 800 III ZPO ist aber mE nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 I ZPO. Stichwort: jeweiliger Eigentümer.
Im Übrigen habe ich es genauso.
Wie sah denn eure Kostenentscheidung aus? Ich habe § 92 II Nr. 1 ZPO bemüht.
06.06.2016, 22:41
(06.06.2016, 22:21)FlyingCircus schrieb:(06.06.2016, 20:21)Gast schrieb: Örtliche Zuständigkeit LG Heidelberg gem. 797 V, 800 III ZPO
§ 800 III ZPO ist aber mE nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 I ZPO. Stichwort: jeweiliger Eigentümer.
Im Übrigen habe ich es genauso.
Wie sah denn eure Kostenentscheidung aus? Ich habe § 92 II Nr. 1 ZPO bemüht.
Aber in 800 III zpo heißt es doch weiter, "für die in 797 V zpo bezeichneten Klagen". Und 797 V betrifft gerade Einwendungen gegen dem Titel zugrunde liegende Ansprüche. Geht aber wahrscheinlich beides.
Meine Kostenentscheidung beruht auf 92 I 1. Kläger 2/3, Beklagte 1/3.
06.06.2016, 22:43
Klausur aus Hamburg, klingt wie die aus NRW
Meine Lösung:
Antrag zu 1 (KFB) unzulässig, da als Vollstreckungsabwehrklage unstatthaft. (Unterstellter) Anspruch aus § 826 BGB liefert nur Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung (laut Palandt, § 826 Rn. weiß ich nicht mehr genau, unter der Überschrift "Folgen" bei "Verfahrensrecht"). Damit keinn materieller Einwand gegen die Zwangsvollstreckung und Aufrechnung mangels Gleichartigkeit nicht möglich.
Eine Leistungsklage mit dem Unterlassungsanspruch habe ich an der Sperrwirkung scheitern lassen.
(Damit mE auch der Herausgabeanspruch bzgl. der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB unzulässig)
Antrag zu 2 (VU) geht durch. Die materielle Einwendung ist der wirksamme PfÜB. Zwar bleibt die Beklagte weiter Inhaberin der Forderung, diese ist aber wirtschaftlich auf die Betonbau GmbH übergegangen. Zumindest muss die Klägerin vor der drohenden doppelten Inanspruchnahme geschützt werden. Im Th/P wird bei § 767 ZPO als materielle Einwendung der "Übergang der Forderung (...), insbesondere durch PfÜB" aufgeführt. Verzicht nur auf die Forderung gegen die Beklagte und nicht auf die Rechte aus dem PfÜB (wie hier schon geschrieben wurde).
Folglich Herausgabeanspruch aus § 371 BGB analog (+).
Meine Lösung:
Antrag zu 1 (KFB) unzulässig, da als Vollstreckungsabwehrklage unstatthaft. (Unterstellter) Anspruch aus § 826 BGB liefert nur Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung (laut Palandt, § 826 Rn. weiß ich nicht mehr genau, unter der Überschrift "Folgen" bei "Verfahrensrecht"). Damit keinn materieller Einwand gegen die Zwangsvollstreckung und Aufrechnung mangels Gleichartigkeit nicht möglich.
Eine Leistungsklage mit dem Unterlassungsanspruch habe ich an der Sperrwirkung scheitern lassen.
(Damit mE auch der Herausgabeanspruch bzgl. der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB unzulässig)
Antrag zu 2 (VU) geht durch. Die materielle Einwendung ist der wirksamme PfÜB. Zwar bleibt die Beklagte weiter Inhaberin der Forderung, diese ist aber wirtschaftlich auf die Betonbau GmbH übergegangen. Zumindest muss die Klägerin vor der drohenden doppelten Inanspruchnahme geschützt werden. Im Th/P wird bei § 767 ZPO als materielle Einwendung der "Übergang der Forderung (...), insbesondere durch PfÜB" aufgeführt. Verzicht nur auf die Forderung gegen die Beklagte und nicht auf die Rechte aus dem PfÜB (wie hier schon geschrieben wurde).
Folglich Herausgabeanspruch aus § 371 BGB analog (+).
06.06.2016, 23:00
Aber in 800 III zpo heißt es doch weiter, "für die in 797 V zpo bezeichneten Klagen". Und 797 V betrifft gerade Einwendungen gegen dem Titel zugrunde liegende Ansprüche. Geht aber wahrscheinlich beides.
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Nein, geht es nicht. § 800 III ZPO ist nicht allgemein auf § 797 V ZPO anwendbar. Er findet nur auf not. Unterwerfungserklärung im Sinne des Abs. 1 Anwendungen. Das war in einer alten Examensklausur einmal der Knackpunkt.
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Nein, geht es nicht. § 800 III ZPO ist nicht allgemein auf § 797 V ZPO anwendbar. Er findet nur auf not. Unterwerfungserklärung im Sinne des Abs. 1 Anwendungen. Das war in einer alten Examensklausur einmal der Knackpunkt.
07.06.2016, 14:48
Welche Quote ist bei euch heute rausgekommen?
07.06.2016, 15:04
07.06.2016, 15:12
20/80 zu Gunsten des Mandanten. Einzig nachweisbarer Verstoß war, dass er zu schnell gefahren ist. Der andere war noch schneller und besoffen.


