• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Juni 2016
« 1 ... 10 11 12 13 14 ... 46 »
 
Antworten

 
Klausuren Juni 2016
Gast
Unregistered
 
#111
06.06.2016, 17:11
(06.06.2016, 17:05)GastNRW_09 schrieb:  
(06.06.2016, 17:02)Gast schrieb:  Ich meine 767 I. 826 war die Einwendung, die über 242 oder als Aufrechnung (?) dem KfB entgegengehalten wurde. Hab mir bei 826 echt einen abgebrochen und einen Anspruch aus unterlassener Aufklärung angenommen, weil im Sachverhalt die Präklusion angedeutet war. Beim zweiten Antrag habe ich die fehlende Aktivlegitimation aufgrund des PfüB als Einwendung genommen und sie auch bejaht, weil diese Baustoff GmbH nur auf ihre Forderung, nicht aber auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet hat.

Wieso fehlte die Aktivlegitimation, die Forderung stand der B ja noch zu wegen Überweisung zur Einziehung?

Weil sie die wegen der Pfändung nicht mehr im eigenen Namen geltend machen darf, oder? Ihr fehlt doch durch den PfüB die Einziehungsermächtigung.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#112
06.06.2016, 17:38
Möchte jemand aus BW seine Lösung mitteilen?
Zitieren
Gast 12345
Unregistered
 
#113
06.06.2016, 17:51
Aus BW:
Ich habe die Titelgegenklage und die Vollstreckungsgegenklage geprüft. Letzteres hatte Erfolg. Der Antrag auf einstweilige Einstellung war zum Urteilzeitpunkt irrelevant. (Warum sollte das Urteil erst am 16.06 verkündet werden? War das auch ein Druckfehler?)
Beim Streitwert kam ich wegen der Minderung auf nur 15 000 Euro.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#114
06.06.2016, 17:52
(06.06.2016, 17:02)GastNRW_09 schrieb:  
(06.06.2016, 16:50)Gast 12 schrieb:  Möchte jemand seinen Lösungsweg von der Z3 Klausur NRW mitteilen?

War der Klageantrag zu 1) 767 I ZPO oder 826 BGB analog?

Habe 767 genommen: Arg es ging um 242 als Einwand gegen die ZV aus dem im KFB titulierten Anspruch - mit dem Argument der Klägerin, dass ein Anspruch aus 826 bestünde... Das war aber alles großer Mumpitz.

Ja, jetzt wo du es sagst macht des Sinn. 242 BGB selbst als mr. Einw. in ner 767er Klage ...
Klageantrag zu 2) ging bei mir durch. Da dem Bl. die Aktivleg fehlte aufgr des PfÜB. Zwar gibt PfüB nur mat. EinziehungsR aber aufgr des Inhibitorium darf er nicht mehr drüber verfügen ...
PfÜB war auch wirksam und nicht unbestimmt ... zwar hat Höhe der eingezogenen Frdg gefehlt jedoch war PfÜb i. Ü. hinr. identfizierbar ...
Fand die Klausur insgesamt komisch da mat. rechtlich wenig problematisch war, oder habe ich was übersehen?

PS: auf den Verzicht kam es nicht da, da kein Beweis hierüber erhoben wurde ... hab aus Gründen der Rechtsicherheit ggü DrittSch die Möglichk eines Verzichts abgelehnt ...
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#115
06.06.2016, 17:54
(06.06.2016, 17:11)Gast schrieb:  
(06.06.2016, 17:05)GastNRW_09 schrieb:  
(06.06.2016, 17:02)Gast schrieb:  Ich meine 767 I. 826 war die Einwendung, die über 242 oder als Aufrechnung (?) dem KfB entgegengehalten wurde. Hab mir bei 826 echt einen abgebrochen und einen Anspruch aus unterlassener Aufklärung angenommen, weil im Sachverhalt die Präklusion angedeutet war. Beim zweiten Antrag habe ich die fehlende Aktivlegitimation aufgrund des PfüB als Einwendung genommen und sie auch bejaht, weil diese Baustoff GmbH nur auf ihre Forderung, nicht aber auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet hat.

Wieso fehlte die Aktivlegitimation, die Forderung stand der B ja noch zu wegen Überweisung zur Einziehung?

Weil sie die wegen der Pfändung nicht mehr im eigenen Namen geltend machen darf, oder? Ihr fehlt doch durch den PfüB die Einziehungsermächtigung.

Sehe ich auch so!
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#116
06.06.2016, 18:08
Beim Verzicht hab ich auf 843 verwiesen, der zwischen der Forderung aus dem PfüB und der zugrundeliegenden Forderung unterscheidet. Und die Baustofffirma hat ausdrücklich nur auf die Forderung aus der Rechnung, nicht aber aus die Rechte aus dem PfüB verzichtet. Zumal auch kein Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben wurde.

Hab ihr denn einen Anspruch aus 826 angenommen?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#117
06.06.2016, 18:11
Wie sieht es mit den anderen aus BW aus? Hat noch jemand eine gute lösung?
Zitieren
NRW123
Unregistered
 
#118
06.06.2016, 18:20
Kein Anspruch aus 826 oder möglicher Rechtsscheinhaftung, da jedenfalls Klägerin nicht schutzbedürftig, weil es zumindest ihr als Kauffrau oblägen hätte, sich über die Rechtsnachfolge im Klaren zu werden, hätte im Rahmen der Abnahme nachfragen können, oder ins Handelsregister schauen, da Rechtsnachfolge und Geschäftsführereigenschaft eintragungspflichtige Tatsachen sind.
826 BGB auch nur in engen Ausnahmefällen, wofür die Klägerin Beweislast trägt, hier war mir der Sachverhalt etwas zu dünn, aber jedenfalls wohl kein Schädigungenvorsatz und auch keine Kausalität bzgl eines Schadens. Denn selbst bei Klägerücknahme vor Rechtshängigkeit hätte Klägerin Kosten tragen müssen, da kein Anspruch gegen die Beklagte in Betracht kommt.
Zitieren
Allwissender
Unregistered
 
#119
06.06.2016, 19:32
Hätte jmd aus bawü lust, mal seinen senf zu der Klausur Z3 heute abzugeben? Ich mache insofern meinem Namen keine Ehre :(
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#120
06.06.2016, 19:38
(06.06.2016, 18:20)NRW123 schrieb:  Kein Anspruch aus 826 oder möglicher Rechtsscheinhaftung, da jedenfalls Klägerin nicht schutzbedürftig, weil es zumindest ihr als Kauffrau oblägen hätte, sich über die Rechtsnachfolge im Klaren zu werden, hätte im Rahmen der Abnahme nachfragen können, oder ins Handelsregister schauen, da Rechtsnachfolge und Geschäftsführereigenschaft eintragungspflichtige Tatsachen sind.
826 BGB auch nur in engen Ausnahmefällen, wofür die Klägerin Beweislast trägt, hier war mir der Sachverhalt etwas zu dünn, aber jedenfalls wohl kein Schädigungenvorsatz und auch keine Kausalität bzgl eines Schadens. Denn selbst bei Klägerücknahme vor Rechtshängigkeit hätte Klägerin Kosten tragen müssen, da kein Anspruch gegen die Beklagte in Betracht kommt.

Gedacht habe ich das auch. Hab 826 dennoch bejaht, weil die Beklagte so auf der Präklusion rumgeritten ist.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 10 11 12 13 14 ... 46 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus