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Klausuren Juni 2016
NRW
Unregistered
 
#91
04.06.2016, 20:22
Stimme ich dir prinzipiell zu. Allerdings hat er ja auch gesagt, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft wissen möchte und im Gutachten jedenfalls sämtliche Möglichkeiten zugunsten des Mandanten geprüft werden sollten. Zudem war im Bearbeitervermerk angegeben, dass etwaige Ansprüche gegen den ehemaligen RA nicht zu prüfen seien, was für mich ein Zeichen war, Ansprüche auch gegen den Sachverständigen zu prüfen, sonst hätte man den ja auch ausschließen können.

Mag da aber auch falsch liegen und hätte mir dann wohl viel Zeit geraubt.
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ickbineinberliner
Unregistered
 
#92
Bug  04.06.2016, 21:49
(04.06.2016, 18:34)Gast schrieb:  ..zurück zum Thema. Wäre jmd von den Berlinern/NRWlern so reizend seine Lösung zu dem zweiten Teil von gestern zu präsentieren, also ob die RAin ihre Gebühren ersetzt kriegt oder nicht, oder wenn ja in welcher Höhe.

Leider hatte ich dafür nur noch wenig Zeit und konnte nur wild in der Gegend herumraten.
M.E. war die Gebührenrechnung korrekt, die war ja auch nicht ungewöhnlich.
Man könnte dann an einen Schadensersatzanspruch denken aus §§ 611, 675, 280ff. Pflichtverletzung (+) da sie nicht alles unternommen hat, um ihrem Mandanten zu helfen (= SV ablehnen und neues Gutachten beantragen). Schaden wären die erneuten Gebühren für die neue RAin. Kausalität angesprochen, da er ja selbst gekündigt hat, aber wegen Herausforderung (Vertrauensverhältnis gestört) bejaht. Allerdings ist der Schaden ja noch nicht in voller Höhe entstanden, da es ja zumindest noch keine Terminsgebühr gibt. Außerdem ist die Rechnung noch nicht gestellt worden. Hier kamen mir jetzt verschiedene Möglichkeiten in den Sinn, die in Ruhe zu durchdenken ich aber keine Zeit hatte.
- 1. er hat wenn überhaupt nur einen Freistellungsanspruch, den er nicht aufrechnen kann (ob das hier ausnahmsweise doch sein könnte, konnte ich nicht recherchieren) => hab deshalb gesagt, er soll zahlen und seine Ansprüche gegen die 1. RAin geltend machen, wenn die Sache insgesamt durch ist
- 2. Verfahrensgebühr ist bereits entstanden, also kann er damit aufrechnen, dann bleibt aber Terminsgebühr + Auslagen + USt (selbige hätte berechnet werden müssen, also unrealistische Lösung)
- 3. ???

Ob die Tatsache, dass die RAin dem Mandanten nicht gesagt hat, welche Vorteile eine Klagerücknahme bringen würde, eine Pflichtverletzung ist (hat der Mandant ja angedeutet), hab ich auch nicht mehr problematisiert (mangels Zeit)
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Berlinerin
Unregistered
 
#93
04.06.2016, 22:48
(04.06.2016, 07:45)Egal schrieb:  
(03.06.2016, 17:33)Allwissender schrieb:  
(03.06.2016, 17:26)Egal schrieb:  
(03.06.2016, 16:39)Gast schrieb:  Na toll, habe die Verjährung auch nicht geprüft! Waren das dann alles Nebelkerzen? Dann falle ich so langsam echt vom Glauben ab was die Fairness im Juraexamen angeht...

Fair? 80% von euch werden rausgeprüft und das stand bereits fest, bevor ihr den Umschlag mit der ersten Klausur geöffnet habt.

Andere Ansicht: Examensstatistiken der letzten Jahre. Was heisst im Übrigen "80% von euch" Nur mal aus Interesse :)

Die Examensstatistiken sind seit ca. 50 Jahren unverändert, wobei allenfalls Ende der 70er mal ein kurzer Aufwärtstrend zu verzeichnen war. Der ist aber schon lange vorbei. Dafür wächst der Umfang der Musterlösung beim Aktenvortrag stetig, bzw. die Schriftgröße schrumpft.

"80%" heißt, dass sich 80% danach nicht auf die Stellenanzeigen aus der NJW bewerben können, wo selbstverständlich Prädikat vorausgesetzt wird. Klar, eine befristete Anstellung - oder gar freier Mitarbeit - für das Gehalt einer Rechtsanwaltsgehilfin ist natürlich immer drin. Im Übrigen waren die 80% noch optimistisch, real sind es natürlich 85%. Die Anzahl derer mit doppeltem Prädikat (d.h. mit Prädikat im "staatlichen Teil") dürften sogar noch unterhalb von 15% liegen.

Mach dir mal nichts vor. Am Ende der Veranstaltung wirst auch du merken, dass die ganzen Horrorstories zum Examen nicht erfunden sind. Mit welchem absurden Scheiss sie euch in den Klausuren konfrontieren, dürfte dir bereits aufgefallen sein. Warte erst mal ab, bis du Einsicht in die Musterlösung bekommst, bzw. das, was die Korrektoren darüber durchblicken lassen. Die Tricks und Drehs sind nämlich besonders abgefahren und bisweilen völlig realitätsfremd, was nicht zuletzt der Grund dafür ist, warum der Fall überhaupt im Examen laufen konnte.

Besonders prägend wird in diesem Zusammenhang auch deine mündliche Prüfung werden. Sowas muss man einfach mal erlebt haben. Das läuft nämlich ab wie eine strafrechtliche Hauptverhandlung. Du bist angeklagt, keine Ahnung zu haben und deine Prüfer sind allesamt Richter, die mit richterlicher Beweiswürdigung an die Sache herangehen und ihren Lebensunterhalt damit verdienen rechtsmittelfeste Begründungsschablonen zu produzieren.

Viel Glück!

Wo ist das 'gefällt mir' wenn man es mal braucht!
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ickbineinberliner
Unregistered
 
#94
05.06.2016, 11:14
Hat noch ein anderer Berliner eine Meinung zu der RA-Rechnung?



(04.06.2016, 09:43)Gast schrieb:  Es fangen deutlich weniger Studenten an Jura zu studieren.

Kannst du das auch belegen?
Warum meinst du, dass das so ist?

(04.06.2016, 09:43)Gast schrieb:  Ein Doppel-VB setzt nahezu kein Arbeitgeber mehr voraus; der Staat schon seit zwei, drei Jahren nicht mehr.

Ob das so bleibt, ist aber höchst fraglich. Ich habe den Eindruck, dass die Beliebtheit des öffentlichen Dienstes eher zunimmt.
(Das mag aber ein durch Berlin geprägter Eindruck sein.)
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Berlin
Unregistered
 
#95
05.06.2016, 11:47
Ich habe da irgendwas über 627, 628 BGG zusammen gesponnen, die ich aber auch in der Klausur das erste Mal entdeckt habe. Im Palandt bei 675 wurde auf 627 ganz unauffällig verwiesen. Aber was die richtige Konsequenz daraus ist, ist mir auch nicht klar. Hab im Ergebnis, dass die RA nix kriegt, aber das ist wohl kaum lebensnah..
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ickbineinberliner
Unregistered
 
#96
05.06.2016, 12:03
Ok, das macht Sinn. § 627 hatte ich zwar auch im Hinterkopf, schien mir aber keinen Nutzen zu bringen (weil ja die Wirksamkeit der Kündigung nicht wirklich in Frage steht), um § 628 zu finden und für den Palandt hatte ich dann wiederum keine Zeit.

Abs. 1 "... so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben." würde ich hier nicht für hilfreich halten, da die bisherigen Leistungen der Anwältin (bis zum Rat der Rücknahme) ja durchaus von Interesse für den Mandanten waren.

Abs. 2 ist dann schon hilfreicher und wäre eine spezielle Regelung für das allgemeine Pflichtverletzungsgedöns gewesen. Aber es bliebe m.E. dabei, dass unklar ist, wie hoch der Schaden denn nun eigentlich ist, oder? Vielleicht stand aber auch schon irgendwo im Sachverhalt was von einem Vorschuss für die neue RAin?
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MM
Unregistered
 
#97
05.06.2016, 12:06
Bei der Rechnung war mein "intuitives Ergebnis" nicht zahlen. Rechtlich konstruiert habe ich das vereinfacht gesagt so konstruiert, dass eine Schlechtleistung der RAin vorliegt, da sowohl der Antrag alsauch die Empfehlung der Klagerücknahme alles andere als lege artis waren. Im stünde daher die Einrede des § 320 BGB zur Verfügung. Ist vermutlich Quatsch. Aber einfach zu sagen "Ja, zahle das!" erschien mir irgendwie zu einfach aus klausurtaktischen Erwägungen.
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ickbineinberliner
Unregistered
 
#98
05.06.2016, 12:21
Stimmt, der Antrag.

Kann mir aber auch nicht vorstellen, dass jeder Fehler eines Anwalts zum völligen Ausschluss der Vergütung führt.

Was heißt denn "klausurtaktische Erwägung"? Sollte man noch irgendwas machen mit dem Ergebnis bzgl. der Anwältin, was man sich dann abgeschnitten hätte?
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MM
Unregistered
 
#99
05.06.2016, 12:48
"Klausurtaktische Erwägungen" war falsch ausgedrückt. Vielmehr meinte ich, dass ich mir aus Sicht des Aufgabenstellers schlecht vorstellen konnte, dass man der RAin einen fälligen, einredefreien Anspruch zugesteht.
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Gary
Unregistered
 
#100
05.06.2016, 15:21
Moin Alle,

mal eine andere Frage: Was könnte eurer Meinung nach am Di in Berlin als Wahlklausur im Strafrecht drankommen?
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