03.06.2016, 16:39
Na toll, habe die Verjährung auch nicht geprüft! Waren das dann alles Nebelkerzen? Dann falle ich so langsam echt vom Glauben ab was die Fairness im Juraexamen angeht...
03.06.2016, 16:45
Das würde mich jetzt auch mal interessieren ob was zu Fälligkeit im SV angegeben war. Ich kann mich leider nicht mehr so genau daran erinnern.
03.06.2016, 16:47
Irgendwo im SV stand doch, dass die Rückzahlung genau ein Jahr nach Vertragsschluss.
Also irgendwann 2005 fällig war. ??!!??:dodgy:
Also irgendwann 2005 fällig war. ??!!??:dodgy:
03.06.2016, 16:59
(03.06.2016, 15:50)Gast schrieb: Jedenfalls in NRW scheint man sich irgendwie nicht abzustimmen. Heute kam wieder eine Klausur aus dem Kaufrecht, wieder ein angeblich defekter PKW (Gummigeruch im Kofferraum), wieder ging es auch um § 476.
Klausur war aus Klägersicht nach Anwaltswechsel. Es sollte insbesondere untersucht werden, wie gegen ein unvollständiges Sachverständigengutachten vorgegangen werden kann. Dazu musste noch der Klageantrag auf Zug-um-Zug geändert werden, wobei das Problem war, dass zuvor schon mündlich verhandelt wurde.
Hab einen Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 angenommen, soweit man unterstellt, der könne mit einem neuen oder ergänzten Gutachten bewiesen werden. Status quo für den Mandanten war beweisfällig geblieben, da selbst für die EuGH-Vermutung die Vertragswidrigkeit nicht nachgewiesen war (Geruch war ja gerade streitig). Fristsetzung nach § 440 entbehrlich, weil entweder zwei Mal nachgebessert, jedenfalls aber Auslegung im Lichte von Art. 3 VBK-Richtlinie. RF: Rückzahlung, Nutzungen bereits per Aufrechnung abgezogen, Mandant hätte aber PKW anbieten müssen.
Hab dann vorgeschlagen den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Das unvollständige Gutachten alleine reiche zwar nicht. Aber das sonstige Verhalten (Anschuldigungen etc) ließe an der Gewähr seiner Neutralität zweifeln. Hilfsweise sollte das Gericht jedenfalls ersucht werden, den Sachverständigen im Rahmen seiner Leitung nach § 404a zu Nachbesserungen des Gutachtens anzuhalten und insbesondere die toxikologische Untersuchung durchzuführen. Der Mandant hat 1000€ Vorschuss gezahlt, davon sind bislang nur 630€ gebraucht und das kostet nur 300€.
NRW heute inspiriert von: https://autokaufrecht.info/2012/10/geruc...chtwagens/
03.06.2016, 17:00
Keine Panik, stand drin: Fälligkeit 2005
03.06.2016, 17:00
Wir werden es sehen. Hätte ich liberalen mal den SV nochmal gelesen. /:
03.06.2016, 17:23
Die Forderung war 2005 definitiv fällig
03.06.2016, 17:24
Das materielle ging irgendwie...mich hat nur der § 540 Abs. 1 fertig gemacht...
03.06.2016, 17:26
(03.06.2016, 16:59)GastNRW_09 schrieb: NRW heute inspiriert von: https://autokaufrecht.info/2012/10/geruc...chtwagens/
Wobei der Unterschied darin bestand, dass das Vorhandensein von Gummigerüchen gerade streitig war, sodass es in der Klausur doch auf 476 ankam.
03.06.2016, 17:26
(03.06.2016, 16:39)Gast schrieb: Na toll, habe die Verjährung auch nicht geprüft! Waren das dann alles Nebelkerzen? Dann falle ich so langsam echt vom Glauben ab was die Fairness im Juraexamen angeht...
Fair? 80% von euch werden rausgeprüft und das stand bereits fest, bevor ihr den Umschlag mit der ersten Klausur geöffnet habt.