02.06.2016, 20:19
(02.06.2016, 19:32)Eva schrieb:(02.06.2016, 19:25)Gast schrieb: An die Leute aus Berlin: habt ihr das mit dem Grundmangel auch angesprochen? Denn so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gab es nur eine undichte Zylinderkopfdichtung und keinen "Folgemangel", so dass einfach die Beweislast greifen würde. Vielleicht hab ich da aber was überlesen.
Jedenfalls macht der Original-Fall aus Baden-Württemberg deutlich mehr Sinn, als unser abgespeckter Fall. Dieses Schreiben der Anwältin und auch die Zuständigkeitsgeschichte (in Berlin wurde nicht gerügt) war in Berlin ohne die zusätzlichen Probleme ziemlich irritierend.
Ist richtig wie du es verstanden hast.
Hab aber trotzdem 447 verneint da ich 442 bejaht habe,die eine Anwendung der GewährleistungsR entgegen steht.
02.06.2016, 20:28
Zweiter Versuch:
Also gab es in BaWü noch zusätzlich einen Motorschaden? Das würde auch die hohe Rechnung erklären. Das hat man wohl bei uns nicht anpassen wollen, um nicht überall das Gericht ändern zu müssen?
Ich hab auch keine Ahnung von Motoren, so dass für mich "Motor in Ordnung" = "Zylinderdichtung dicht" galt.
Ich hab § 442 verneint. M.E. keine positive Kenntnis, da sie nur den Wasseraustritt, nicht aber den eigentlichen Mangel, kennt. Und wenn man über grobe Fahrlässigkeit geht, dann würde es wohl an der Arglist scheitern.
Muss zugeben, dass ich mich sehr klausurtaktisch verhalten habe, da ich eine Möglichkeit wollte, die Sache mit der Umsatzsteuer und der Fachwerkstatt anzusprechen. Hätte man natürlich auch in das Gutachten packen können.
Ich hatte auch bei meinem Lösungsweg das Gefühl, in dieser Klausur gab es vieles, was man in das Gutachten hätte schreiben können, weil es streng genommen nicht in das Urteil gehört, da es die Entscheidung nicht trägt.
(02.06.2016, 19:32)Eva schrieb:(02.06.2016, 19:25)Gast schrieb: An die Leute aus Berlin: habt ihr das mit dem Grundmangel auch angesprochen? Denn so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gab es nur eine undichte Zylinderkopfdichtung und keinen "Folgemangel", so dass einfach die Beweislast greifen würde. Vielleicht hab ich da aber was überlesen.
Jedenfalls macht der Original-Fall aus Baden-Württemberg deutlich mehr Sinn, als unser abgespeckter Fall. Dieses Schreiben der Anwältin und auch die Zuständigkeitsgeschichte (in Berlin wurde nicht gerügt) war in Berlin ohne die zusätzlichen Probleme ziemlich irritierend.
Ist richtig wie du es verstanden hast.
Hab aber trotzdem 447 verneint da ich 442 bejaht habe,die eine Anwendung der GewährleistungsR entgegen steht.
Also gab es in BaWü noch zusätzlich einen Motorschaden? Das würde auch die hohe Rechnung erklären. Das hat man wohl bei uns nicht anpassen wollen, um nicht überall das Gericht ändern zu müssen?
Ich hab auch keine Ahnung von Motoren, so dass für mich "Motor in Ordnung" = "Zylinderdichtung dicht" galt.
Ich hab § 442 verneint. M.E. keine positive Kenntnis, da sie nur den Wasseraustritt, nicht aber den eigentlichen Mangel, kennt. Und wenn man über grobe Fahrlässigkeit geht, dann würde es wohl an der Arglist scheitern.
Muss zugeben, dass ich mich sehr klausurtaktisch verhalten habe, da ich eine Möglichkeit wollte, die Sache mit der Umsatzsteuer und der Fachwerkstatt anzusprechen. Hätte man natürlich auch in das Gutachten packen können.
Ich hatte auch bei meinem Lösungsweg das Gefühl, in dieser Klausur gab es vieles, was man in das Gutachten hätte schreiben können, weil es streng genommen nicht in das Urteil gehört, da es die Entscheidung nicht trägt.
02.06.2016, 23:11
In BaWü gab es keinen Motorschaden. Wer allerdings schon einige Autoreparaturen mitgemacht hat weiß, dass da sehr schnell eine vierstellige Summe herauskommen kann. Interessanterweise gerade bei den kleinen Teilen.
Und nun ab ins Bett! Wir wollen schließlich morgen alle fit sein.
Zitat:Ich hatte auch bei meinem Lösungsweg das Gefühl, in dieser Klausur gab es vieles, was man in das Gutachten hätte schreiben können, weil es streng genommen nicht in das Urteil gehört, da es die Entscheidung nicht trägt.Man muss sich einfach von dem Gedanken verabschieden, dass es sich um eine Entscheidung handelt. Nicht umsonst heißt es bisweilen, dass der Aufbau so zu wählen ist, sodass am besten Alles in die Hauptaufgabe fließt. Ein Gutachten bitte nur im Notfall.
Und nun ab ins Bett! Wir wollen schließlich morgen alle fit sein.
03.06.2016, 15:50
Jedenfalls in NRW scheint man sich irgendwie nicht abzustimmen. Heute kam wieder eine Klausur aus dem Kaufrecht, wieder ein angeblich defekter PKW (Gummigeruch im Kofferraum), wieder ging es auch um § 476.
Klausur war aus Klägersicht nach Anwaltswechsel. Es sollte insbesondere untersucht werden, wie gegen ein unvollständiges Sachverständigengutachten vorgegangen werden kann. Dazu musste noch der Klageantrag auf Zug-um-Zug geändert werden, wobei das Problem war, dass zuvor schon mündlich verhandelt wurde.
Hab einen Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 angenommen, soweit man unterstellt, der könne mit einem neuen oder ergänzten Gutachten bewiesen werden. Status quo für den Mandanten war beweisfällig geblieben, da selbst für die EuGH-Vermutung die Vertragswidrigkeit nicht nachgewiesen war (Geruch war ja gerade streitig). Fristsetzung nach § 440 entbehrlich, weil entweder zwei Mal nachgebessert, jedenfalls aber Auslegung im Lichte von Art. 3 VBK-Richtlinie. RF: Rückzahlung, Nutzungen bereits per Aufrechnung abgezogen, Mandant hätte aber PKW anbieten müssen.
Hab dann vorgeschlagen den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Das unvollständige Gutachten alleine reiche zwar nicht. Aber das sonstige Verhalten (Anschuldigungen etc) ließe an der Gewähr seiner Neutralität zweifeln. Hilfsweise sollte das Gericht jedenfalls ersucht werden, den Sachverständigen im Rahmen seiner Leitung nach § 404a zu Nachbesserungen des Gutachtens anzuhalten und insbesondere die toxikologische Untersuchung durchzuführen. Der Mandant hat 1000€ Vorschuss gezahlt, davon sind bislang nur 630€ gebraucht und das kostet nur 300€.
Klausur war aus Klägersicht nach Anwaltswechsel. Es sollte insbesondere untersucht werden, wie gegen ein unvollständiges Sachverständigengutachten vorgegangen werden kann. Dazu musste noch der Klageantrag auf Zug-um-Zug geändert werden, wobei das Problem war, dass zuvor schon mündlich verhandelt wurde.
Hab einen Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 angenommen, soweit man unterstellt, der könne mit einem neuen oder ergänzten Gutachten bewiesen werden. Status quo für den Mandanten war beweisfällig geblieben, da selbst für die EuGH-Vermutung die Vertragswidrigkeit nicht nachgewiesen war (Geruch war ja gerade streitig). Fristsetzung nach § 440 entbehrlich, weil entweder zwei Mal nachgebessert, jedenfalls aber Auslegung im Lichte von Art. 3 VBK-Richtlinie. RF: Rückzahlung, Nutzungen bereits per Aufrechnung abgezogen, Mandant hätte aber PKW anbieten müssen.
Hab dann vorgeschlagen den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Das unvollständige Gutachten alleine reiche zwar nicht. Aber das sonstige Verhalten (Anschuldigungen etc) ließe an der Gewähr seiner Neutralität zweifeln. Hilfsweise sollte das Gericht jedenfalls ersucht werden, den Sachverständigen im Rahmen seiner Leitung nach § 404a zu Nachbesserungen des Gutachtens anzuhalten und insbesondere die toxikologische Untersuchung durchzuführen. Der Mandant hat 1000€ Vorschuss gezahlt, davon sind bislang nur 630€ gebraucht und das kostet nur 300€.
03.06.2016, 15:56
Berufungsurteil nach Vorbehaltloserklärung eines Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteils inkl. Tatbestand ohne Rubrum.
Schuldanerkenntnis oder Vergleich oder beides bei Vereinbarung zur Zahlung von 5000€. Ursprünglich waren 2004 15.000 geschuldet aus Darlehensvertrag zwischen B und seinem alten Geschäftsfreund als Darlehensnehmer und K als Darlehensgeber. Klar war nicht, ob B früher aus dem Darlehensvertrag entlassen wurde.
Beklagter beruft sich auf 123 (Drohung durch Anwalt mit Klage/ russische Freunde des Klägers/ keine Kenntnis von Verjährung, der Kläger wusste davon), 138 (hat sich nur auf den Vergleich eingelassen, weil er Student war und kein Geld für einen Prozess gehabt hätte), 116 BGB (hat angeblich klar gemacht, dass seine Unterschrift nicht gelten soll - widerlegt in Beweisaufnahme) , wendet Kondiktion des SA ein und macht Einwand aus 823 II BGB iVm 263 StGB geltend.
Fehlende Unterschrift auf Berufungseinlegung, die per Fax erfolgte. Aber noch innerhalb der Berufungseinlegungsfrist erfolgte die Berufungsbegründung mit Unterschrift.
Übertragung auf Einzelrichter.
Antrag auf Revisionszulassung.
Angeblich zufällige Tonbandaufnahme, bei der K zu B sagte, er habe ihm das SA extra unterschreiben lassen auf Rat seines RA, um eine neue, unverjährte Schuld zu begründen. RA sollte auch vernommen werden, keine Entbindung von SP, macht von ZVR Gebrauch.
Kurz um... Richtig viel Spaß gehabt...
Bei mir war es letztlich ein Vergleich, mit dem seitens des B ein Schuldanerkenntnis begründet wurde, K dafür auf einen Teil der Forderung verzichtete. Unklarheit darüber ob B überhaupt noch Partei des Darlehensvertrages ist.
Die Einwände haben nicht durchgegriffen, insbesondere bzgl des nicht bewiesenen Wissensvorsprungs des K bzgl Verjährung, da keine Aufklärungspflicht über Einrede...
Schuldanerkenntnis oder Vergleich oder beides bei Vereinbarung zur Zahlung von 5000€. Ursprünglich waren 2004 15.000 geschuldet aus Darlehensvertrag zwischen B und seinem alten Geschäftsfreund als Darlehensnehmer und K als Darlehensgeber. Klar war nicht, ob B früher aus dem Darlehensvertrag entlassen wurde.
Beklagter beruft sich auf 123 (Drohung durch Anwalt mit Klage/ russische Freunde des Klägers/ keine Kenntnis von Verjährung, der Kläger wusste davon), 138 (hat sich nur auf den Vergleich eingelassen, weil er Student war und kein Geld für einen Prozess gehabt hätte), 116 BGB (hat angeblich klar gemacht, dass seine Unterschrift nicht gelten soll - widerlegt in Beweisaufnahme) , wendet Kondiktion des SA ein und macht Einwand aus 823 II BGB iVm 263 StGB geltend.
Fehlende Unterschrift auf Berufungseinlegung, die per Fax erfolgte. Aber noch innerhalb der Berufungseinlegungsfrist erfolgte die Berufungsbegründung mit Unterschrift.
Übertragung auf Einzelrichter.
Antrag auf Revisionszulassung.
Angeblich zufällige Tonbandaufnahme, bei der K zu B sagte, er habe ihm das SA extra unterschreiben lassen auf Rat seines RA, um eine neue, unverjährte Schuld zu begründen. RA sollte auch vernommen werden, keine Entbindung von SP, macht von ZVR Gebrauch.
Kurz um... Richtig viel Spaß gehabt...
Bei mir war es letztlich ein Vergleich, mit dem seitens des B ein Schuldanerkenntnis begründet wurde, K dafür auf einen Teil der Forderung verzichtete. Unklarheit darüber ob B überhaupt noch Partei des Darlehensvertrages ist.
Die Einwände haben nicht durchgegriffen, insbesondere bzgl des nicht bewiesenen Wissensvorsprungs des K bzgl Verjährung, da keine Aufklärungspflicht über Einrede...
03.06.2016, 16:06
Bei mir war der Rückzahlungsanspruch noch gar nicht verjährt. HAB angenommen dass keine Rückzahlungsfrist vereinbart wurde und die Fälligkeit erst durch das Schreiben 2012 welches ich als Kündigung ausgelegt habe eingetreten ist. Verjährung ist dann erst 31.12 2016 eingetreten.
Fand es etwas komisch heute
Fand es etwas komisch heute
03.06.2016, 16:26
Oh Misst . Dh der Rückzahlungsanspruch war noch gar nicht fällig und die Verjährungsfrist hatte noch gar nicht begonnen zu laufen. :(
03.06.2016, 16:27
oh man... das war wieder nix heute...
habe die berufung als begründet angesehen und sehr viel mit beweislasten argumentiert! mir fällt aber jetzt gerade erst auf, dass ich die verjährung per se gar nicht geprüft habe, sondern einfach angenommen habe, weil der sachverhalt da so "eindeutig" war! hätte man aber wohl mal lieber prüfen müssen:-/
habe schuldanerkenntnis anstatt eines vergleichs angenommen und die anfechtung durchgehen lassen, dabei hauptsächlich mit beweislast argumentiert!
bei der verweigerung der befreiung von der schweigepflicht habe ich angenommen, dass die im rahmen von 286 zpo wegen beweisvereitelung als beweis des beweisbelasteten berufungsklägers ausreicht (stand iwo im putzo)!
habe die berufung als begründet angesehen und sehr viel mit beweislasten argumentiert! mir fällt aber jetzt gerade erst auf, dass ich die verjährung per se gar nicht geprüft habe, sondern einfach angenommen habe, weil der sachverhalt da so "eindeutig" war! hätte man aber wohl mal lieber prüfen müssen:-/
habe schuldanerkenntnis anstatt eines vergleichs angenommen und die anfechtung durchgehen lassen, dabei hauptsächlich mit beweislast argumentiert!
bei der verweigerung der befreiung von der schweigepflicht habe ich angenommen, dass die im rahmen von 286 zpo wegen beweisvereitelung als beweis des beweisbelasteten berufungsklägers ausreicht (stand iwo im putzo)!
03.06.2016, 16:32
Das war ja das komische an der Klausur. Auf mehreren Seiten ging es um die Beweisführung über die Kenntnis der Verjährung und um die Täuschung und dann war das gar nicht verjährt!!! Also das war entweder ne miese Falle oder SV Fehler
03.06.2016, 16:38
Es stand doch drin, dass die Rückzahlung 2005 fällig war?!