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Berufshaftpflichtversicherung
Gast....
Unregistered
 
#1
21.07.2020, 07:52
Liebe Alle,

nachdem ich Ende Mai in meiner damaligen Kanzlei ausgeschieden bin, werde ich zum 1.8. mich einer neuen Kanzlei anschließen. 

Leider habe ich vergessen, mich um meine berufshaftpflichtversicherung für diese zwei Monate zu Kümmern und nun ein Schreiben von der Kammer bekommen, dass ich einen Nachweis erbringen solle, dass ich in diesem Zeitraum versichert war. 

Wie würdet ihr an meiner Stelle vorgehen?

Viele Grüße
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BWL Justus
Unregistered
 
#2
21.07.2020, 08:12
Ich bin zwar kein RA, aber warum sollst du für Monate, in denen du beruflich nicht tätig warst, eine Versicherung haben?
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Gast...
Unregistered
 
#3
21.07.2020, 08:15
Das dachte ich ursprünglich auch, diese Pflicht ist aber in 51 BRAO geregelt.
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heyho
Unregistered
 
#4
21.07.2020, 08:45
(21.07.2020, 08:15)Gast... schrieb:  Das dachte ich ursprünglich auch, diese Pflicht ist aber in 51 BRAO geregelt.

brauch man für die Zulassung als RA nicht eh den eigenen nachweis einer Haftpflicht mit mindestdeckungssumme (kostet so 110 eur im jahr)

und die Kanzlei hat ne eigene Versicherung pro berufsträger?

wie rutscht man dann in eine versicherungslose zeit?
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guga
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.362
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#5
21.07.2020, 08:50
Hängt tatsächlich von der Kammer ab ob sie eine Doppelversicherung will. Bei uns reicht die Kanzlei Versicherung aus
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Gast123
Unregistered
 
#6
21.07.2020, 10:22
Ähmm… der Kollege ist Ende Mai ausgeschieden und fängt Anfang August wieder woanders an.

Sprich die Monate Juni und Juli ist er Rechtsanwalt in Einzelkanzlei. Hierfür braucht er eine Berufshaftpflichtversicherung und muss den Mindestbetrag ins Versorgungswerk einzahlen. Oder aber, er muss für die zwei Monate seine Zulassung zurückgeben, sich arbeitslos melden (optional) und sie im August neu beantragen. Ebenso hat er die Übergangszeit hoffentlich mit seiner Krankenkasse geregelt.
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Gast
Unregistered
 
#7
21.07.2020, 10:41
Kann man die ggf rückwirkend zurückgeben?
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Gast123
Unregistered
 
#8
21.07.2020, 10:54
(21.07.2020, 10:41)Gast schrieb:  Kann man die ggf rückwirkend zurückgeben?


Jetzt fragst du Sachen... sie wird dir wahrscheinlich eher kurzfristig entzogen werden (Widerruf) oder aber du bekommst noch Ärger für die zwei Monate ohne Versicherung. Ruf' am besten bei deiner Kammer an und frag' nach.

Vor allem, lohnt sich die kurzfristige Rückgabe? Die Zulassung kostet hier 250 Euro... da kannst du auch für die Zwischenzeit kurz versichert sein statt die Zulassungskosten neu zu zahlen. 

Alles in allem aber einmal Schande über dich, dass du dich als Anwalt darüber nicht im Vorfeld informiert hast. So ein wenig sollte man seinen Berufsstand schon ernst nehmen und wissen, dass man in einem regulierten Beruf tätig ist ;)
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guga
Posting Freak
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Beiträge: 1.362
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#9
21.07.2020, 10:56
Kann auch eine anwaltsgerichtliche Maßnahme geben von der Kammer. Ist ein dicker Berufspflichtverstoß
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.07.2020, 10:57 von guga.)
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Gast
Unregistered
 
#10
21.07.2020, 11:37
Beiträge fürs Versorungswerk müsste er dann halt auch noch zahlen - die Frage zur Rückgabe kam von mir, ich bin aber nicht der TE :angel:  Sollte mehr ne Anregung sein.
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