10.07.2020, 16:08
Habe als zusätzlichen relativen Revisionsgrund noch 260 V ivm 337 geprüft, da bei den angewendeten Vorschriften nur 250 Nr. 1 aufgeführt wurde, aber nicht der einschlägige Buchstabe wie von 260 V StPO gefordert. Damit ist die Liste unrichtig, ein Beruhen liegt aber laut M/G dann nicht vor :s
10.07.2020, 16:08
(10.07.2020, 15:59)GastHessen1234 schrieb:(10.07.2020, 15:46)Gast schrieb: Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
Reicht es, dass die Feststellungen zur Person im Urteil stehen, damit das Urteil darauf beruht? Habe das abgelehnt.. immerhin wurde er ja nicht zu einer Geldstrafe o.ä. verurteilt, inwiefern sollten dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Urteil relevant gewesen sein? Oder reicht es tatsächlich aus, dass es im Urteil erwähnt wird? Hm
Mir hat es gereicht, dass es jedenfalls Einfluss gehabt haben könnte; immerhin war es ja auch ein Vermögensdelikt und Schulden passen ja dazu, wer weiß ob es nicht doch irgendwie Einfluss genommen hat? Strafzumessung war ja nicht angedruckt.
Aber kann man sicher auch anders sein. Meine im Kommentar stand Beruhen wohl immer (+)
10.07.2020, 16:09
(10.07.2020, 16:08)VerzweifelterJurist schrieb:(10.07.2020, 15:59)GastHessen1234 schrieb:(10.07.2020, 15:46)Gast schrieb: Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
Reicht es, dass die Feststellungen zur Person im Urteil stehen, damit das Urteil darauf beruht? Habe das abgelehnt.. immerhin wurde er ja nicht zu einer Geldstrafe o.ä. verurteilt, inwiefern sollten dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Urteil relevant gewesen sein? Oder reicht es tatsächlich aus, dass es im Urteil erwähnt wird? Hm
Mir hat es gereicht, dass es jedenfalls Einfluss gehabt haben könnte; immerhin war es ja auch ein Vermögensdelikt und Schulden passen ja dazu, wer weiß ob es nicht doch irgendwie Einfluss genommen hat? Strafzumessung war ja nicht angedruckt.
Aber kann man sicher auch anders sein. Meine im Kommentar stand Beruhen wohl immer (+)
+1
10.07.2020, 16:09
(10.07.2020, 16:08)NRW schrieb: Habe als zusätzlichen relativen Revisionsgrund noch 260 V ivm 337 geprüft, da bei den angewendeten Vorschriften nur 250 Nr. 1 aufgeführt wurde, aber nicht der einschlägige Buchstabe wie von 260 V StPO gefordert. Damit ist die Liste unrichtig, ein Beruhen liegt aber laut M/G dann nicht vor :s
250 II Nr. 1 StGB hat keinen Buchstaben und deswegen wurde er verurteilt
10.07.2020, 16:14
Hat jemand angesprochen dass er bei der besetzungsmitteilung nur sich selbst genannt hat?
10.07.2020, 16:16
(10.07.2020, 16:14)Nrw3 schrieb: Hat jemand angesprochen dass er bei der besetzungsmitteilung nur sich selbst genannt hat?
Stand da nicht sowas wie „der Vorsitzende informierte über die Besetzung der Kammer unter Hinweis auf seinen Vorsitz“ oÄ?
Das war für mich ok, klang eher danach als wollte er sagen dass es auch einen Vorsitzenden Richter gab.
10.07.2020, 16:17
(10.07.2020, 16:04)Nrwy schrieb:(10.07.2020, 15:59)GastHessen1234 schrieb:(10.07.2020, 15:46)Gast schrieb: Vernehmung zur Person nach 243 II 2 erfasst nicht wirtschaftliche Verhältnisse. Daher Verstoss gegen 243 II 2 bzw. 243 IV und auch beachtlich, da er danach keine Angaben zur Sache gemacht hat. Beruhen + weil in Feststellungen zur Person im Urteil.
Reicht es, dass die Feststellungen zur Person im Urteil stehen, damit das Urteil darauf beruht? Habe das abgelehnt.. immerhin wurde er ja nicht zu einer Geldstrafe o.ä. verurteilt, inwiefern sollten dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Urteil relevant gewesen sein? Oder reicht es tatsächlich aus, dass es im Urteil erwähnt wird? Hm
Meine im Kommentar gelesen zu haben, dass ein beruhen vorliegt, wenn er sein Recht nicht kannte
Habe es im Kommentar nicht gefunden, es aber aus dem Buch von Russack im Kopf, dass beruhen auch eine Verwertung im Rahmen des Schuld- oder Strafauspruchs bedarf. In Russack 13. Auflage Rn. 322 steht, dass ein Beruhen dann nicht angenommen wird, wenn der Angeschuldigte vor der Belehrung Angaben zu seinem Verdienst macht, letztendlich aber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dafür sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nämlich egal
Aber im Examen ist ja zum Glück alles vertretbar - hatte es nur in der Eile im Kommentar nicht gefunden und nicht länger suchen wollen
10.07.2020, 16:30
(10.07.2020, 14:58)Gast NRW Gast schrieb:(10.07.2020, 14:48)Gast schrieb: Neben 252 auch 249, 250 weil das mE ein Raub war und der Witz dann ist, dass die Qualifikation des Raubes auch nach Vollendung aber Beendigung erfüllt werden kann. Elektroschocker als Scheinwaffe.
Wie sieht es denn dann Konkurrenzmäßig aus?
Habe 252 (Vortat Raub) und 250 I b
An die sukzessive Qualifikation hab ich nicht gedacht..
Ich hab an sie gedacht, wusste aber nicht mehr wie man sie prüft & habs im Kommentar auf Gedeih und Verderb nicht gefunden. Konnte nur das Schlagwort fallen lassen. Ärgere mich!!!!
Hab in den Zweckmäßigkeitserwägungen noch was zur Bewährung gesagt, er wollte ja keinesfalls ins Gefängnis. Da drohte aber ein Widerruf oder?
Hab eine Darstellungsrüge (+) weil da nicht stand ob TE oder TM und das wirkt sich auf die Strafzumessung aus... alles total an den Haaren herbei gezogen bei mir. Pfusch hoch 10
Das war heute der Krampf des Jahrtausends!!!
10.07.2020, 16:40
(10.07.2020, 16:16)VerzweifelterJurist schrieb:(10.07.2020, 16:14)Nrw3 schrieb: Hat jemand angesprochen dass er bei der besetzungsmitteilung nur sich selbst genannt hat?
Stand da nicht sowas wie „der Vorsitzende informierte über die Besetzung der Kammer unter Hinweis auf seinen Vorsitz“ oÄ?
Das war für mich ok, klang eher danach als wollte er sagen dass es auch einen Vorsitzenden Richter gab.
Aber er muss doch dann auch die Namen der beisitzenden Richter und der Schöffen nennen oder nicht ?
10.07.2020, 16:45
Das weiß ich nicht aber für mich kam es da nicht drauf an, weil es im Urteil einfach diese Standardaussage war „informierte über die Besetzung“ und in der HV selbst wird er das ja dann genauer getan haben.
Ist dann eher die Frage, ob die genaue Besetzung im Urteil hätte abgedruckt werden müssen - aber das ergab sich ja auf Seite 1 des Urteils wer da teilgenommen hat und wie das Gericht besetzt war.
Im Urteil steht ja auch sowas wie „Die Zeugen wurden belehrt“ - dann ist die genaue Belehrung im Wortlaut auch nicht abgedruckt.
Ist dann eher die Frage, ob die genaue Besetzung im Urteil hätte abgedruckt werden müssen - aber das ergab sich ja auf Seite 1 des Urteils wer da teilgenommen hat und wie das Gericht besetzt war.
Im Urteil steht ja auch sowas wie „Die Zeugen wurden belehrt“ - dann ist die genaue Belehrung im Wortlaut auch nicht abgedruckt.