12.04.2016, 17:55
Ein paar Beiträge über euch wurde doch sogar ein Link zu dem Urteil gepostet, das in RLP drankam :dodgy:
12.04.2016, 17:57
Hier die gestrige ÖR in RLP:
Kläger ist Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung in Germersheim.
Die Versammlung sollte sich eigentlich gegen eine rechte Versammlung richten, die aber einen Tag vorher abgesagt wurde. Es nahmen 200-300 Leute teil.
Streitgegenständlich war nun, dass ein Polizeifahrzeug mit schwenkbarer Kamera Aufnahmen von der Versammlung tätigte, die live auf den Monitor des Polizeiführers übertragen wurden. Es wurden keine Aufnahmen gespeichert.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Fertigung der Aufnahmen und Liveübertragung rechtswidrig gewesen ist.
Argumente des Klägers: Einschüchterung, Hinterung an Teilnahme
Im Sachverhalt wurde auch § 12 a VersG explizit benannt; streitig war, ob die Maßnahme darauf gestützt werden konnte. Im Bearbeitervermerk war ein Auszug aus der Gesetzesbegründung von 1989 abgedruckt, in dem es hieß, die Übersichtsaufnahmen seien von der Vorschrift nicht betroffen, da eine Individualisierung nicht möglich sei und eine Grundrechtsbetroffenheit deshalb von vornherein ausscheide. Eine EGL bedürfe es daher nicht. Im Sachverhalt wurde auch angesprochen, dass diese allerdings nicht mehr dem Stand der Technik entspräche.
mMn konnte man die Klage sowohl abweisen als auch ihr stattgeben, Argumente waren ausreichend im Sachverhalt vorhanden; FK/FFK wohl beides vertretbar, VA (+) wenn man Duldungsverfügung konstruiert, ansonsten diskutieren was die EGL ist, man musste sich mit der damaligen Gesetzesbegründung von 1989 auseinandersetzung und diskutieren, ob und wie man dem Stand der Technik gerecht werden muss, die Gesetzesbegründung also nicht mehr so heranzuziehen ist.
Ansonsten TB durchprüfen, wenn §§ 12a, 19a VersG (+), problematisch war das Vorliegen einer erheblichen Gefahr, ansonsten ausführliche VHMK-Prüfung.
Kläger ist Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung in Germersheim.
Die Versammlung sollte sich eigentlich gegen eine rechte Versammlung richten, die aber einen Tag vorher abgesagt wurde. Es nahmen 200-300 Leute teil.
Streitgegenständlich war nun, dass ein Polizeifahrzeug mit schwenkbarer Kamera Aufnahmen von der Versammlung tätigte, die live auf den Monitor des Polizeiführers übertragen wurden. Es wurden keine Aufnahmen gespeichert.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Fertigung der Aufnahmen und Liveübertragung rechtswidrig gewesen ist.
Argumente des Klägers: Einschüchterung, Hinterung an Teilnahme
Im Sachverhalt wurde auch § 12 a VersG explizit benannt; streitig war, ob die Maßnahme darauf gestützt werden konnte. Im Bearbeitervermerk war ein Auszug aus der Gesetzesbegründung von 1989 abgedruckt, in dem es hieß, die Übersichtsaufnahmen seien von der Vorschrift nicht betroffen, da eine Individualisierung nicht möglich sei und eine Grundrechtsbetroffenheit deshalb von vornherein ausscheide. Eine EGL bedürfe es daher nicht. Im Sachverhalt wurde auch angesprochen, dass diese allerdings nicht mehr dem Stand der Technik entspräche.
mMn konnte man die Klage sowohl abweisen als auch ihr stattgeben, Argumente waren ausreichend im Sachverhalt vorhanden; FK/FFK wohl beides vertretbar, VA (+) wenn man Duldungsverfügung konstruiert, ansonsten diskutieren was die EGL ist, man musste sich mit der damaligen Gesetzesbegründung von 1989 auseinandersetzung und diskutieren, ob und wie man dem Stand der Technik gerecht werden muss, die Gesetzesbegründung also nicht mehr so heranzuziehen ist.
Ansonsten TB durchprüfen, wenn §§ 12a, 19a VersG (+), problematisch war das Vorliegen einer erheblichen Gefahr, ansonsten ausführliche VHMK-Prüfung.
12.04.2016, 19:50
(12.04.2016, 17:22)Gast schrieb: S 2 heute in NRW...soweit ich's noch auf die Reihe bekomme:
A. Zulässigkeit Revision
(P) Per Fax war ok, dann war Revisionseinlegungsfrist auch gewahrt
(P) Es kam für Revisionseinlegungsfrist trotz Abwesenheit des Mandanten bei der Urteilsbegründung auf Verkündung an gem. § 341 II i. V. m. § 234 i. V. m. § 231 b StPO, da Verteidiger anwesend war und M zu Recht aus dem Saal geschmissen wurde
(P) § 345 I 2 StPO bezüglich Revisionsbegründungsfrist, da Zustellung später als Fristablauf für Revisionseinlegung
(P) Rechtsmittel zunächst unbestimmt; unschädlich soweit Konkretisierung zu Gunsten Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt; was der Fall war
B. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernisse
(P) Fehlender Strafantrag bzw. Antragsfrist abgelaufen, §§ 263 a II, 263 IV, 247 StGB? (-), da Frist nach § 77 b I, II StGB gewahrt war
(P) Sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§§ 24, 25 Nr. 2 GVG), da Mitangeklagter nur zu 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde; § 269 StPO vs. Art. 101 I 2 GG geht zugunsten § 269 StPO aus, da keine willkürliche Annahme von 2 Jahre übersteigender Straferwartung
II. Verfahrensfehler
(P) Verstoß § 230 i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Angeklagter (-), nach oben auf die Ausführungen zu § 231 b StPO verwiesen
(P) Verstoß § 250 i. V. m. § 337 StPO wegen Verlesung Kontoauszug (-) da zwar Sparkasse keine öffentliche Behörde i. S. d. § 256 Nr. 1 StPO, aber auch § 250 S. 2 StPO nicht einschlägig, da es nicht um eine protokollierte Vernehmung oder schriftliche Erklärung ging; daher bleibt es bei der Grundsatzvorschrift des § 249 StPO, womit verlesen werden durfte
(P) Verstoß § 261 StPO i. V. m. § 337 StPO wegen Zugrundelegung Kontoauszug als Beweismittel (-) siehe vorherige Argumentation
(P) Verstoß § 244 III 2 i. V. m. § 337 StPO durch Zurückweisung Beweisantrag als "völlig ungeeignet" (+) da Gericht unvoreingenommen an die Sache rangehen muss und es gerade seine Aufgabe ist Glaubwürdigkeit eines Zeugen und Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen (faktische Entledigung von Wahrheiterforschungspflicht); kein Auswechseln des Ablehnungsgrundes möglich, da dies nur bei Hilfsbeweisanträgen zulässig ist; Widerspruch nach § 238 StPO war entbehrlich, da Vorsitzender sich über Verfahrensvorschrift hinweggesetzt hat, die keinerlei Ermessen einräumt; Beruhen auch (+)
(P) Verstoß § 244 VI i. V. m. § 337 StPO (-), da durch Beschluss über Antrag entschieden
III. Sachlich-rechtliche Fehler
Nur Subsumtionsfehler und Strafzumessungsfehler denkbar, da Darstellungsfehler nicht ersichtlich
1. Subsumtionsfehler
a) Tat vom 21.09.2015/Geschehen mit Ehefrau
- §§ 263 a I Alt. 3, 263 IV, 247 StGB (-), da EC-Karte nicht durch verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB erlangt
- § 263 StGB: Habe ich bejaht wegen Täuschung über Herausgabeanspruch, aber wohl falsch, da Entschluss zum Mehrabheben erst direkt am EC-Automaten gefasst
- § 242 I StGB bzgl. Geldscheine (-) wegen tatbestandausschließendem Einverständnis
- § 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB bzgl. EC-Karte (-) weil kein Unterdrücken, daher auch kein § 246 StGB, denn Karte zurückgebracht
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) weil Ehefrau ihm die Nummer freiwillig gesagt hat
- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)
b) Tat vom 30.11.2015/Sex-Hotline
- § 253 StGB (-) lag für mich irgendwie total fern; ich hab letztlich gesagt, dass keine unmittelbare Vermögensminderung durch bloßes Hinsetzen auf Sofa vorliegt; Begründung aber wohl falsch
- § 263 a I Alt. 3 StGB (+), da EC-Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt
- § 242 I StGB bzgl. EC-Karte (-), mangels Zueignungsabsicht, da sie die Karte in den Briefkasten des Geschädigten gelegt haben
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) keine Überwindung besonderer Zugangssicherung, sie haben lediglich von der Ihnen bekannt gewordenen PIN-Nummer Gebrauch gemacht
- § 274 I 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB (-), weil kein Unterdrücken
2. Strafzumessungsfehler
- Verstoß gegen § 46 III StGB, da Gewalt/Drohung bereits strafbegründend
- Für Tat vom 21.09.2015 hätte als Strafschärfung nicht auf das eine Urteil abgestellt werden dürfen (Raub/Körperverletzung), da insoweit keine einschlägige Vorstrafe
- Weiterer Verstoß gegen § 46 I, II StGB dadurch, dass mangelnde Reue/Einsicht strafschärfend berücksichtigt wurde
C. Zweckmäßigkeit
Standardformulierung
D. Antrag
Standardantrag
Ich glaube auch mit 8 Stunden Zeit hätte ich heute nicht eine derart detaillierte Lösung hinbekommen. Respekt
12.04.2016, 20:36
Gute Lösung, Jupp! Respekt!
Das mit dem Kontoauszug und dem Strafantrag habe ich nicht problematisiert.
Allerdings habe ich noch abweichend etwas anderes:
Ausweislich des Hinweises im Sachverhalt wurden die Zeugen nur über ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei Falschaussagen belehrt.
- Damit ist die Exfrau als Zeugnisverweigerungsberechtigte nicht ordnungsgemäß gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden.
Das Beruhen lag meines Erachtens vor, auch wenn sie den Strafantrag gestellt hat.
- Dann habe ich mich noch drüber ausgelassen, dass die Urteilsgründe hinsichtlich der Verurteilung wegen des Computerbetruges nicht klar erkennen lassen, auf welche Tat bezogen denn nun die Einlassung berücksichtigt worden ist
Sachrüge:
In Sachsen-Anhalt hatten wir einen Fall, wo die beiden 2 x bei dem Geschädigten in bzw. an der Wohnung waren. Ist das bei euch auch der Fall gewesen?
1. TK
"- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)"
man kann es auch übertreiben - an der Kleinigkeit wird es nicht gescheitert sein. ;)
Ich hab § 266b noch angeprüft, aber abgelehnt, weil er ja das Drei-Personen-System nur schützen solle.
2. TK
Daher habe ich beim ersten Besuch eine versuchte Nötigung angenommen, denn das Packen am Kragen führte nicht zum erstrebten Erfolg, dass der Geschädigte den Sex-Chat unterlässt.
3. TK
Habe hinsichtlich der Karte § 246 angenommen, weil sich die Zueignung objektiv manifestiert habe... ob das noch vertretbar ist... Zeitmangel eben...
Den 123, wie ein anderer hier, habe ich auch bejaht.
usw...
Das mit dem Kontoauszug und dem Strafantrag habe ich nicht problematisiert.
Allerdings habe ich noch abweichend etwas anderes:
Ausweislich des Hinweises im Sachverhalt wurden die Zeugen nur über ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei Falschaussagen belehrt.
- Damit ist die Exfrau als Zeugnisverweigerungsberechtigte nicht ordnungsgemäß gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden.
Das Beruhen lag meines Erachtens vor, auch wenn sie den Strafantrag gestellt hat.
- Dann habe ich mich noch drüber ausgelassen, dass die Urteilsgründe hinsichtlich der Verurteilung wegen des Computerbetruges nicht klar erkennen lassen, auf welche Tat bezogen denn nun die Einlassung berücksichtigt worden ist
Sachrüge:
In Sachsen-Anhalt hatten wir einen Fall, wo die beiden 2 x bei dem Geschädigten in bzw. an der Wohnung waren. Ist das bei euch auch der Fall gewesen?
1. TK
"- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)"
man kann es auch übertreiben - an der Kleinigkeit wird es nicht gescheitert sein. ;)
Ich hab § 266b noch angeprüft, aber abgelehnt, weil er ja das Drei-Personen-System nur schützen solle.
2. TK
Daher habe ich beim ersten Besuch eine versuchte Nötigung angenommen, denn das Packen am Kragen führte nicht zum erstrebten Erfolg, dass der Geschädigte den Sex-Chat unterlässt.
3. TK
Habe hinsichtlich der Karte § 246 angenommen, weil sich die Zueignung objektiv manifestiert habe... ob das noch vertretbar ist... Zeitmangel eben...
Den 123, wie ein anderer hier, habe ich auch bejaht.
usw...
12.04.2016, 20:54
(12.04.2016, 20:36)AausD schrieb: Gute Lösung, Jupp! Respekt!Ergänzend: Im Rahmen der Strafzumessung: Verstoß gegeben, da ein schweigender Angeklagter weder Reue noch Schuldeinsicht zeigen kann.
Das mit dem Kontoauszug und dem Strafantrag habe ich nicht problematisiert.
Allerdings habe ich noch abweichend etwas anderes:
Ausweislich des Hinweises im Sachverhalt wurden die Zeugen nur über ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei Falschaussagen belehrt.
- Damit ist die Exfrau als Zeugnisverweigerungsberechtigte nicht ordnungsgemäß gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden.
Das Beruhen lag meines Erachtens vor, auch wenn sie den Strafantrag gestellt hat.
- Dann habe ich mich noch drüber ausgelassen, dass die Urteilsgründe hinsichtlich der Verurteilung wegen des Computerbetruges nicht klar erkennen lassen, auf welche Tat bezogen denn nun die Einlassung berücksichtigt worden ist
Sachrüge:
In Sachsen-Anhalt hatten wir einen Fall, wo die beiden 2 x bei dem Geschädigten in bzw. an der Wohnung waren. Ist das bei euch auch der Fall gewesen?
1. TK
"- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)"
man kann es auch übertreiben - an der Kleinigkeit wird es nicht gescheitert sein. ;)
Ich hab § 266b noch angeprüft, aber abgelehnt, weil er ja das Drei-Personen-System nur schützen solle.
2. TK
Daher habe ich beim ersten Besuch eine versuchte Nötigung angenommen, denn das Packen am Kragen führte nicht zum erstrebten Erfolg, dass der Geschädigte den Sex-Chat unterlässt.
3. TK
Habe hinsichtlich der Karte § 246 angenommen, weil sich die Zueignung objektiv manifestiert habe... ob das noch vertretbar ist... Zeitmangel eben...
Den 123, wie ein anderer hier, habe ich auch bejaht.
usw...
12.04.2016, 21:11
Wenn wir schon beim Ergänzen sind, dann lege ich jetzt noch einen Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB drauf ;) .
12.04.2016, 21:36
(12.04.2016, 17:45)Gasturlauber schrieb:(12.04.2016, 12:45)Gast schrieb: Kann jemand noch was genaueres zur ÖRecht Klausur in RLP sagen? Was war genau der Fall??
Würde mich auch interessieren, was der Fall war.
Hatten die Schreiben in Rlp heute die gleiche Klausur, wie in NRW?
Heute kam dieselbe Klausur. Wie schon von meinen Vorgängern gesagt, war es ein Fehler seitens unseres LPA. Und die sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so blöd und stellen die Klausur bei euch nochmal und bei uns am Do eure Anklage. Dann müsste eine solche Prüfung wiederholt werden, weil die ganz genau wissen, dass sich in Foren ausgetauscht wird. Also egal, was bei uns dran kam, wäre es echt dämlich, dieselben Klausuren zu stellten. Die wissen genau, dass wir uns hier austauschen! Also macht euch keine Illusionen und lernt ganz normale ÖR!
12.04.2016, 21:56
Ich danke euch für die netten Worte zu meiner Lösung:shy:
Aber: Ich habe die allermeisten Straftatbestände mit nur 1-2 Sätzen abgehandelt; ich habe auch insgesamt nur 17 (!!!) Seiten!
Aber: Wie sich aus euren Anmerkungen ergibt, habe ich trotzdem ca. die Hälfte der Verfahrensfehler übersehen....und auch einige Strafzumessungsfehler. Aus meinem ersten Versuch weiß ich (bin Verbesserer), dass dies tendenziell zum Nichtbestehen führt (seinerzeit 2 Punkte); da ich diesmal das materiell-rechtliche wahrscheinlich besser in den Griff bekommen habe, rechne ich mit maximal 4 Punkten (kein Scherz!). Die Revisionsklausur wird extrem hart korrigiert. Gleiches gilt für die V 1-Klausur...aber ich will euch jetzt natürlich keine Angst bezüglich Donnerstag machen;)
Weiterhin viel Erfolg allen und gutes Durchhaltevermögen!!
Aber: Ich habe die allermeisten Straftatbestände mit nur 1-2 Sätzen abgehandelt; ich habe auch insgesamt nur 17 (!!!) Seiten!
Aber: Wie sich aus euren Anmerkungen ergibt, habe ich trotzdem ca. die Hälfte der Verfahrensfehler übersehen....und auch einige Strafzumessungsfehler. Aus meinem ersten Versuch weiß ich (bin Verbesserer), dass dies tendenziell zum Nichtbestehen führt (seinerzeit 2 Punkte); da ich diesmal das materiell-rechtliche wahrscheinlich besser in den Griff bekommen habe, rechne ich mit maximal 4 Punkten (kein Scherz!). Die Revisionsklausur wird extrem hart korrigiert. Gleiches gilt für die V 1-Klausur...aber ich will euch jetzt natürlich keine Angst bezüglich Donnerstag machen;)
Weiterhin viel Erfolg allen und gutes Durchhaltevermögen!!
12.04.2016, 22:11
(12.04.2016, 21:56)Gast schrieb: Ich danke euch für die netten Worte zu meiner Lösung:shy:
Aber: Ich habe die allermeisten Straftatbestände mit nur 1-2 Sätzen abgehandelt; ich habe auch insgesamt nur 17 (!!!) Seiten!
Aber: Wie sich aus euren Anmerkungen ergibt, habe ich trotzdem ca. die Hälfte der Verfahrensfehler übersehen....und auch einige Strafzumessungsfehler. Aus meinem ersten Versuch weiß ich (bin Verbesserer), dass dies tendenziell zum Nichtbestehen führt (seinerzeit 2 Punkte); da ich diesmal das materiell-rechtliche wahrscheinlich besser in den Griff bekommen habe, rechne ich mit maximal 4 Punkten (kein Scherz!). Die Revisionsklausur wird extrem hart korrigiert. Gleiches gilt für die V 1-Klausur...aber ich will euch jetzt natürlich keine Angst bezüglich Donnerstag machen;)
Weiterhin viel Erfolg allen und gutes Durchhaltevermögen!!
Sehr motivierend. In diese Foren sollte man besser nicht schauen.
12.04.2016, 22:19
(12.04.2016, 21:56)Gast schrieb: Ich danke euch für die netten Worte zu meiner Lösung:shy:
Aber: Ich habe die allermeisten Straftatbestände mit nur 1-2 Sätzen abgehandelt; ich habe auch insgesamt nur 17 (!!!) Seiten!
Aber: Wie sich aus euren Anmerkungen ergibt, habe ich trotzdem ca. die Hälfte der Verfahrensfehler übersehen....und auch einige Strafzumessungsfehler. Aus meinem ersten Versuch weiß ich (bin Verbesserer), dass dies tendenziell zum Nichtbestehen führt (seinerzeit 2 Punkte); da ich diesmal das materiell-rechtliche wahrscheinlich besser in den Griff bekommen habe, rechne ich mit maximal 4 Punkten (kein Scherz!). Die Revisionsklausur wird extrem hart korrigiert. Gleiches gilt für die V 1-Klausur...aber ich will euch jetzt natürlich keine Angst bezüglich Donnerstag machen;)
Weiterhin viel Erfolg allen und gutes Durchhaltevermögen!!
Sehr motivierend. In diese Foren sollte man besser nicht schauen.