• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Allgemeines zum Referendariat
  5. Kaiserskripte ausreichend für gutes 2. StEx?
« 1 2 3 4 5 6 »
Antworten

 
Kaiserskripte ausreichend für gutes 2. StEx?
Gast
Unregistered
 
#21
09.04.2020, 13:13
Hilft es, wenn man selbst Akteneinsicht nimmt und euch die Klausuren schickt? Oder habt ihr ohnehin ausreichend Bezugquellen?
Zitieren
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#22
09.04.2020, 13:29
(09.04.2020, 13:13)Gast schrieb:  Hilft es, wenn man selbst Akteneinsicht nimmt und euch die Klausuren schickt? Oder habt ihr ohnehin ausreichend Bezugquellen?

Was meinst du?
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#23
27.04.2020, 14:44
(08.04.2020, 06:44)T. Kaiser schrieb:  [quote pid='39630' dateline='1586278361']
Im Allgemeinen stimmt natürlich nicht zu 100 % alles, was im Skript steht, aber ich finde auch nicht, dass man das erwarten kann.
Moin!
Zeige mir bitte eine Stelle in den Zivilrechtsskripten, die fachlich nicht stimmt. 

Gruss
TK
[/quote]

Der Hinweis, dass ein Fristenproblem meistens nur eine Blendgranate ist und ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erforderlich, sondern die Frist in der Regel noch nicht abgelaufen ist.
In meinem Durchgang kam das Problem dreimal und dreimal war die Frist abgelaufen. Insofern ist der Satz vielleicht nicht ganz falsch, aber zumindest sehr undankbar.

Gruß
TK-Maxxx
Zitieren
GastGast
Unregistered
 
#24
27.04.2020, 14:58
Ich persönlich lerne mit den Skripten nur das materielle Recht und Zwangsvollstreckung. Ich muss aber auch dazu sagen, dass das Skript Zwangsvollstreckungsrecht nicht für Anfänger geeignet ist (steht aber auch im Vorwort). Da hätte ich mir persönlich lieber ein umfangreicheres "leichteres" Skript gewünscht. 

Ansonsten bin ich sehr sehr zufrieden.
Zitieren
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#25
28.04.2020, 08:36
(27.04.2020, 14:44)Gast schrieb:  
(08.04.2020, 06:44)T. Kaiser schrieb:  [quote pid='39630' dateline='1586278361']
Im Allgemeinen stimmt natürlich nicht zu 100 % alles, was im Skript steht, aber ich finde auch nicht, dass man das erwarten kann.
Moin!
Zeige mir bitte eine Stelle in den Zivilrechtsskripten, die fachlich nicht stimmt. 

Gruss
TK

Der Hinweis, dass ein Fristenproblem meistens nur eine Blendgranate ist und ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erforderlich, sondern die Frist in der Regel noch nicht abgelaufen ist.
In meinem Durchgang kam das Problem dreimal und dreimal war die Frist abgelaufen. Insofern ist der Satz vielleicht nicht ganz falsch, aber zumindest sehr undankbar.

Gruß
TK-Maxxx
[/quote]
Der Satz ist trotzdem richtig, denn "meistens" kommt es eben nicht auf § 233 ZPO an. Wir überprüfen ja seit 19 Jahren die Examensklausuren und da ist das so. Meistens heißt ja nicht immer. Aber dein Inputz zeigt ja (hoffentlich!), dass du es richtig gesehen hast und dann kannst du beruhigt sein.
LG
Torsten K.
Suchen
Zitieren
NRW111
Unregistered
 
#26
03.05.2020, 21:43
Ich habe ausschließlich mit Kaiser Skripten gelernt und die Seminare besucht. Ich habe damit direkt im ersten Anlauf ein vb geschafft und war sehr zufrieden mit den büchern und Seminaren. Für mich haben diese Materialien mehr als ausgereicht.
Zitieren
naiver Referendarius
Unregistered
 
#27
26.06.2020, 00:13
(08.04.2020, 06:44)T. Kaiser schrieb:  [quote pid='39630' dateline='1586278361']
Im Allgemeinen stimmt natürlich nicht zu 100 % alles, was im Skript steht, aber ich finde auch nicht, dass man das erwarten kann.
Moin!
Zeige mir bitte eine Stelle in den Zivilrechtsskripten, die fachlich nicht stimmt. 

Gruss
TK
[/quote]

Zwar war ich nicht angesprochen, aber der Aufforderung komme ich gerne nach!
In mehreren Kaiser-Skripten wird die Auffassung vertreten, eine Hilfsaufrechnung läge nur dann vor, wenn sich der Aufrechnende primär auf tatsächlicher Ebene und nicht nur mit rechtlichen Ansichten gegen die Hauptforderung verteidigt.

Das mag zwar vertretbar sein, ist aber jedenfalls contra BGH. Der formuliert sehr schön:

"Soweit sich der Bekl. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.7.2017 zugleich dahingehend eingelassen hat, die von ihm erklärten Hilfsaufrechnungen seien keine Hilfsaufrechnungen, liegt darin ein offensichtliches Missverständnis der Begrifflichkeiten durch seinen Prozessbevollmächtigten." 
BGH XI ZR 538/17 (NJW 2018, 2269)

Woher der Prozessbevollmächtigte das wohl hat?

LG
Zitieren
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#28
26.06.2020, 07:07
(26.06.2020, 00:13)naiver Referendarius schrieb:  
(08.04.2020, 06:44)T. Kaiser schrieb:  [quote pid='39630' dateline='1586278361']
Im Allgemeinen stimmt natürlich nicht zu 100 % alles, was im Skript steht, aber ich finde auch nicht, dass man das erwarten kann.
Moin!
Zeige mir bitte eine Stelle in den Zivilrechtsskripten, die fachlich nicht stimmt. 

Gruss
TK

Zwar war ich nicht angesprochen, aber der Aufforderung komme ich gerne nach!
In mehreren Kaiser-Skripten wird die Auffassung vertreten, eine Hilfsaufrechnung läge nur dann vor, wenn sich der Aufrechnende primär auf tatsächlicher Ebene und nicht nur mit rechtlichen Ansichten gegen die Hauptforderung verteidigt.

Das mag zwar vertretbar sein, ist aber jedenfalls contra BGH. Der formuliert sehr schön:

"Soweit sich der Bekl. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.7.2017 zugleich dahingehend eingelassen hat, die von ihm erklärten Hilfsaufrechnungen seien keine Hilfsaufrechnungen, liegt darin ein offensichtliches Missverständnis der Begrifflichkeiten durch seinen Prozessbevollmächtigten." 
BGH XI ZR 538/17 (NJW 2018, 2269)

Woher der Prozessbevollmächtigte das wohl hat?

LG
[/quote]

Ich bin mir nicht sicher, ob Du das Prinzip von juristischen Werken verstanden hast, naiver Referendarius.

Es handelt sich um einen Streitstand (!), den wir im Skript aufführen. Und auch mit Fundstellen belegen. Eine Auffassung macht es so... eine andere so.. Lies mal mein RA-Lehrbuch S. 65 in der aktuellen Auflage, da steht das alles drin! 

Dort schreiben wir, dass die Thematik problematisch ist, wir belegen beide Auffassungen mit Nachweisen aus der Rspr. und Literatur. Und schreiben am Ende, dass es egal ist, wie man sich entscheidet, solange man seine Auffassung begründet.

Nur weil du eine Auffassung für vielleicht überzeugender hälst, macht das das Skript nicht falsch.

Wir haben dieses Streitstand übrigens aus Original-Examensklausuren, das haben wir uns nicht ausgedacht.

Die Darstellung eines Streitstandes kann nicht falsch sein, wenn es den Streitstand gibt, naiver Referendarius.

Und im ZPO-Skript bei Rn. 32a geht es um den Aufbau des Tatbestandes in diesen Fällen. Die Passagen dort sind auch nicht falsch, weil du bei der Hilfsaufrechnung ohne streitgen Vortrag zu den Klagetatsachen wie bei einer "normalen" Primäraufrechnung aufbauen musst.

Hope that helps you.

Gruss
T.K.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.06.2020, 07:12 von T. Kaiser.)
Suchen
Zitieren
naiver Referendarius
Unregistered
 
#29
26.06.2020, 08:18
(26.06.2020, 07:07)T. Kaiser schrieb:  
(26.06.2020, 00:13)naiver Referendarius schrieb:  
(08.04.2020, 06:44)T. Kaiser schrieb:  [quote pid='39630' dateline='1586278361']
Im Allgemeinen stimmt natürlich nicht zu 100 % alles, was im Skript steht, aber ich finde auch nicht, dass man das erwarten kann.
Moin!
Zeige mir bitte eine Stelle in den Zivilrechtsskripten, die fachlich nicht stimmt. 

Gruss
TK

Zwar war ich nicht angesprochen, aber der Aufforderung komme ich gerne nach!
In mehreren Kaiser-Skripten wird die Auffassung vertreten, eine Hilfsaufrechnung läge nur dann vor, wenn sich der Aufrechnende primär auf tatsächlicher Ebene und nicht nur mit rechtlichen Ansichten gegen die Hauptforderung verteidigt.

Das mag zwar vertretbar sein, ist aber jedenfalls contra BGH. Der formuliert sehr schön:

"Soweit sich der Bekl. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.7.2017 zugleich dahingehend eingelassen hat, die von ihm erklärten Hilfsaufrechnungen seien keine Hilfsaufrechnungen, liegt darin ein offensichtliches Missverständnis der Begrifflichkeiten durch seinen Prozessbevollmächtigten." 
BGH XI ZR 538/17 (NJW 2018, 2269)

Woher der Prozessbevollmächtigte das wohl hat?

LG

Ich bin mir nicht sicher, ob Du das Prinzip von juristischen Werken verstanden hast, naiver Referendarius.

Es handelt sich um einen Streitstand (!), den wir im Skript aufführen. Und auch mit Fundstellen belegen. Eine Auffassung macht es so... eine andere so.. Lies mal mein RA-Lehrbuch S. 65 in der aktuellen Auflage, da steht das alles drin! 

Dort schreiben wir, dass die Thematik problematisch ist, wir belegen beide Auffassungen mit Nachweisen aus der Rspr. und Literatur. Und schreiben am Ende, dass es egal ist, wie man sich entscheidet, solange man seine Auffassung begründet.

Nur weil du eine Auffassung für vielleicht überzeugender hälst, macht das das Skript nicht falsch.

Wir haben dieses Streitstand übrigens aus Original-Examensklausuren, das haben wir uns nicht ausgedacht.

Die Darstellung eines Streitstandes kann nicht falsch sein, wenn es den Streitstand gibt, naiver Referendarius.

Und im ZPO-Skript bei Rn. 32a geht es um den Aufbau des Tatbestandes in diesen Fällen. Die Passagen dort sind auch nicht falsch, weil du bei der Hilfsaufrechnung ohne streitgen Vortrag zu den Klagetatsachen wie bei einer "normalen" Primäraufrechnung aufbauen musst.

Hope that helps you.

Gruss
T.K.
[/quote]

Vielmehr sogar - ich kenne das Prinzip von guten juristischen Werken! Taucht in denen ein Streitstand auf, erwarte ich als Leser (insbesondere zur Vorbereitung auf das Assessorexamen), dass klar der Standpunkt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dargestellt wird - wenn das Skript ihr schon nicht folgen will (fragwürdig genug, ist immerhin kein wissenschaftlicher Beitrag).

Stattdessen beruft sich das Skript zur Anwaltsklausur in Rn. 62 auf das AG Münster (!) anstatt die entgegenstehende BGH-Rechtsprechung zu erwähnen. Entweder das BGH-Urteil war bei Skript-Abfassung nicht bekannt (finde ich okay, kann mal was durchrutschen), dann verstehe ich deine plumpe Verteidigung dessen hier aber nicht ("Ich bin mir nicht sicher, ob Du das Prinzip von juristischen Werken verstanden hast"). Oder aber ihr habt bewusst die BGH-Rechtsprechung nicht dargestellt. Dann ist es schlicht eine bewusst schlechte Darstellung eines "Streitstandes".

Der BGH selbst scheint übrigens in dem Urteil nicht davon auszugehen, dass es hier einen relevanten Meinungsstreit gäbe ("offensichtliches Missverständnis").

Ich hoffe ich konnte helfen und bin auf die Folgeauflagen gespannt.
Zitieren
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#30
26.06.2020, 08:25
Wir stellen den Streitstand dar. Dass wir die von dir genannte BGH-Entscheidung nicht nennen macht das Skript falsch? Ojeh...

Man kann sich in den Klausuren für beide Auffassungen entscheiden.

Aber wenn es dich beruhigt, ich werde das Urteil in der Neuauflage noch mitzitieren.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2 3 4 5 6 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus