11.04.2016, 15:51
Bei uns war § 241 von der Prüfung ausgenommen.
Mhhh, Jupp, deine Begründung zum 253 II klingt überzeugender - hoffentlich ist es aber nicht allzu tragisch, dass ich es anders begründet habe ...
Mhhh, Jupp, deine Begründung zum 253 II klingt überzeugender - hoffentlich ist es aber nicht allzu tragisch, dass ich es anders begründet habe ...
11.04.2016, 16:26
Hallo zusammen.
Was kam heute in NRW dran?
Anklage, Urteil oder Revision?
In RLP war heute Urteil im öffentlichen Recht, Versammlungsrecht.
Viele Grüße aus RLP
Was kam heute in NRW dran?
Anklage, Urteil oder Revision?
In RLP war heute Urteil im öffentlichen Recht, Versammlungsrecht.
Viele Grüße aus RLP
11.04.2016, 16:33
(11.04.2016, 16:26)Gast RLP schrieb: Hallo zusammen.
Was kam heute in NRW dran?
Anklage, Urteil oder Revision?
In RLP war heute Urteil im öffentlichen Recht, Versammlungsrecht.
Viele Grüße aus RLP
Was kam denn im Einzelnen dran? Vielleicht wird der Fall für Do und Fr in Sachsen-Anhalt abgewandelt :) .
11.04.2016, 18:00
(11.04.2016, 16:33)AausD schrieb:(11.04.2016, 16:26)Gast RLP schrieb: Hallo zusammen.
Was kam heute in NRW dran?
Anklage, Urteil oder Revision?
In RLP war heute Urteil im öffentlichen Recht, Versammlungsrecht.
Viele Grüße aus RLP
Was kam denn im Einzelnen dran? Vielleicht wird der Fall für Do und Fr in Sachsen-Anhalt abgewandelt :) .
Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit von polizeilichen Übersichtsaufnahmen von Versammlungen - d.h. Videoüberwachung, aber ohne Speicherung!
Allgemeine Feststellungsklage
11.04.2016, 18:00
Glaube ich kaum.uns in rlp wurde heute gesagt, dass wir morgen entgegen der Ladung nicht ör, sondern StrafR schreiben. Am Do auch strafR und Fr wieder ör. Die VersG Klausur von heute war auf den 14.4. datiert. Unser jpa scheint da was verrafft zu haben, scheinbar sollte eigentlich komplett im ringtuasch geschrieben werden. Und eure jpa werden kaum so blöd sein, dieselbe Klausur nochmal zu stellen, sondern sich wohl spontan was anderes einfallen lassen müssen
11.04.2016, 18:18
Applaus Applaus!
11.04.2016, 18:23
Seid froh, dass es euch nicht passiert ist. Wir hier in RLP sind wirklich etwas schockiert und frustriert, dass sowas passieren kann.
11.04.2016, 18:38
Ich fand die StA-Klausur in NRW heute geht so; zwar ging es einerseits wenigstens nur um einen Beschuldigten, andererseits hasse ich aber Versuchsprüfungen....
A. A-Gutachten
1. Tatkomplex: Geschehen Fitnessstudio
I. §§ 253, 255 StGB im Versuch (-), da in dubio pro reo kein Inaussichtstellen einer Gefahr für Leib und leben; Äußerung des M dafür zu unkonkret
II. § 253 StGB im Versuch (-), keine Absicht rechtswidriger Bereicherung wegen Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1 StGB) bezüglich dieses subjektiven TB-Merkmals
III. § 240 StGB im Versuch (-), zwar insbesondere auch RW i. S. d. § 240 II StGB gegeben, aber strafbefreiend nach § 24 I 2 StGB zurückgetreten
IV. § 241 StGB (-), da bezüglich der einen Äußerung ("ich komme mit meinen Freunden zurück") in dubio pro reo keine Bedrohung mit einem Verbrechen, da Äußerung zu unbestimmt; bezüglich der anderen Äußerung ("ich werde dein Auto beschädigen") nur Bedrohung mit § 303 StGB, welcher kein Verbrechen ist (§ 12 I StGB)
V. Ergebnis: Bezüglich Tatgeschehen Fitnessstudio kein hinreichender Tatverdacht
2. Tatkomplex: Geschehen in der Wohnung
(P) Beweis Täterschaft
- Verlesung Aussage Ehefrau bei Polizei (-) wegen § 252 StPO
- Polizeibeamter als Zeuge vom Hören Sagen über Aussage Ehefrau vernehmen (-), da § 252 StPO umfassendes Verwertungsverbot statuiert
- Polizeibeamter als Zeuge vom Hören Sagen über Aussage Arzt vernehmen (+); im M/G stand, dass § 252 StPO dem nicht entgegensteht
I. §§ 223 I, 226 I Nr. 2 ("wichtiges Glied") StGB (-), da nur linker Zeigefinger betroffen; Geschädigte ist aber Rechtshänderin und kann ihren Beruf auch weiterhin uneingeschränkt ausüben; keine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Konstitution
II. §§ 223 I, 226 I Nr. 3 ("dauernde Entstellung") StGB (+), dass man Prothese nur bei genauem Hinsehen sieht ist irrelevant; zudem Zeigefinger dauerhaft steif, das kommt einer Behinderung gleich; in Summation daher Entstellung (+)
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (+) unproblematisch
IV. § 223 I StGB (-) tritt zurück; i. Ü. wäre zurückgenommener Strafantrag (§ 77 d I StGB) auch nur hinsichtlich § 223 I StGB relevant gewesen, vgl. § 230 StGB
V. Konkurrenzen: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3, 52 StGB
B. B-Gutachten
- Anklage zum LG - große Strafkammer - Düsseldorf, da wegen einschlägiger Vorstrafen Freiheitsstrafe über 4 Jahre zu erwarten
- Teileinstellung nach § 170 II 1 StGB bezüglich der Geschehens im Fitnessstudio, da eigenständige prozessuale Tat i. S. d. § 264 StPO
- Zeugin Seidel erhält Einstellungsbescheid mit Belehrung über Vorschaltbeschwerde, da gleichzeitig Verletzte, §§ 171, 172 StPO
- M erhält keine Einstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO, da nicht vernommen und Anklage im Übrigen
- Keine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 I Nr. 1 StPO, da M schon Verteidiger hat
- Keine Antrag auf Erlass Haftbefehl nach § 125 StPO, da M über feste soziale Bindungen verfügt; Haftgrund Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) daher (-)
A. A-Gutachten
1. Tatkomplex: Geschehen Fitnessstudio
I. §§ 253, 255 StGB im Versuch (-), da in dubio pro reo kein Inaussichtstellen einer Gefahr für Leib und leben; Äußerung des M dafür zu unkonkret
II. § 253 StGB im Versuch (-), keine Absicht rechtswidriger Bereicherung wegen Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1 StGB) bezüglich dieses subjektiven TB-Merkmals
III. § 240 StGB im Versuch (-), zwar insbesondere auch RW i. S. d. § 240 II StGB gegeben, aber strafbefreiend nach § 24 I 2 StGB zurückgetreten
IV. § 241 StGB (-), da bezüglich der einen Äußerung ("ich komme mit meinen Freunden zurück") in dubio pro reo keine Bedrohung mit einem Verbrechen, da Äußerung zu unbestimmt; bezüglich der anderen Äußerung ("ich werde dein Auto beschädigen") nur Bedrohung mit § 303 StGB, welcher kein Verbrechen ist (§ 12 I StGB)
V. Ergebnis: Bezüglich Tatgeschehen Fitnessstudio kein hinreichender Tatverdacht
2. Tatkomplex: Geschehen in der Wohnung
(P) Beweis Täterschaft
- Verlesung Aussage Ehefrau bei Polizei (-) wegen § 252 StPO
- Polizeibeamter als Zeuge vom Hören Sagen über Aussage Ehefrau vernehmen (-), da § 252 StPO umfassendes Verwertungsverbot statuiert
- Polizeibeamter als Zeuge vom Hören Sagen über Aussage Arzt vernehmen (+); im M/G stand, dass § 252 StPO dem nicht entgegensteht
I. §§ 223 I, 226 I Nr. 2 ("wichtiges Glied") StGB (-), da nur linker Zeigefinger betroffen; Geschädigte ist aber Rechtshänderin und kann ihren Beruf auch weiterhin uneingeschränkt ausüben; keine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Konstitution
II. §§ 223 I, 226 I Nr. 3 ("dauernde Entstellung") StGB (+), dass man Prothese nur bei genauem Hinsehen sieht ist irrelevant; zudem Zeigefinger dauerhaft steif, das kommt einer Behinderung gleich; in Summation daher Entstellung (+)
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (+) unproblematisch
IV. § 223 I StGB (-) tritt zurück; i. Ü. wäre zurückgenommener Strafantrag (§ 77 d I StGB) auch nur hinsichtlich § 223 I StGB relevant gewesen, vgl. § 230 StGB
V. Konkurrenzen: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3, 52 StGB
B. B-Gutachten
- Anklage zum LG - große Strafkammer - Düsseldorf, da wegen einschlägiger Vorstrafen Freiheitsstrafe über 4 Jahre zu erwarten
- Teileinstellung nach § 170 II 1 StGB bezüglich der Geschehens im Fitnessstudio, da eigenständige prozessuale Tat i. S. d. § 264 StPO
- Zeugin Seidel erhält Einstellungsbescheid mit Belehrung über Vorschaltbeschwerde, da gleichzeitig Verletzte, §§ 171, 172 StPO
- M erhält keine Einstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO, da nicht vernommen und Anklage im Übrigen
- Keine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 I Nr. 1 StPO, da M schon Verteidiger hat
- Keine Antrag auf Erlass Haftbefehl nach § 125 StPO, da M über feste soziale Bindungen verfügt; Haftgrund Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) daher (-)
11.04.2016, 18:46
(10.04.2016, 15:32)Gastlupe schrieb: Im Oktober war in Rlp glaube ich zuerst eine Urteilsklausur und dann StA-Klausur. Habe trotzdem noch die Revision gelernt und denke auch, dass diese morgen drankommt und Dienstag dann die Urteilsklausur.
Nö. Lief StA und Revision.
Dass das Prüfungsamt in RLP nicht besonders qualifiziert ist, wusste ich ja. Aber die ganze Aktion ist echt der Knaller. Im negativen Sinne.
11.04.2016, 19:02
Stimmt denn das mit HH, also dass die auch jetzt schreiben und kein Urteil haben im Strafrecht?