10.04.2016, 12:20
Gibt es in den anderen Bundesländern eine Vorgabe für die Reihenfolge der Klausuren SR1 und SR2, sprich SR1 = Urteil/Revision und SR2= STA-Entschließung oder umgekehrt?
Sollten die Klausuren im Ringtausch laufen, dürfte damit der Zeitpunkt der Revisionsklausur (Montag bzw. Dienstag) feststellbar sein, da wir in SA keine Urteile schreiben.
Sollten die Klausuren im Ringtausch laufen, dürfte damit der Zeitpunkt der Revisionsklausur (Montag bzw. Dienstag) feststellbar sein, da wir in SA keine Urteile schreiben.
10.04.2016, 13:41
Bei uns nicht :(
10.04.2016, 13:50
(10.04.2016, 12:20)Gast SA schrieb: Gibt es in den anderen Bundesländern eine Vorgabe für die Reihenfolge der Klausuren SR1 und SR2, sprich SR1 = Urteil/Revision und SR2= STA-Entschließung oder umgekehrt?
Sollten die Klausuren im Ringtausch laufen, dürfte damit der Zeitpunkt der Revisionsklausur (Montag bzw. Dienstag) feststellbar sein, da wir in SA keine Urteile schreiben.
In NRW ist die erste Klausur eine StA-Klausur und die 2. entweder Revision oder Strafurteil.
10.04.2016, 15:32
Im Oktober war in Rlp glaube ich zuerst eine Urteilsklausur und dann StA-Klausur. Habe trotzdem noch die Revision gelernt und denke auch, dass diese morgen drankommt und Dienstag dann die Urteilsklausur.
10.04.2016, 15:34
(10.04.2016, 13:50)Gast aus NRW schrieb:(10.04.2016, 12:20)Gast SA schrieb: Gibt es in den anderen Bundesländern eine Vorgabe für die Reihenfolge der Klausuren SR1 und SR2, sprich SR1 = Urteil/Revision und SR2= STA-Entschließung oder umgekehrt?
Sollten die Klausuren im Ringtausch laufen, dürfte damit der Zeitpunkt der Revisionsklausur (Montag bzw. Dienstag) feststellbar sein, da wir in SA keine Urteile schreiben.
In NRW ist die erste Klausur eine StA-Klausur und die 2. entweder Revision oder Strafurteil.
Bisher waren, wenn ich mich nicht täusche, alle Klausuren in NRW und SA fast identisch. Würde dann auf morgen StA und Dienstag Revision hinauslaufen.
Allen viel Erfolg!
11.04.2016, 14:48
Was kam bei euch heute dran?
Denn offensichtlich schreiben wir im Ring, denn bei uns haben sie heute nach Abschluss der Klausur gesagt, dass wir statt Ö-Recht morgen nun doch Strafrecht schreiben.:@
Denn offensichtlich schreiben wir im Ring, denn bei uns haben sie heute nach Abschluss der Klausur gesagt, dass wir statt Ö-Recht morgen nun doch Strafrecht schreiben.:@
11.04.2016, 14:58
Bei uns kam heute eine Anklage dran.
Mein war es gar nicht und ich hab das Gefühl, diesmal richtig daneben gelegen zu haben :(
Mein war es gar nicht und ich hab das Gefühl, diesmal richtig daneben gelegen zu haben :(
11.04.2016, 15:24
(11.04.2016, 14:58)Gast SA schrieb: Bei uns kam heute eine Anklage dran.
Mein war es gar nicht und ich hab das Gefühl, diesmal richtig daneben gelegen zu haben :(
Naja, vielleicht klappts bei dir bei den anderen Klausuren ja noch - oder die ZR-Klausuren haben schon gereicht ;) .
Zur Klausur in Sachsen-Anhalt heute:
Nach meiner Auffassung/meinem Lösungsversuch:
Ja, es war eine Anklage zu schreiben.
Es waren 3 Tatkomplexe zu prüfen
1. gefährliche + schwere Körperverletzung (habe mich mit entsprechender Begründung entgegen dem BGH hier für Tateinheit entschieden)
- Probleme hier insbesondere § 250 und § 251 StPO
- Widerspruch zur Verwertung der Vernehmungen ist als Widerruf auszulegen
- Da Aussage bei Vernehmung beendet Verzicht des Zeugnisverweigerungsrechts nicht auch auf die vorherige Aussage bezogen
- Verlesung des Vernehmungsprotokoll der Frau möglich
- habe mich auch für eine Verwertbarkeit durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls des Arztes in der HV entschieden
- (P): er ist nicht belehrt worden => Kenntnis von ZVR aufgrund seines Berufes aber voraussetzbar
- Verlesung trotz des "Widerspruchs" nach der Entbindung der Schweigepflicht auch in der HV möglich als Zeuge vom Hörensagen, weil diese Aussage auch nicht den alleinigen Hinweis für eine Täterschaft des Beschuldigten bietet. (Keine Ahnung, ob das so auch geht ..., jedenfalls habe ich auch geschrieben, dass der hinreichende TV durch Verlesung der Vernehmung der Frau schon genügt)
- Abgrenzung zwischen den Tatsachenfeststellungen (Verletzungen der Geschädigten) des Arztes und seiner Aussage zum Hörensagen
- (P): gefährliches Werkzeug
- Erfolgsqualifikation § 226
- (P): versteifter Zeigefinger erfüllt Nr. 2, Zeigefunktion reicht nicht - ist auch wichtig zum Greifen ...
- (P): Abgeschnittener Mittelfinger erfüllt Nr. 2 oder 3 nicht => Prothese und nicht so wichtig wie Zeigefinder
2. a. versuchte Erpressung und Nötigung
- Tatsächlicher Vermögensnachteil (-) => (P): Möglicherweise erlangtes Vermögen rechtswidrig erlangt, weil an Position keine Prostitution erlaubt ist.
- habe es aber später an einer Freiwilligkeit des Rücktritts (hat nach dem Telephonat weitere Maßnahmen unterlassen) scheitern lassen
b. versuchte Erpressung und Nötigung durch Telephonat auch (-), weil nicht hinreichend konkret
3. Versuchte Erpressung und Nötigung
- scheitert, denn Beschuldigter stellte sich vor, dass die Forderung, auf die der andere verzichten soll, nicht besteht und rechtswidrig ist. Er glaubte also, dass sein rebellieren in Ordnung ist... habe etwas mit § 16 argumentiert.
B-Gutachten
Notwendige Verteidigung - aufgrund der Vorstrafen mehr als 2 Jahre zu erwarten
Schöffengericht
Einstellung der übrigen Verfahren nach § 170
Haftgrund (-), zumindeste keine Fluchtgefahr
und habe dann die Anklage geschrieben...
Was habt ihr??? Meint ihr, dass das mit der Erpressung so möglich war? Bin unsicher...
11.04.2016, 15:38
Zu der Sache mit dem Fitnessstudio:
Bedrohung (-), da kein Verbrechen angekündigt
Erpressung (-), da keine Vermögensverfügung
versuchte Erpressung (+), da Täter sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt befasst, sondern nur aufgrund der Aussage der Schwester glaubte, es bestünde kein Anspruch. das reicht aber nicht um den vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigkeit der bereicherung auszuschließen. habe das leider nicht so wirklich disktuiert, sondern es einfach angenommen.
versuchte nötigung tritt dahinter zurück
Die geschichte mit dem Messer:
Bejaht hab ich 223, 224 Nr. 2, 226 Nr. 2 in Tateinheit. Zeigefinger wichtiges Glied wegen "Pinzettengriff".
Verwertbarkeit: Aussage der Ehefrau (-), da sonst umgehung von 252 StPO. Bin davon ausgegangen, dass sie nämlich in der HV widerspricht
Aussage des Arztes (+), durch Protokollverlesung und Vernehmung der Beamten. Stand im Mayer/Goßner, dass das auch nach Widerruf der Entbindung von der schweigepflicht gilt.
Anklage also wegen schwerer, gefährlicher KV und versuchter Erpressung in Tatmehrheit.
Anklage am Schöffengericht
Pflichtverteidiger (+)
U-Haft (-)
Bedrohung (-), da kein Verbrechen angekündigt
Erpressung (-), da keine Vermögensverfügung
versuchte Erpressung (+), da Täter sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt befasst, sondern nur aufgrund der Aussage der Schwester glaubte, es bestünde kein Anspruch. das reicht aber nicht um den vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigkeit der bereicherung auszuschließen. habe das leider nicht so wirklich disktuiert, sondern es einfach angenommen.
versuchte nötigung tritt dahinter zurück
Die geschichte mit dem Messer:
Bejaht hab ich 223, 224 Nr. 2, 226 Nr. 2 in Tateinheit. Zeigefinger wichtiges Glied wegen "Pinzettengriff".
Verwertbarkeit: Aussage der Ehefrau (-), da sonst umgehung von 252 StPO. Bin davon ausgegangen, dass sie nämlich in der HV widerspricht
Aussage des Arztes (+), durch Protokollverlesung und Vernehmung der Beamten. Stand im Mayer/Goßner, dass das auch nach Widerruf der Entbindung von der schweigepflicht gilt.
Anklage also wegen schwerer, gefährlicher KV und versuchter Erpressung in Tatmehrheit.
Anklage am Schöffengericht
Pflichtverteidiger (+)
U-Haft (-)
11.04.2016, 15:51
(11.04.2016, 15:38)Jupp schrieb: Zu der Sache mit dem Fitnessstudio:
Bedrohung (-), da kein Verbrechen angekündigt
Erpressung (-), da keine Vermögensverfügung
versuchte Erpressung (+), da Täter sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt befasst, sondern nur aufgrund der Aussage der Schwester glaubte, es bestünde kein Anspruch. das reicht aber nicht um den vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigkeit der bereicherung auszuschließen. habe das leider nicht so wirklich disktuiert, sondern es einfach angenommen.
versuchte nötigung tritt dahinter zurück
Die geschichte mit dem Messer:
Bejaht hab ich 223, 224 Nr. 2, 226 Nr. 2 in Tateinheit. Zeigefinger wichtiges Glied wegen "Pinzettengriff".
Verwertbarkeit: Aussage der Ehefrau (-), da sonst umgehung von 252 StPO. Bin davon ausgegangen, dass sie nämlich in der HV widerspricht
Aussage des Arztes (+), durch Protokollverlesung und Vernehmung der Beamten. Stand im Mayer/Goßner, dass das auch nach Widerruf der Entbindung von der schweigepflicht gilt.
Anklage also wegen schwerer, gefährlicher KV und versuchter Erpressung in Tatmehrheit.
Anklage am Schöffengericht
Pflichtverteidiger (+)
U-Haft (-)
Sehe das in etwa genauso, leider habe ich in der Klausur einiges etwas anders gemacht und bin mit der Zeit vorne und hinten nicht zurechtgekommen. :(