26.11.2015, 17:41
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im April geschrieben werden:
04.04.: Z - 1
05.04.: Z - 2
07.04.: Z - 3
08.04.: Z - 4
11.04.: S - 1
12.04.: S - 2
14.04.: V - 1
15.04.: V - 2
04.04.: Z - 1
05.04.: Z - 2
07.04.: Z - 3
08.04.: Z - 4
11.04.: S - 1
12.04.: S - 2
14.04.: V - 1
15.04.: V - 2
07.02.2016, 03:59
Hallo, wer schreibt alles im April außer nrw?
15.02.2016, 15:17
Wir in RLP schreiben auch.
18.02.2016, 21:57
Wann kommen die Ladungen?
22.02.2016, 19:56
Ich galube so Mitte März kommen sie.
Schreibt Hamburg nicht auch im April?
Schreibt Hamburg nicht auch im April?
17.03.2016, 22:11
Ja, das GPA (HH, S-H, HB) schreibt auch im April. Nds mE auch.
21.03.2016, 17:14
einer ne tolle idee welche entscheidungen heiß sind?
04.04.2016, 14:19
Heute in Niedersachsen (ZU):
Kläger (Rechtsanwalt) begehrt 1. Feststellung, dass ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen und 2. die Zwangsvollstreckung aus einem KFB (aus dem 1. Urteil) unzulässig ist (Beklagte GbR).
Im 1. Urteil wurde er zur Zahlung von 5.500,– € verurteilt, dieses wurde rechtskräftig. Aus dem Urteil gab es einen KFB über 4.500,– €.
Die Zwangsvollstreckung aus dem 1. Urteil griff der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage an, diese wurde rechtskräftig abgewiesen. In diesem Prozess erklärte er die Aufrechnung, diese war iSv § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. begehrte er die Feststellung, dass die Forderung über 5.500,– € erloschen sei, der Beklagte wendet ein, dass die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen stehe.
Zum 2. Antrag führt er aus, dass die Beklagte nicht aktivilegitimiert sei, da in der Vollmacht des »neuen« Prozessbevollmächtigten eine Abtretung für sämtliche Forderungen gegen Gegner/Gerichtskasse/etc in Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren enthalten sei. Die Beklagte wendet ein, dass diese Klausel wohl unzulässig sei und von ihr nicht mehr gebraucht würde. Zudem erklärt sie bei Bejahung des Aufrechnungsanspruchs (Honorarforderung für eine Vertretung in einem Verfahren) gegen den KFB, dass sie zur »Minderung« des Honorars berechtigt sei, da der Kläger ein Privatgutachten verspätet dem Gericht überreichte und deshalb der Prozess verloren ging.
Das Urteil, in dem das Beweisangebot »verspätet« erfolgte, war auszugsweise abgedruckt. Darin stellt das Gericht fest, dass das Gutachten auch (!) in der Sache nichts an der Entscheidung geändert hätte.
Kosten und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit waren erlassen.
Kläger (Rechtsanwalt) begehrt 1. Feststellung, dass ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen und 2. die Zwangsvollstreckung aus einem KFB (aus dem 1. Urteil) unzulässig ist (Beklagte GbR).
Im 1. Urteil wurde er zur Zahlung von 5.500,– € verurteilt, dieses wurde rechtskräftig. Aus dem Urteil gab es einen KFB über 4.500,– €.
Die Zwangsvollstreckung aus dem 1. Urteil griff der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage an, diese wurde rechtskräftig abgewiesen. In diesem Prozess erklärte er die Aufrechnung, diese war iSv § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. begehrte er die Feststellung, dass die Forderung über 5.500,– € erloschen sei, der Beklagte wendet ein, dass die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen stehe.
Zum 2. Antrag führt er aus, dass die Beklagte nicht aktivilegitimiert sei, da in der Vollmacht des »neuen« Prozessbevollmächtigten eine Abtretung für sämtliche Forderungen gegen Gegner/Gerichtskasse/etc in Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren enthalten sei. Die Beklagte wendet ein, dass diese Klausel wohl unzulässig sei und von ihr nicht mehr gebraucht würde. Zudem erklärt sie bei Bejahung des Aufrechnungsanspruchs (Honorarforderung für eine Vertretung in einem Verfahren) gegen den KFB, dass sie zur »Minderung« des Honorars berechtigt sei, da der Kläger ein Privatgutachten verspätet dem Gericht überreichte und deshalb der Prozess verloren ging.
Das Urteil, in dem das Beweisangebot »verspätet« erfolgte, war auszugsweise abgedruckt. Darin stellt das Gericht fest, dass das Gutachten auch (!) in der Sache nichts an der Entscheidung geändert hätte.
Kosten und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit waren erlassen.
04.04.2016, 16:16
Moin,
ich schmeiß mal meine Kurzlösung für NRW in die Runde:
Zulässigkeit:
grds. unproblematisch, trotzdem alles kurz angesprochen:
sachl. Zuständigkeit: §§ 71, 23 Nr. 1 GVG da Streitwert über 5000€
örtl. Zuständigkeit: § 20 StVG
Entscheidung durch Einzelrichter (+), § 348 ZPO
unbezifferter Antrag (+), da zwar nach § 253 II egtl. konkret, aber hier Schmerzensgeld durch Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO
Partei- & Prozessfähigkeit der AktG (+) nach § 1 I AktG
Kläger sind als Erbengemeinschaft notw. Streitgenossen,
Beklagte einfache Streitgenossen
subj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO analog
obj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO direkt
Begründetheit:
Antrag zu 1 dem Grunde nach (+)
Schmerzensgeld ist kein höchstpersönliches Recht, daher vererbbar und durch Tod auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen
Anspruch folgt aus § 18 StVG i.V.m. §253 BGB und § 115 VVG
Höhe des SMG habe ich 40.000€ als angemessen erachtet, da lange Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, 8 Operationen etc. Hab da viel geschwafelt. Aber ich denke mal im Ergebnis ist da alles vertretbar.
Haftung der Höhe nach aber nur 75%, da 25% Mitverschulden i.R.d. § 17 I StVG.
Verschulden des Bekl. zu 1) durch Gutachten bewiesen, da er den Erblasser hätte sehen müssen. Aber auch dieser Mitverschulden und Betriebsgefahr. Zwar steht nicht genau fest welches Mitverschulden, ob nicht gebremst oder viel zu schnell, im Ergebnis ist aber ein Mitverschulden zu bejahen. Betriebsgefahr des Golf tritt zudem nicht komplett hinter die des Sattelschleppers zurück. Im Rahmen von § 17 I hab ich dann argumentiert, dass Bekl. zu 1) gegen §§ 1,8,9 StVO verstoßen hat, der Erblasser aber auch entweder gegen § 1 (nicht gebremst) oder aber § 3 StVO (viel zu schnell) verstoßen hat. Daher sind die 40.000€ um 25% zu kürzen, sodass ich letztendlich 30.000 zugesprochen hab.
Haftung des Bekl. zu 2) aus §115 VVG.
Beim Antrag zu 2 natürlich das gleiche. Nur kurz nach oben verwiesen und als AGL natürlich nicht §253 sondern §249. Da dann auch nur 75%.
Kosten dann nach §92,100 ZPO
ich schmeiß mal meine Kurzlösung für NRW in die Runde:
Zulässigkeit:
grds. unproblematisch, trotzdem alles kurz angesprochen:
sachl. Zuständigkeit: §§ 71, 23 Nr. 1 GVG da Streitwert über 5000€
örtl. Zuständigkeit: § 20 StVG
Entscheidung durch Einzelrichter (+), § 348 ZPO
unbezifferter Antrag (+), da zwar nach § 253 II egtl. konkret, aber hier Schmerzensgeld durch Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO
Partei- & Prozessfähigkeit der AktG (+) nach § 1 I AktG
Kläger sind als Erbengemeinschaft notw. Streitgenossen,
Beklagte einfache Streitgenossen
subj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO analog
obj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO direkt
Begründetheit:
Antrag zu 1 dem Grunde nach (+)
Schmerzensgeld ist kein höchstpersönliches Recht, daher vererbbar und durch Tod auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen
Anspruch folgt aus § 18 StVG i.V.m. §253 BGB und § 115 VVG
Höhe des SMG habe ich 40.000€ als angemessen erachtet, da lange Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, 8 Operationen etc. Hab da viel geschwafelt. Aber ich denke mal im Ergebnis ist da alles vertretbar.
Haftung der Höhe nach aber nur 75%, da 25% Mitverschulden i.R.d. § 17 I StVG.
Verschulden des Bekl. zu 1) durch Gutachten bewiesen, da er den Erblasser hätte sehen müssen. Aber auch dieser Mitverschulden und Betriebsgefahr. Zwar steht nicht genau fest welches Mitverschulden, ob nicht gebremst oder viel zu schnell, im Ergebnis ist aber ein Mitverschulden zu bejahen. Betriebsgefahr des Golf tritt zudem nicht komplett hinter die des Sattelschleppers zurück. Im Rahmen von § 17 I hab ich dann argumentiert, dass Bekl. zu 1) gegen §§ 1,8,9 StVO verstoßen hat, der Erblasser aber auch entweder gegen § 1 (nicht gebremst) oder aber § 3 StVO (viel zu schnell) verstoßen hat. Daher sind die 40.000€ um 25% zu kürzen, sodass ich letztendlich 30.000 zugesprochen hab.
Haftung des Bekl. zu 2) aus §115 VVG.
Beim Antrag zu 2 natürlich das gleiche. Nur kurz nach oben verwiesen und als AGL natürlich nicht §253 sondern §249. Da dann auch nur 75%.
Kosten dann nach §92,100 ZPO
04.04.2016, 17:24
Danke für die Skizze! Habs ähnlich aber alles zu ungenau und kurz, denke ich gabs verkackt :( Würde mich freuen wenn hier jeden Tag Skizzen eingestellt werden :angel::D