12.06.2020, 22:55
(12.06.2020, 22:43)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:34)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 22:06)Gaaast schrieb:(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
Wieso beschneiden? Warum verkürzen? Wenn die Mutter von der Alten stirbt, dann kann die Tochter doch zur Polizei gehen zur StA oder zum Amtsgericht und zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Strafantrag stellen... das verkürzt doch keine Fristen. Im Kommentar wurde im Übrigen auf Einl. 132 ff. verwiesen... dort steht, dass man Anträge auch zu Protokoll beim Gericht stellen kann oder aber auch, sofern dies zulässig ist, im Rahmen der Hauptverhandlung, wenn derjenige berechtigt ist einen Antrag zu stellen. Die Tochter war hier aber Zeugin, sie hat kein Antragsrecht... Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Einlegung der Revision im Hauptverhandlungs Protokoll durch den Angeklagten, weil hier der Angeklagte antragsberechtigt ist, er darf Anträge stellen... aber ein Zeuge darf und kann keine Anträge stellen! Dementsprechend kommst du über diesen Weg auch nicht weiter!
Außerdem kann die StA kann keine Anklage erheben ohne einen Strafantrag! Denn der Strafantrag ist ja Prozessvoraussetzung! Man kann nur im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafantrag zurücknehmen, aber nicht einlegen! Das geht de facto nicht! Aber korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte... mir ist ein solcher Fall nicht bekannt, dass so etwas ginge... außerdem spricht auch die Rechtsnatur des Strafantrages gegen das Einlegen eines solchen Antrages in der HV. Denn durch den Strafantrag wird die StA ja gerade beauftragt tätig zu werden. Ohne Strafantrag darf/ bzw. wird die StA nicht ermitteln, es sei denn, es liegt die Befürchtung nahe, dass Beweismittel vernichtet werden...
Der Antrag wurde formgerecht in der mündlichen Verhandlung gestellt § 158 II StPO. Das Antragsrecht ist auf die Tochter übergegangen § 77 II 1 StGB iVm § 194 I 5 StGB und erfolgte fristgerecht, § 77b IV StGB.
Bitte genau lesen was in § 158 II drin steht!
"Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden."
1. Schriftlich hat sie hier nichts eingereicht, denn hierzu hätte sie etwas vorzeigen müssen und dies unterschreiben müssen! Hat sie aber nicht
2. Protokoll bezieht sich hier nicht auf das HV Protokoll, sondern das Protokoll zur Geschäftstelle! Der Kommentar verweist auf Einf. 132 ff. dort steht "Geschäftsstelle".... Es bezieht sich nicht auf das HV Protokoll! Man kann nur ausnahmsweise, wenn das Gesetz es vorsieht, auch in der HV einen Antrag stellen. Dies betrifft aber Fälle wie die PKH in § 400 f. StPO. Die Tochter kann aber als Zeugin keine Anträge stellen!
Außerdem: Was prüft ihr denn bei einer StA Klausur wenn ihr ein Delikt habt wie § 185 StGB? Das erste was man da prüft ist, ob ein Antrag vorliegt. Liegt ein solcher nicht vor, wird auch keine Anklage erhoben!
Ich gebe es zu, dass Problem ist mega anspruchsvoll, weil es bist jetzt glaub ich nicht so oft lief!
12.06.2020, 22:57
(12.06.2020, 22:34)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 22:06)Gaaast schrieb:(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
Wieso beschneiden? Warum verkürzen? Wenn die Mutter von der Alten stirbt, dann kann die Tochter doch zur Polizei gehen zur StA oder zum Amtsgericht und zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Strafantrag stellen... das verkürzt doch keine Fristen. Im Kommentar wurde im Übrigen auf Einl. 132 ff. verwiesen... dort steht, dass man Anträge auch zu Protokoll beim Gericht stellen kann oder aber auch, sofern dies zulässig ist, im Rahmen der Hauptverhandlung, wenn derjenige berechtigt ist einen Antrag zu stellen. Die Tochter war hier aber Zeugin, sie hat kein Antragsrecht... Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Einlegung der Revision im Hauptverhandlungs Protokoll durch den Angeklagten, weil hier der Angeklagte antragsberechtigt ist, er darf Anträge stellen... aber ein Zeuge darf und kann keine Anträge stellen! Dementsprechend kommst du über diesen Weg auch nicht weiter!
Außerdem kann die StA kann keine Anklage erheben ohne einen Strafantrag! Denn der Strafantrag ist ja Prozessvoraussetzung! Man kann nur im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafantrag zurücknehmen, aber nicht einlegen! Das geht de facto nicht! Aber korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte... mir ist ein solcher Fall nicht bekannt, dass so etwas ginge... außerdem spricht auch die Rechtsnatur des Strafantrages gegen das Einlegen eines solchen Antrages in der HV. Denn durch den Strafantrag wird die StA ja gerade beauftragt tätig zu werden. Ohne Strafantrag darf/ bzw. wird die StA nicht ermitteln, es sei denn, es liegt die Befürchtung nahe, dass Beweismittel vernichtet werden...
Check mal im Russack Rn. 98. Dass der Antrag in der HV gestellt wird, ist wohl völlig unproblematisch und passiert - in Klausuren - scheinbar häufiger. Dann ist vor allem auf die Frist zu achten, die dann häufig abgelaufen ist, was sie aber in unserem Falle nicht war.
12.06.2020, 22:59
(12.06.2020, 22:55)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:43)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:34)Duuuuussssssss2020 schrieb:(12.06.2020, 22:06)Gaaast schrieb:(12.06.2020, 20:36)Duuuuussssssss2020 schrieb: Bei mir ging die Beleidigung nicht durch, da Strafantrag erst in HV gestellt worden war... soweit ich weiß kann man den Strafantrag in der HV nicht stellen, da die StA ohne Strafantrag nicht hätte anklagen dürfen/können deswegen Verfahrenshindernis
Alles andere machte für mich nicht viel Sinn... auf 77 abs. 2 stgb kommen die meisten die Frage ist darf man den in der HV stellen! Hab es verneint... aber kann auch falsch sein!?
Das halte ich für nicht vertretbar. Das widerspricht doch klar dem Gesetz, nämlich § 77b Abs. 4 StGB.
Damit würde die StA durch die - wenn auch tatsächlich unzulässige - Klageerhebung das Recht auf Strafverfolgung für den Antragsberechtigten beschneiden und diesem die Antragsfrist willkürlich verkürzen. Ich hab keine Norm zur Hand, aber mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dies mMn nicht vereinbar.
Komische Konstellation und nicht sehr alltäglich wie ich finde, jedenfalls würde ich irgendwie die fehlerhafte Anklageerhebung ohne Strafantrag nachträglich als "geheilt" ansehen.
Wieso beschneiden? Warum verkürzen? Wenn die Mutter von der Alten stirbt, dann kann die Tochter doch zur Polizei gehen zur StA oder zum Amtsgericht und zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Strafantrag stellen... das verkürzt doch keine Fristen. Im Kommentar wurde im Übrigen auf Einl. 132 ff. verwiesen... dort steht, dass man Anträge auch zu Protokoll beim Gericht stellen kann oder aber auch, sofern dies zulässig ist, im Rahmen der Hauptverhandlung, wenn derjenige berechtigt ist einen Antrag zu stellen. Die Tochter war hier aber Zeugin, sie hat kein Antragsrecht... Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Einlegung der Revision im Hauptverhandlungs Protokoll durch den Angeklagten, weil hier der Angeklagte antragsberechtigt ist, er darf Anträge stellen... aber ein Zeuge darf und kann keine Anträge stellen! Dementsprechend kommst du über diesen Weg auch nicht weiter!
Außerdem kann die StA kann keine Anklage erheben ohne einen Strafantrag! Denn der Strafantrag ist ja Prozessvoraussetzung! Man kann nur im Rahmen der Hauptverhandlung einen Strafantrag zurücknehmen, aber nicht einlegen! Das geht de facto nicht! Aber korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte... mir ist ein solcher Fall nicht bekannt, dass so etwas ginge... außerdem spricht auch die Rechtsnatur des Strafantrages gegen das Einlegen eines solchen Antrages in der HV. Denn durch den Strafantrag wird die StA ja gerade beauftragt tätig zu werden. Ohne Strafantrag darf/ bzw. wird die StA nicht ermitteln, es sei denn, es liegt die Befürchtung nahe, dass Beweismittel vernichtet werden...
Der Antrag wurde formgerecht in der mündlichen Verhandlung gestellt § 158 II StPO. Das Antragsrecht ist auf die Tochter übergegangen § 77 II 1 StGB iVm § 194 I 5 StGB und erfolgte fristgerecht, § 77b IV StGB.
Bitte genau lesen was in § 158 II drin steht!
"Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden."
1. Schriftlich hat sie hier nichts eingereicht, denn hierzu hätte sie etwas vorzeigen müssen und dies unterschreiben müssen! Hat sie aber nicht
2. Protokoll bezieht sich hier nicht auf das HV Protokoll, sondern das Protokoll zur Geschäftstelle! Der Kommentar verweist auf Einf. 132 ff. dort steht "Geschäftsstelle".... Es bezieht sich nicht auf das HV Protokoll! Man kann nur ausnahmsweise, wenn das Gesetz es vorsieht, auch in der HV einen Antrag stellen. Dies betrifft aber Fälle wie die PKH in § 400 f. StPO. Die Tochter kann aber als Zeugin keine Anträge stellen!
Außerdem: Was prüft ihr denn bei einer StA Klausur wenn ihr ein Delikt habt wie § 185 StGB? Das erste was man da prüft ist, ob ein Antrag vorliegt. Liegt ein solcher nicht vor, wird auch keine Anklage erhoben!
Ich gebe es zu, dass Problem ist mega anspruchsvoll, weil es bist jetzt glaub ich nicht so oft lief!
Entspann dich mal. Wenn du das anders gelöst hast und damit zufrieden bist, dann ist das doch schön für dich. Werden am Ende schon sehen was vertretbar ist und was nicht.
12.06.2020, 23:03
Dein flammendes Plädoyer für die zu Unrecht erbobene Anklage ist angekommen. Hast du ja auch zur genüge mit Unterstreiichungrn und Ausrufezeichen untermalt. Danke dafür.
Nur bist du immer noch Fundstellen schuldig bzw eine Erklärung, wieso der Tochter der Geschädigten hier das Recht auf Strafverfolgung abgeschnitten werden soll?
Die Strafantragsfrist ist noch nicht abgelaufen! Und ihr steht es frei bis zum letzten Tag der Antragsfrist zu warten, und dann einen Strafantrag zu stellen. Und nur weil die StA besonders schnell Klage erhebt (was in der Praxis nicht passieren wird) sollen der Antragsberechtigten also diese Rechte abgeschnitten werden. Das überzeugt nicht. Und ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Nur bist du immer noch Fundstellen schuldig bzw eine Erklärung, wieso der Tochter der Geschädigten hier das Recht auf Strafverfolgung abgeschnitten werden soll?
Die Strafantragsfrist ist noch nicht abgelaufen! Und ihr steht es frei bis zum letzten Tag der Antragsfrist zu warten, und dann einen Strafantrag zu stellen. Und nur weil die StA besonders schnell Klage erhebt (was in der Praxis nicht passieren wird) sollen der Antragsberechtigten also diese Rechte abgeschnitten werden. Das überzeugt nicht. Und ist eines Rechtsstaats unwürdig.
12.06.2020, 23:13
(12.06.2020, 23:03)Gast 5 schrieb: Dein flammendes Plädoyer für die zu Unrecht erbobene Anklage ist angekommen. Hast du ja auch zur genüge mit Unterstreiichungrn und Ausrufezeichen untermalt. Danke dafür.
Nur bist du immer noch Fundstellen schuldig bzw eine Erklärung, wieso der Tochter der Geschädigten hier das Recht auf Strafverfolgung abgeschnitten werden soll?
Die Strafantragsfrist ist noch nicht abgelaufen! Und ihr steht es frei bis zum letzten Tag der Antragsfrist zu warten, und dann einen Strafantrag zu stellen. Und nur weil die StA besonders schnell Klage erhebt (was in der Praxis nicht passieren wird) sollen der Antragsberechtigten also diese Rechte abgeschnitten werden. Das überzeugt nicht. Und ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung! Auch wenn ich dazu die Ansicht bis eben gerade nachhaltig vertreten habe, so lag ich falsch!! Ja einlegung ist möglich
12.06.2020, 23:19
(12.06.2020, 23:13)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:03)Gast 5 schrieb: Dein flammendes Plädoyer für die zu Unrecht erbobene Anklage ist angekommen. Hast du ja auch zur genüge mit Unterstreiichungrn und Ausrufezeichen untermalt. Danke dafür.
Nur bist du immer noch Fundstellen schuldig bzw eine Erklärung, wieso der Tochter der Geschädigten hier das Recht auf Strafverfolgung abgeschnitten werden soll?
Die Strafantragsfrist ist noch nicht abgelaufen! Und ihr steht es frei bis zum letzten Tag der Antragsfrist zu warten, und dann einen Strafantrag zu stellen. Und nur weil die StA besonders schnell Klage erhebt (was in der Praxis nicht passieren wird) sollen der Antragsberechtigten also diese Rechte abgeschnitten werden. Das überzeugt nicht. Und ist eines Rechtsstaats unwürdig.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung! Auch wenn ich dazu die Ansicht bis eben gerade nachhaltig vertreten habe, so lag ich falsch!! Ja einlegung ist möglich
Kein Ding. Unterhaltsam war dein leidenschaftliches Plädoyer ja schon irgendwie :)
13.06.2020, 14:34
(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Klar ging der durch. Man schaut ja nur, was in dennFeststellungen des Urteils unter II. steht und subsumiert. Wie im ersten Examen. Ob die Beweiswürdigung richtig war, ist eine andere Frage
13.06.2020, 15:51
(13.06.2020, 14:34)Gast schrieb:Sehe ich genauso :)(12.06.2020, 20:28)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da angenommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen werden?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Klar ging der durch. Man schaut ja nur, was in dennFeststellungen des Urteils unter II. steht und subsumiert. Wie im ersten Examen. Ob die Beweiswürdigung richtig war, ist eine andere Frage
13.06.2020, 16:02
Was habt ihr denn in der Sachrüge geprüft?
Ich habe § 253,255,250 II (-)
Dann § 249,250 II geprüft und (-), da kein Gewahrsamsbruch
Dann 246 (+)
316 (-), kein Plan wie ich den verneint habe. Müsste bestimmt (+) sein
185 (+), wobei ich mir unsicher bin, ob nicht die drei Monatsfrist doch abgelaufen war...
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe § 253,255,250 II (-)
Dann § 249,250 II geprüft und (-), da kein Gewahrsamsbruch
Dann 246 (+)
316 (-), kein Plan wie ich den verneint habe. Müsste bestimmt (+) sein
185 (+), wobei ich mir unsicher bin, ob nicht die drei Monatsfrist doch abgelaufen war...
Was habt ihr so geprüft?
13.06.2020, 16:12
Wie schwer mag es wohl ins Gewicht fallen, wenn man 249, 250 II geprüft und abgelehnt hat, aber dann nicht 253, 255, 250 geprüft hat? Hab’s schlichtweg vergessen
Und war es falsch 25 II der Normenkette hinzuzufügen?
Und war es falsch 25 II der Normenkette hinzuzufügen?

